Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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soweit  diese  ohne  Schöffen  erfolgen  können,
auf  den  ersteren  alle  ihrer  Natur  nach  zur  Erledigung
  auf  dem  G.  geeigneten  Geschäfte  aus
dem  Gerichtstagsbezirke  mit  der  Maßgabe,
daß  Hauptverhandlungen  in  Strafsachen  außer
den  bezeichneten  sog.  einfachen  Forstdiebstahlssachen
  überhaupt  nicht  und  mündliche  Verhandlungen
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
regelmähig  nur  dann,  wenn  sämtliche  Parteien
in  dem  Gerichtstagsbezirke  wohnen  und  keine
von  ihnen  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten
vertreten  ist,  abgehalten  werden.  Auf  Helgoland
  besteht  ein  G.  nebst  Schöffengericht  mit
dem  Sitze  daselbst  (G.  vom  4.  Juni  1893  —
Rl.  193).  Die  Kosten  der  Reise  der  Gerichtsbeamten
  zum  G.  werden  den  Parteien
nicht  in  Rechnung  gestellt  (Prech#G.  vom.
25.  Juni  1895  in  der  Fassung  vom  6.  Okt.
1899  —  GS.  1899,  326  —  8  139).
Gerichtsverfassungsgesetz.  Für  die  einheitliche
  Regelung  der  ordentlichen  streitigen
Gerichtsbarkeit  im  Deutschen  Reiche,  wie  sie

durch  die  Z  PO.,  die  St  PO.  und  die  KO.  erfolgen

  sollte  und  demnächst  auch  erfolgt  ist,
war  eine  gleichmäßige  Organisation  der  Gerichte
  die  notwendige  Voraussetzung.  Diese
Organisation  ist  durch  das  mit  jenen  Ordnungen
  am  1.  Okt.  1879  in  Kraft  getretene
GVS.  vom  27.  Jan.  1877  (REl.  41)  nebst
EG.  dazu  von  demselben  Tage  (RGBl.  77)
getroffen  worden.  Zur  Ergänzung  ergingen

in  den  nächsten  Jahren  insbesondere  das  G.

über  den  Sitz  des  RG.  in  Leipzig  vom
11.  April  1877  (RGBl.  415),  die  Rechtsan—
waltsordnung  vom  1.  Juli  1878  (RGBl.  177)
und  die  Kostengesetze  für  Gerichte,  Gerichts—
vollzieher,  Zeugen,  Sachverständige  und  Rechtsanwälte.
  Nachdem  das  GW.  bereits  durch
das  G.,  betr.  Abänderung  des  §  1376VSE.,  vom
17.  März  1886  (RöBl.  61)  und  das  G.,  betr.
die  unter  Ausschluß  der  Offentlichkeit  stattfindenden
  Gerichtsverhandlungen,  vom  5.  April
1888  (Röl.  133)  nicht  unwichtige  Anderungen
erfahren  hatte,  wurden  weitere  Anderungen
und  Ergänzungen  infolge  des  BE.  und  der
damit  zusammenhängenden  Gesetzgebung  notwendig.
  Demgemäß  bestimmte  das  EGBG.
Art.  1,  daß  außer  einem  ZW.,  einer  GB0.
und  einem  F#.  auch  gleichzeitig  mit  dem
BGB.  ein  G.,  betr.  Anderungen  des  GV.,
der  3PO.  und  der  K0O.,  in  Kraft  treten  solle.
Das  G.,  betr.  Anderungen  des  GV.,  ist  am
17.  Mai  1898  (RBl.  252)  ergangen  und  das
GVG.  darauf  am  20.  Mai  1898  in  der  hünftig
  maßgebenden  Fassung  bekanntgemacht
worden  (Rö#l.  371).  Durch  die  G.,  betr.
Anderung  des  §  113  GV.,  vom  20.  März
1905  (ROl.  179)  und  betr.  Anderungen  des
GVG.,  vom  5.  Juni  1905  (REl.  533)  ist
das  GVE.  von  neuem  insoweit,  als  es  die
Eigenschaften  der  Handelsrichter  bestimmt
und  die  Zuständigkeit  der  Schöffengerichte
ordnet,  geändert  worden.  Es  zerfällt  in
die  17  Titel:  Richteramt,  Gerichtsbarkeit,
Amtsgerichte,  Schöffengerichte,  Landgerichte,
Schwurgerichte,  Kammern  für  Handelssachen,
Oberlandesgerichte,  Reichsgericht,  Staatsananwaltschaft,
  Gerichtsschreiber,  Zustellungsund
  Vollstreckungsbeamte,  Rechtshilfe,  Offent- 



 

 

 

Gerichtsverfassungsgesetz  —  Gerichtsvollzieher.

lichkeit  und  Sitzungspolizei.  Gerichtssprache,
Beratung  und  Abstimmung  und  Gerichtsferien,
mit  204  Paragraphen.  Die  Lückhe,  die  es
dadurch  enthält,  daß  es  sich  nur  auf  die
ordentliche  streitige  Gerichtsbarkeit,  welche  die
ordentlichen  Gerichte  in  den  ihnen  zugewiesenen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  den  Strafsachen
  und  dem  Konkursverfahren  üben,  bezieht,
  ist  für  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit
durch  das  FG#.  ausgefüllt  worden,  und  zwar
in  der  Weise,  daß  dieses  sich  vollständig  auf
den  Boden  der  im  GW.  getroffenen  Organisation
  gestellt  hat.  Für  die  besondere  streitige
Gerichtsbarkeit  hat  sich  die  Lücke  wenigstens
verringert,  indem  die  Reichsgesetze,  welche  die
reichsrechtlich  geregelten  Sondergerichte:  Bundesamt
  für  das  Heimatwesen,  Gewerbegerichte,
Kaufmannsgerichte  usw.  betreffen,  auch  die  erforderlichen
  Bestimmungen  über  die  Verfassung
dieser  Sondergerichte  enthalten.  Für  die  Millitärgerichte
  kommt  der  erste  Teil  der  MSt  G.
vom  1.  Dez.  1898  (Rl.  1189):  „Gerichtsverfassung“
  in  Betracht.  Für  die  Konsulargerichte
  und  die  Schutzgebietsgerichte  ist  die
Verfassung  ebenfalls  in  den  über  sie  erlassenen
  Gesetzen  mitgeordnet.  Endlich  finden  sich
einzelne  die  Gerichtsverfassung  berührende  Bestimmungen
  in  den  übrigen  Reichsjustizgesetzen,
deren  Aeben=  und  Ergänzungegesetzen  sowie
auch  mitunter  noch  in  anderen  Gesetzen.  Zum
GVe.  sind  in  den  einzelnen  deutschen  Bundesstaaten
  Ausführungsgesetze  erlassen  worden,  in
Preußen  das  vom  24.  April  1878  (G.  230).

Gerichtsvollzieher.  I.  Mit  den  Zustellungen,
  Ladungen  und  Vollstreckungen  bei
den  Gerichten  sind  regelmäßig  besondere
Beamte,  die  G.,  betraut,  deren  Dienst=  und
Geschäftsverhältnisse  beim  RG.  durch  den  RK.,
bei  den  Landesgerichten  durch  die  Landesjustizverwaltung,
  in  Preußen  durch  den  JM.  bestimmt
  werden  (GVG.  8  155;  AG.  z.  GVG.
8  73)  und  dort  in  den  Vorschriften  vom
11.  Mai  1883  (ZBl.  159),  hier  in  der  Gerichtsvollzieherordnung
  (GV0O.)  vom  31.  MAlärz  1900
(JMVBl.  345)  und  in  der  Geschäftsanweisung  vom
1.  Dez.  1899  (JMl.  629)  —  beide  inzwischen
mehrfach  abgeändert,  z.  B.  durch  die  Allg  #f.
vom  6.  Jan.  1903  (I  I.  8),  vom  18.  April
1905  (JMl.  127),  und  vom  16.  Jan.  1906
(JAl.  9),  ferner  noch  die  Geschäftsanweisung
z.  B.  durch  die  Allg  Vf.  vom  8.  April  1903
(JMlI.  82)  und  aus  Anlaß  des  G.,  betr.
die  Wechselproteststunden,  vom  1.  Juni  1904
(GS.  73)  durch  die  Vf.  vom  20.  Juni  1904
(I„Ml.  155)  —  bestimmt  sind.  Für  das  Gerichtsvollzieherwesen
  beim  Amtsgericht  1  in
Berlin,  jetzt  Berlin-Mitte,  gelten  besondere
Vorschriften.  Die  von  Amts  wegen  zu  bewirkenden
  Zustellungen  werden  durch  den  Gerichtsschreiber
  in  einem  vereinfachten  Verfahren  veranlaßt
  (3PO.  88  208  ff.;  St  PO.  8  37;  RO.  865)
und  sind  nur  ganz  ausnahmsweise  von  den  G.
zu  bewirken  (z.  B.  PrGG.  Art.  26).  Dagegen
besorgen  die  letzteren  die  von  den  Parteien  zu  betreibenden
  Zustellungen  (ZP.  §  166).  Ferner
bewirken  sie,  während  die  Zwangsvollstrechungen
  wegen  Geldforderungen  aus  Entscheidungen
und  Anordnungen  der  Verwaltungsbehörden,
Verwaltungsgerichte,  Auseinandersetzungsbe-