Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

4 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Der Departements ver Justifx und der auswärtigen 
Angelegenheiten. 
Der Ministerien der Justiz und der auswärtigen Angelegenheiten. 
In Betreff einer proviserischen Uebereinkunft mit der Großherzogl. Badenschen Reglerung über die 
Einrichtung der höheren Civll Geriches -Instanzen für den Condeminat-Ort Widdern. 
Die Konigl. Wuͤrttembergische und die 
Großberzogl. Badensche Regierungen haben 
für nethwendig erachtet, zur Befbrderung 
der Justiz-Pflege in dem unter der beider- 
seitigen Staatshoheit besindlichen Condemi- 
nat-Orte Widdern sich über angemessene 
provlsorlsche Elnrichtungen der höheren In- 
stanzen bei der Cioll-Rechts-Verwaltung 
zu verelnigen; so wie dieses schon im Jahr 
1809 in Ansehung der Strafrechts-Pflege 
geschehen ist. 
In Folge der eingelesteten besonderen Un- 
terhandlungen ist nun hierüber eine Ueber- 
einkunft, als provisorische Norm, abge- 
schlossen und belderseits genehmigt worden, 
welche hier im Auszuge zur öIffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
1.) Fär die zweite oder Appellatlons= 
Instanz in der Cioll-Rechts-Plege 
werden für den Condominat-Ort Wid- 
dern thells der Kinigl. Württember= 
gische Gerichtshof in Eßlingen, thells 
das Großherzogl. Badensche Hefgerlcht 
in Mannze#m, nach elnem elnzufähren- 
den Turnus bestimmt. 
An diese Stellen gehen 
a) die Appellatlonen, Nullitäten-Klagen, 
welche nie bel dem Unterrichter anzu- 
bringen sind, Klagen wegen verzbger- 
ter oder verweigerter Justiz. 
Dlefelben besorgen 
b) die Ober-Aufsicht über die erste In- 
stanz im Allgemelnen, und insbe- 
sondere über das Pupillen--Hypotheken= 
und Depostten-Wesen. 
Was 
D) die Art der Appellotions-Ergreifung 
und Elnlegung, se wie die Grund- 
säte, wann appellirt werden kann, be- 
trifft, so werden hieruͤber die Würt- 
tembergischen Gesetze in Anwendung 
gebracht, 
d) die Prozeß · Behandlung aber in det 
zweiten Instanz richter sich nach den 
Formen des betreffenden Gerichts; 
bingegen wird der materlellen Ens-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.