Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Form

8

416

Anwendung,  wenn  der  bisherige
Gläubiger  dem  Schuldner  die  Abtretung
  schriftlich  angezeigt  hat.  412.
Die  Mitteilung  des  Veräußerers  eines

Grundstücks  von  der  Schuldübernahme
muß  schriftlich  geschehen  und  den  Hinweis

  enthalten,  daß  der  Übernehmer
an  die  Stelle  des  bisherigen  Schuldners
tritt,  wenn  nicht  der  Gläubiger  die
Verweigerung  innerhalb  der  sechs
Monate  erklärt.

Schuldverschreibung.

793  Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung  einer

Schuldverschreibung  auf  den  Inhaber
kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene
  Bestimmung  von  der  Beobachtung
  einer  besonderen  F.  abhängig
gemacht  werden.  Zur  Unterzeichnung
genügt  eine  im  Wege  der  mechanischen
Vervielfältigung  hergestellte  Namensunterschrift.

Schuldversprechen.

780  Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch

781

den  eine  Leistung  in  der  Weise  versprochen
  wird,  daß  das  Versprechen
die  Verpflichtung  selbständig  begründen

soll  (Schuldversprechen),  ist,  soweit

nicht  eine  andere  F.  vorgeschrieben  ist,
schriftliche  Erteilung  des  Versprechens
erforderlich.  782.

Zur  Gültigkeit  eines  Vertrags,  durch

den  das  Bestehen  eines  Schuldverhältnisses
  anerkannt  wird  (Schuldanerkenntnis),

  ist  schriftliche  Erteilung

der  Anerkennungserklärung  erforderlich.
  Ist  für  die  Begründung  des
Schuldverhältnisses,  dessen  Bestehen
anerkannt  wird,  eine  andere  F.  vorgeschrieben,
  so  bedarf  der  Anerkennungsvertrag

  dieser  F.  782.

2  Wird  ein  Schuldversprechen  oder  eine
Schuldanerkenntnis  auf  Grund  einer
Abrechnung  oder  im  Wege  des  Vergieichs
  erteilt,  so  ist  die  Beobachtung
der  in  den  §§  780,  781  vorge-57



 

8

81

2120

Form

schriebenen  schriftlichen  F.  nicht  erforderlich.


Stiftung.

Das  Stiftungsgeschäft  unter  Lebenden
bedarf  der  schriftlichen  F.

Bis  zur  Erteilung  der  Genehmigung
ist  der  Stifter  zum  Widerrufe  berechtigt.
  Ist  die  Genehmigung  bei
der  zuständigen  Behörde  nachgesucht,
so  kann  der  Widerruf  nur  dieser  gegenüber
  erklärt  werden.  Der  Erbe  des
Stifters  ist  zum  Widerruf  nicht  berechtigt,
  wenn  der  Stifter  das  Gesuch
bei  der  zuständigen  Behörde  eingereicht
oder  im  Falle  der  gerichtlichen  oder  notariellen
  Beurkundung  des  Stiftungsgeschäfts
  das  Gericht  oder  den  Notar
bei  oder  nach  der  Beurkundung  mit
der  Einreichung  betraut  hat.

Testament.

Ist  zur  ordnungsmäßigen  Verwaltung,
insbesondere  zur  Berichtigung  von
Nachlaßverbindlichkeiten,  eine  Verfügung
  erforderlich,  die  der  Vorerbe
nicht  mit  Wirkung  gegen  den  Nacherben
  vornehmen  kann,  so  ist  der
Nacherbe  dem  Vorerben  gegenüber
verpflichtet,  seine  Einwilligung  zu  der
Verfügung  zu  erteilen.  Die  Einwilligung
  ist  auf  Verlangen  in  öffentlich
  beglaubigter  F.  zu  erklären.  Die
Kosten  der  Beglaubigung  fallen  dem
Vorerben  zur  Last.

2121  Der  Vorerbe  hat  dem  Nacherben  auf

Verlangen  ein  Verzeichnis  der  zur
Erbschaft  gehörenden  Gegenstände  mitzuteilen.
  Das  Verzeichnis  ist  mit  der
Angabe  des  Tages  der  Aufnahme  zu
versehen  und  von  dem  Vorerben  zu
unterzeichnen;  der  Vorerbe  hat  auf
Verlangen  die  Unterzeichnung  öffentlich
  beglaubigen  zu  lassen.

Der  Nacherbe  kann  verlangen,  daß
er  bei  der  Aufnahme  des  Verzeichnisses
zugezogen  wird.

Der  Vorerbe  ist  berechtigt  und  auf