Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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auch die mit der Bekkeldung feiner blsherl- 
gen Amts Stelle verbundenen Bezüge (F. 
12)) von selbst für ihn aufhren. 
s. 19. 
Jener Abzug beträgt, wenn der Dlener 
das vlerzigste Lebens= Jahr noch ulcht zu- 
rückgelegt hat, dreißig Procent von dem 
Gehalte; für jedes weitere Alters-Jahr 
vermindert sich derselbe um Eln ODrocent. 
Wer daher, wenn er in den Qutlescenten- 
Srtand versetzt wird, das slebenzigste Jahr. 
berelts. zurückgelegt hat, behält ohne Abzug. 
felnen ganzen Gehalt. Der Abzug wird 
nach dem Lebens-Alter zur Jeit# der Qules- 
eirung berechnet, wobel es vann für die 
ganze Dauer derselben sein Verblelben hat. 
Jedoch blelben die auf besondern Rechts- 
uteln beruhenden Ansprüche der jetzt ange- 
stellten Diener In Hinstcht eines hbberen 
Qulescenz-Gehalts denselben vorbehakten, 
und foll durch. die Qulesrenz kein Einkom- 
men unter die Summe von Sechshunderr 
Gulden herabgssetzt werden; ebenso soll von 
einem Einkommen, welches weniger als 
Sechshundert Gulden betraͤgt, kein Qules- 
enz-Abzug Stat finden. 
" 20. 
Wenn ein Diener mehrere Aemter zu- 
gleich beklelbet, und mur eines oder elnlger 
derselben im Wege der Qulesclrung entho- 
len wird; so ist zu uuterschelden, ob er 
Baeßer für jede dleser Stellen elnen bestmm= 
ten Gehalr, ober für alle einen Gesamt- 
Gehalt bezogen hatte. 
Im ersteren Falle verblelbe ihm dle ganze 
Besoldung des Amtes oder ver Aemter, 
deren er uscht entheben wird, und er er- 
baͤlt den Quiescenz. Gehalt (. 19) in An- 
sehung derjenigen Stelle oder Seellen, wel- 
che embehrlich geworden. 
Im zweitren Fall dagetzen wird mil Rück- 
scht auf dle Erheblichkelt jedes der verele 
migten Aemter und mir Erwägung der bbri- 
tzen Verhältalsse, der Anthell des eingehen- 
den Amtes an dem Gesamt-Gehalt ausge- 
mittelt, und hlerauf nach dem vorftehenden 
Grundsatze der thellwelse Quletcenz-Gehalt 
berechnek. 
. 1. 
Tritt dee Quleselrung eines Die#ners eh, 
s# werden die Ergänzungs-Gehalte (F.14), 
welche derselbe etwa bezleht, in Absicht auf 
die Berechnung des Quleseenz-Gehalts, der 
wirklichen Besoldung ohne Umerschlet gleich 
geachret. 
zr. 
Eln Quiescent kann zu jeder Zelr dur 
neue Anstellung in elnem solner Beruft= 
Blldung angemessenenm, und von seinem 
frühern Dieustgrade nicht zu entfernk ste- 
henden Amte Wieder zum nmettoen Dlenste 
elnberufen werden- -
	        
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