Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

im F. J genaunten Dlenern in den hieher 
geelgneten Beziehungen gleich zu achten. 
F. 6. 
Amtsgehälfen, welche von Beamten un- 
der Genehmigung der zuständigen Staats= 
Behbrde aufgestellt werden, nawentlich die 
Oberamtis-Aktuare, dle Kameralamts. Buch- 
halter und die Assistenten bei den Forstäm- 
tern, kbönnen glelchfalls nur gegen einoler- 
teljährige Aufkündigung von ihren Prlnci= 
palen mit Gutheißen jener Staats- Behörde, 
vleder entlassen werden. 
Besondere Aufträge, Amts-Verwese- 
celen 2dc. Ehnnen zu jeder Zelt zurückgenom- 
men werden, und ejn Entschädigungs An- 
Hruch wegen dleser Zurücknahme siadet nle- 
mals Statt. 
1.t 
Den im F. 3 bezelchneten Dienern ist, 
so lange sle im aktioen Dienste stehen, der 
personliche Betrieb eines Gewerbs, einer 
Fabrik oder Handlung, unbedingt unter- 
sagt. Eine Thellnahme an dergleichen Un- 
ternehmungen aber bleibt ihnen in se weie 
unbenommen, als dieselbe dem Interesse 
des Staats-Dleustes keinen Eintrag thur. 
Fremde Prlost-Geschäfte dürfen sie nur 
dann äbernehmen, wenn solche mit ihren 
Dienst-Pstlichten vereinbar find, und nur 
in dem Maße, daß dadurch dem amtlichen 
Berufe kein Abbruch geschlehr. 
444 
Den bel der Orts= und Bezieks-Ver- 
waltung angestellten Beamten insbesondere 
ist die Erwerbung liegender Grände inner- 
balb ihres Amtebezirbs. verboten, mit Aus- 
nahme eines Wohnhauses und eines Gar- 
tens zum eigenen Bedarf, wovon jedoch 
der Beamte Anzjelge zu machen pat. 
F. 8. 
Die Hß. 4 aufgeführten Dlener knnen 
sich neben ihrem Dienste jedem buͤtgerli- 
chen Gewerbe widmen, welches mit jenem 
uͤberhaupt vertraͤglich, und ihnen nicht durch 
besondere Dienst- Insirukilon untersagt ist. 
s. 8. 
Kelner der y. à—5 genannten Diener, 
ues mag sich eln solcher im akilven Dienste 
oder im Qutescenz-Stande (Kap. I11) 
besinden, darf ohne vorgängige Anzelge und 
blerauf erfolgte Entschließung sich in eine 
eheliche Werbindung elnlassen. Letztere wird 
nur alsdann nicht zugegeben werden, wenn 
solche entweder aus Räcksichten für die 
Ehre des Staats- Dienstes oder nach der 
Lage der dkonomischen Berhältnisse des be- 
treffenden Dieners als unjzulaͤßig erscheint. 
Be elnzelnen im y. 4 Henannten Klas. 
sen von Dienern finden jedoch nach beson- 
deen Verordnungen von vorstehender Fe- 
tel Ausnaßmen Statt.
	        
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