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auch die mit der Bekkeldung feiner blsherl-
gen Amts Stelle verbundenen Bezüge (F.
12)) von selbst für ihn aufhren.
s. 19.
Jener Abzug beträgt, wenn der Dlener
das vlerzigste Lebens= Jahr noch ulcht zu-
rückgelegt hat, dreißig Procent von dem
Gehalte; für jedes weitere Alters-Jahr
vermindert sich derselbe um Eln ODrocent.
Wer daher, wenn er in den Qutlescenten-
Srtand versetzt wird, das slebenzigste Jahr.
berelts. zurückgelegt hat, behält ohne Abzug.
felnen ganzen Gehalt. Der Abzug wird
nach dem Lebens-Alter zur Jeit# der Qules-
eirung berechnet, wobel es vann für die
ganze Dauer derselben sein Verblelben hat.
Jedoch blelben die auf besondern Rechts-
uteln beruhenden Ansprüche der jetzt ange-
stellten Diener In Hinstcht eines hbberen
Qulescenz-Gehalts denselben vorbehakten,
und foll durch. die Qulesrenz kein Einkom-
men unter die Summe von Sechshunderr
Gulden herabgssetzt werden; ebenso soll von
einem Einkommen, welches weniger als
Sechshundert Gulden betraͤgt, kein Qules-
enz-Abzug Stat finden.
" 20.
Wenn ein Diener mehrere Aemter zu-
gleich beklelbet, und mur eines oder elnlger
derselben im Wege der Qulesclrung entho-
len wird; so ist zu uuterschelden, ob er
Baeßer für jede dleser Stellen elnen bestmm=
ten Gehalr, ober für alle einen Gesamt-
Gehalt bezogen hatte.
Im ersteren Falle verblelbe ihm dle ganze
Besoldung des Amtes oder ver Aemter,
deren er uscht entheben wird, und er er-
baͤlt den Quiescenz. Gehalt (. 19) in An-
sehung derjenigen Stelle oder Seellen, wel-
che embehrlich geworden.
Im zweitren Fall dagetzen wird mil Rück-
scht auf dle Erheblichkelt jedes der verele
migten Aemter und mir Erwägung der bbri-
tzen Verhältalsse, der Anthell des eingehen-
den Amtes an dem Gesamt-Gehalt ausge-
mittelt, und hlerauf nach dem vorftehenden
Grundsatze der thellwelse Quletcenz-Gehalt
berechnek.
. 1.
Tritt dee Quleselrung eines Die#ners eh,
s# werden die Ergänzungs-Gehalte (F.14),
welche derselbe etwa bezleht, in Absicht auf
die Berechnung des Quleseenz-Gehalts, der
wirklichen Besoldung ohne Umerschlet gleich
geachret.
zr.
Eln Quiescent kann zu jeder Zelr dur
neue Anstellung in elnem solner Beruft=
Blldung angemessenenm, und von seinem
frühern Dieustgrade nicht zu entfernk ste-
henden Amte Wieder zum nmettoen Dlenste
elnberufen werden- -