dtig prorogleten Gerichts w Stellung des
Beklagten, oder Wolistreckung des Erkenm-
nlsses Statt zu geben.
Jedes von elnem solchen Gerichte ge-
sprochene Erkenniniß wird in dem einen,
so wie in dem andern Staate als ungül-
uig betrachtet.
F. 5.
Belde comrahlrende Staaten erkennem
gegenselikg den Grundsatz, daß der Kläger
dem Gerichtsskande des Beklagten zu fol-
gen habe. Es wird daher vas Urthell der
fremden Gerichtsstelle nicht nur so ferne.
es den Beklagten, sondern auch so ferne
es den Kläger, z. B. röäcksichtlich der
Erstatrtung von Gerichts = Kosten u. dgl.
betrifft, in dem andern Staate als rechis-
gültig anerkann und vellzogen.
s. 6.
Die Widerklage (Neconventio) begrün-
det die Gerichtsbarkelt des über die Vor-
klige zuständigen Rlchters, jedoch nur un-
ter der Boraussetzung des rechtlichen Zu-
sammenhonges (Tonnerxitt) der Widerklage-
mit der Vorklage-
9. 7.
Die Provokations-Klagen (ex lege diffa-
mari, oder ex lege si contendat) werden
erhoben vor dem personlich zustaͤndigen Ge-
richte des Provokanten, oder da, wohin
ple Klatze in der Hauptsache selbst gehbrig
ist; es wird daher von dlasem Gerlchte,
besenders im Falle des Umjehorsams, aus-
gesprochene Semenz von der Obrigkeit des
Provocirten als rechtskräftlg. und vollstreck-
br anerkannt.
#J. 8.
Beide Staaten erkennen den Gerlchts-
stand des Wohnsitzes (Domlells) dergestale
an, daß bei persbalichen Klagsachen, welche
krinen besondern Gerichisstand C(korum
speciale) begründen, der Unterthan des
einen Staa#s von dem Untertbanen des
andern nur vor dem Rlchter selnes Wobn-
stes belangt werden darf, und des von
diesem Richter ausgeserochene rechtskreftige
Erkenntniß wird aushuͤlsewelse an den in
dem anderu Staate sich befindcuden Göütern
des Sachfälligen vollzogem.
Jedoch khunen diejenigen, wesche, ohne
Staats-Bürger zu seyn, In dem elnen oder
dem andern Staate elne abgesonderte Hand=
lung, Fabrik, oder onderes dergleichen
Etablissement beslizen, wegen persdulicher
Verbindlichkelten, welche ste In Ansehung
solcher Etablissements elungegangen baben, so-
wohl vor den Gerichten des Landes, wo
dle Gewerbs-Aslalten slch befinden, als.
vor dem Gerichtestande des Domiells, nach
den Regeln der Dréventlon auch a#ßer
dem Falle des Conkurses belangt werden.
Auch können die Unterthanen des einen