Form
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Anwendung, wenn der bisherige
Gläubiger dem Schuldner die Abtretung
schriftlich angezeigt hat. 412.
Die Mitteilung des Veräußerers eines
Grundstücks von der Schuldübernahme
muß schriftlich geschehen und den Hinweis
enthalten, daß der Übernehmer
an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die
Verweigerung innerhalb der sechs
Monate erklärt.
Schuldverschreibung.
793 Die Gültigkeit der Unterzeichnung einer
Schuldverschreibung auf den Inhaber
kann durch eine in die Urkunde aufgenommene
Bestimmung von der Beobachtung
einer besonderen F. abhängig
gemacht werden. Zur Unterzeichnung
genügt eine im Wege der mechanischen
Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
Schuldversprechen.
780 Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
781
den eine Leistung in der Weise versprochen
wird, daß das Versprechen
die Verpflichtung selbständig begründen
soll (Schuldversprechen), ist, soweit
nicht eine andere F. vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens
erforderlich. 782.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch
den das Bestehen eines Schuldverhältnisses
anerkannt wird (Schuldanerkenntnis),
ist schriftliche Erteilung
der Anerkennungserklärung erforderlich.
Ist für die Begründung des
Schuldverhältnisses, dessen Bestehen
anerkannt wird, eine andere F. vorgeschrieben,
so bedarf der Anerkennungsvertrag
dieser F. 782.
2 Wird ein Schuldversprechen oder eine
Schuldanerkenntnis auf Grund einer
Abrechnung oder im Wege des Vergieichs
erteilt, so ist die Beobachtung
der in den §§ 780, 781 vorge-57
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2120
Form
schriebenen schriftlichen F. nicht erforderlich.
Stiftung.
Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden
bedarf der schriftlichen F.
Bis zur Erteilung der Genehmigung
ist der Stifter zum Widerrufe berechtigt.
Ist die Genehmigung bei
der zuständigen Behörde nachgesucht,
so kann der Widerruf nur dieser gegenüber
erklärt werden. Der Erbe des
Stifters ist zum Widerruf nicht berechtigt,
wenn der Stifter das Gesuch
bei der zuständigen Behörde eingereicht
oder im Falle der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung des Stiftungsgeschäfts
das Gericht oder den Notar
bei oder nach der Beurkundung mit
der Einreichung betraut hat.
Testament.
Ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung,
insbesondere zur Berichtigung von
Nachlaßverbindlichkeiten, eine Verfügung
erforderlich, die der Vorerbe
nicht mit Wirkung gegen den Nacherben
vornehmen kann, so ist der
Nacherbe dem Vorerben gegenüber
verpflichtet, seine Einwilligung zu der
Verfügung zu erteilen. Die Einwilligung
ist auf Verlangen in öffentlich
beglaubigter F. zu erklären. Die
Kosten der Beglaubigung fallen dem
Vorerben zur Last.
2121 Der Vorerbe hat dem Nacherben auf
Verlangen ein Verzeichnis der zur
Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen.
Das Verzeichnis ist mit der
Angabe des Tages der Aufnahme zu
versehen und von dem Vorerben zu
unterzeichnen; der Vorerbe hat auf
Verlangen die Unterzeichnung öffentlich
beglaubigen zu lassen.
Der Nacherbe kann verlangen, daß
er bei der Aufnahme des Verzeichnisses
zugezogen wird.
Der Vorerbe ist berechtigt und auf