Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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zahlen  ist.  Ist  eine  bare  Vergütung  nicht  zu  zahlen,  so  bestimmt  der  Reichskanzler,
für  das  bayerische  Kontingent  die  bayerische  Staatsregierung,  den  Betrag  des  pensionsfähigen
  Diensteinkommens.

Die  Pension  beträgt  für  die  Dauer  völliger  Erwerbsunfähigkeit  75%  des
pensionsfähigen  Diensteinkommens;  sie  beträgt  bei  teilweiser  Erwerbsunfähigeit  je  nach
dem  Grade  derselben  einen  in  Hundertsteln  auszudrückenden  Teil  des  bei  völliger
Erwerbsunfähigkeit  zu  gewährenden  Betrags.

Nach  Bestimmung  der  obersten  Militärverwaltungsbehörde  des  Kontingents  bezw.
der  obersten  Marineverwaltungsbehörde  oder  der  Kolonialabteilung  des  auswärtigen
Amtes  ist  der  Grad  der  Erwerbsunfähigkeit  eines  Pensionärs  von  Zeit  zu  Zeit  zu
prüfen  und  die  Pension  entsprechend  festzusetzen.  Die  Pension  ist  dauernd  zu  gewähren,
sobald  ausgeschlossen  ist,  daß  in  dem  Grade  der  Erwerbsunfähigkeit  eine  Anderung
eintritt.

Der  Jahresbetrag  der  Pension  ist  entsprechend  dem  §  6  Abs.  4  abzurunden.

Neben  der  Pension  ist  Verstümmelungszulage,  Kriegszulage,  Pensionserhöhung
und  Tropenzulage  nach  den  Vorschriften  der  §§  32,  59,  72  des  Offizierpensionsgesetzes
  zu  gewähren,  je  nachdem  die  Pensionäre  den  oberen  oder  unteren  Beamten
gleichzuachten  sind.  Die  Entscheidung  hierüber  trifft  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  bezw.  die  oberste  Marineverwaltungsbehörde  oder  die  Kolonialabteilung
  des  Auswärtigen  Amtes

Die  Vorschriften  in  den  §§  32,  33,  35,  36,  38  des  Mannschaftsversorgungsgesetzes
  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Ausstellung  der  Quittungen  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  für  die
Zahlung  von  Pensionsgebührnissen  an  die  Beamten  des  Reichsheeres  bezw.  der  Kaiserlichen
Marine  oder  der  Schutztruppen.

8.  Bei  Ermittelung  der  Pensionen  für  Personen,  welche  in  einem  im  8§  35  bezeichneten
Verhältnisse  zu  einer  Kaiserlichen  Schutztruppe  stehen,  ist  das  pensionsfähige  Diensteinkommen
  eines  in  unterster  Gehaltsstufe  stehenden  Beamten  derjenigen  heimischen  Beamtenklasse
  zugrunde  zu  legen,  in  welche  sie  nach  ihrer  Dienststellung  und  Diensttätigkeit
einzureihen  sind.

Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  Dienstzeit  des  zu  Versorgenden
zu  bestimmen,  daß  der  Betrag  einer  höheren  Gehaltsstufe  der  Berechnung  des  pensionsfähigen
  Diensteinkommens  zugrunde  zu  legen  ist.

Ist  eine  Beamtenklasse,  in  welche  der  zu  Versorgende  einzureihen  wäre,  nicht
vorhanden,  so  bestimmt  der  Reichskanzler  den  Betrag  des  pensionsfähigen  Diensteinkommens.