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seinen Nebenbegriff angeben, scheint mir nicht darin zu liegen.
Ree und conseroare können unmöglich gleichbedeutende
Worte seyn, wenn den unterbrochenen Zustand
wiederherstellen und den bestehenden fortsetzen
nicht eins ist. Nur Jenes hätten die Paciscenten brauchen
müssen, wenn sie die wiederhergestellte Aufnahme der Doktoren
mit Beziehung auf das alte Recht und den damals unterbrochenen
Besitzstand hätten ausdrücken wollen. Gesetzt die
obersie Gewalt in Deutschland, veranlaßt durch die Abweisung
eines unddelichen Precisten, machte heut zu Tage folgende Verordnung:
„In diesem Domstifte sollen die Unadelichen nicht
ausgeschlossen, sondern vielmehr beibehalten werden.“
Wer wörde, wenn er nicht wüßte, von welchem
Siifte die Rede sey, nicht gleich fühlen, daß es nur ein solches
seyn könne, wo sich wirklich noch unadeliche Domherren
befinden? Das conseroentur drückt die Wiederherstellung eines
mehrere Jahrhunderte hindurch unterbrochenen Besitzes so
wenig, die Fortsetzung des gegenwärtigen hingegen so offenbar
aus, daß Sie selbst bei Ihrer obigen Paraphrase dieser
Stelle das rskäkuere erst einschieben, und hierdurch dem congervanc
seine nalürliche Bedeutung der Fortdauer des wiederhergestellten
Zustandes lassen mußten. Da aber von dieser
Wiederherstellung der Frieden nicht spricht, so muß,
döünkt mich, was er von Beibehaltung irgend eines Zustandes
verordnet, von dem damals eristirenden versianden werden.
Meine Erklärung dieser Stelle ist also folgende:
„Man soll sich Mähe geben, daß von den Domsiüftern
die adelichen Patrizier, Graduirten und andere taugliche
Personen nicht ausgeschlossen, sondern vielmehr in denselben
(wo sie sind) beibehalten werden; den Fall ausgenommen,
wenn die Fundationen dieser Nichtausschlie-Hung
und Beibehaltung widersprechen.“