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regulirt sind, welche nach Umständen aus der Staatskassa be-
zahlt werden, sind zu unterscheiden:.
A. die zur Verhütung der Schafräude und gegen Ausbreitung
derselben durch die Thierärzte vorzunehmenden Schaf-
Visitationen;
B. die thierärztlichen Visitationen bei Biehseuchen.
Was die ad A bezeichneten Visitationen betrifft, so ist
durch die Entschließung des k. Staatsministeriums des Innern
vom 3. März 1836 Nr. 2498
(Döllingers Verordn.-Samml. Bd. XV. Thl. II. 8. 239
S. 709 und Intelligenzblatt für den Unterdonaukreis vom
Jahre 1836 Seite 185)
nicht nur darüber Bestimmung getroffen, wer die sich ergeben-
den Kosten zu tragen habe, sondern ist zugleich auch das Maß.
der thierärztlichen Gebühren durch ein Regulativ festgesetzt, wel-
ches durch die Medizinal-Taxordnung vom 31. März 1836 nicht
derogirt wurde, wie dieses die hohe Finanzministerial-Eutschlie-
ßung vom 18. Jänner 1841 (Gerets Verordn.-Samml. Be. XMXlI.
Seite 7.) ausdrücklich besagt.
Diese Bestimmungen nebst dem einschlägigen Regulativ
lauten, wie folgt:
I. An die mit der Untersuchung beauftragten Sachver-
ständigen werden in folgenden Fällen aus Staatsfonds
(Etatsposition für Epidemien und Viehseuchen) Gebühren,
geleistet:
1) Für die Untersuchung der ausländischen Wander= oder
Weideschafe, von der Grenze an bis zu ihrem ersten Be-
stimmungsorte;
2) für die Beschau der zum inländischen Bedarf einzuführen-
den Schafe von der Grenze bis zum Domzzil des Eigen-
thümers;
3) für die Untersuchung der transitirenden Schafe vom. Ein-
gange bis zum Austritt über die Grenze.
4) für die erste Besichtigung der Gemeindeheerden, und auch-
der Privatheerden, wenn nämlich diese eine Commun= oder:
eine Pachtweide beziehen sollen;
5) für die erste Untersuchung einer Heerde, in. welcher auf
dem Weideplatze die Räude zum Ausbruche kommtz:
(dann nach h. Rescr. des k. Staatsministeriums des In-
nern vom 21. Sept. 1848) noch