Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

ter  Verurtheilung  der  Antin  in  dle
Kosten  dieser  Instanz  bestärigt.

14.  In  der  Appellationssache  von  dem  vormaligen
  Oberamtsgerichte  Leonberg  zwlschen
  den  in  Akten  benannten  Geschwistern
  des  für  todt  angenommenen  Soldaten
  Johann  Georg  Klingel,  von  Wimsheim,
  Bekl.,  Anten,  an  einem  und  der
ledigen  Christine  Dorothee  Reule  von
da,  mit  ihrem  gerichtlich  verpflichteten
Geschlechts-Vormund,  Kl.,  Atin,  am
andern  Thell,  verschiedene  Ansprüche  an
die  Klingel'sche  Verlassenschaft  aus  dem
Grunde  unehelicher  Schwängerung  betreffend,
  wurde  das  unterrichterliche  Urtbell
  vom  5.  Juli  1618  durch  Urtheil
vom  4.  September,  ins.  den  :  7.  Oktober
tbeils  für  rechtskräftlg  erkannt,  tbeils
bezlehungsweise  bestätigt  und  abgeändert,
unter  Vergleichung  der  Kosten  beider
Instanzen.

15.  In  der  Appellatlonssache  von  dem
vorigen  Oberamtsgerichte  Vaihlngen  zwischen
  der  verwittweten  Stabskellerln  Werner
  daselbst  mit  ihrem  Krlegsvogt,  Bekl.,
Antin,  und  den  Erben  des  Anwalds
Oestreicher,  von  Kleln=  Glattbach,  Kl.,
Aten,  eine  Anlehens  =  Forderung  betreffend,
  wurde  vermbge  Beschlusses  vom
1.  December  durch  ein  am  g.  desselben
Menats  erbffnetes  Urtheil  das  von  dem

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Richter  vorlger  Instanz  den  16.  Juli
1818  ausgesprochene  Erkenntulß  unter
Verurtheilung  der  Bekl.,  Anun,  in  dle
Kosten  dleser  Instanz  lediglich  bestäiigt.

16.  In  der  Rechtssache  erster  Instanz

zwischen  der  Ehefrau  des  Kaufmanns
Bahnmaler  zu  Eßlingen,  Klägerin,  und
der  verwittweten  Frelfrau  von  Ricer
zu  Stuttgart,  Bekl.,  Schuldforderung
betreffend,  wurde  die  Bekl.  durch  Urtheil
vom  35.  Oktober  und  insin.  3.  December
von  der  gegen  sie  anzestellten  Klage  unter
  Cempensirung  der  Prozeß  =  Kosten
enbunden.

17.  In  der  Appellationssache  von  dem  ve-Drigen

  Stadtgerichte  zu  Stuttgart  zwischen
dem  Hofschuhmacher  Johann  Friedrich
Mayer  daselbst,  Bekl.,  Anten,  und  dem
Kanzlei=  Rath  Geisheimer  ebendaselbst,
Kl.,  Aten,  Bürgschaftsforderung  betref,
fend,  wurde  vermige  Beschlusses  vom
21.  Nov.  und  publ.  den  9.  Dec.  nach
der  von  dem  Kl.,  Aten,  geschebenen
Eidesleistung  das  unterm  #9.  December
1619  bedingt  ausgesprochene  Urtheil  für
unbedingt  erklärt.

1.  In  Wechsel-Klagsachen  des  Handlungsbauses

  Stahl  und  Federer  in  Stuttgart,
Klägers  an  einem  wider  den  Handelsmann
  Johann  Christian  Dinkelacker  zu
Sindelsingen,  Bekl.,  am  andern  Theil,