Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

dtig prorogleten Gerichts w Stellung des 
Beklagten, oder Wolistreckung des Erkenm- 
nlsses Statt zu geben. 
Jedes von elnem solchen Gerichte ge- 
sprochene Erkenniniß wird in dem einen, 
so wie in dem andern Staate als ungül- 
uig betrachtet. 
F. 5. 
Belde comrahlrende Staaten erkennem 
gegenselikg den Grundsatz, daß der Kläger 
dem Gerichtsskande des Beklagten zu fol- 
gen habe. Es wird daher vas Urthell der 
fremden Gerichtsstelle nicht nur so ferne. 
es den Beklagten, sondern auch so ferne 
es den Kläger, z. B. röäcksichtlich der 
Erstatrtung von Gerichts = Kosten u. dgl. 
betrifft, in dem andern Staate als rechis- 
gültig anerkann und vellzogen. 
s. 6. 
Die Widerklage (Neconventio) begrün- 
det die Gerichtsbarkelt des über die Vor- 
klige zuständigen Rlchters, jedoch nur un- 
ter der Boraussetzung des rechtlichen Zu- 
sammenhonges (Tonnerxitt) der Widerklage- 
mit der Vorklage- 
9. 7. 
Die Provokations-Klagen (ex lege diffa- 
mari, oder ex lege si contendat) werden 
erhoben vor dem personlich zustaͤndigen Ge- 
richte des Provokanten, oder da, wohin 
ple Klatze in der Hauptsache selbst gehbrig 
ist; es wird daher von dlasem Gerlchte, 
besenders im Falle des Umjehorsams, aus- 
gesprochene Semenz von der Obrigkeit des 
Provocirten als rechtskräftlg. und vollstreck- 
br anerkannt. 
#J. 8. 
Beide Staaten erkennen den Gerlchts- 
stand des Wohnsitzes (Domlells) dergestale 
an, daß bei persbalichen Klagsachen, welche 
krinen besondern Gerichisstand C(korum 
speciale) begründen, der Unterthan des 
einen Staa#s von dem Untertbanen des 
andern nur vor dem Rlchter selnes Wobn- 
stes belangt werden darf, und des von 
diesem Richter ausgeserochene rechtskreftige 
Erkenntniß wird aushuͤlsewelse an den in 
dem anderu Staate sich befindcuden Göütern 
des Sachfälligen vollzogem. 
Jedoch khunen diejenigen, wesche, ohne 
Staats-Bürger zu seyn, In dem elnen oder 
dem andern Staate elne abgesonderte Hand= 
lung, Fabrik, oder onderes dergleichen 
Etablissement beslizen, wegen persdulicher 
Verbindlichkelten, welche ste In Ansehung 
solcher Etablissements elungegangen baben, so- 
wohl vor den Gerichten des Landes, wo 
dle Gewerbs-Aslalten slch befinden, als. 
vor dem Gerichtestande des Domiells, nach 
den Regeln der Dréventlon auch a#ßer 
dem Falle des Conkurses belangt werden. 
Auch können die Unterthanen des einen
	        
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