Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

dtig  prorogleten  Gerichts  w  Stellung  des
Beklagten,  oder  Wolistreckung  des  Erkenmnlsses
  Statt  zu  geben.

Jedes  von  elnem  solchen  Gerichte  gesprochene
  Erkenniniß  wird  in  dem  einen,
so  wie  in  dem  andern  Staate  als  ungüluig
  betrachtet.

F.  5.

Belde  comrahlrende  Staaten  erkennem
gegenselikg  den  Grundsatz,  daß  der  Kläger
dem  Gerichtsskande  des  Beklagten  zu  folgen
  habe.  Es  wird  daher  vas  Urthell  der
fremden  Gerichtsstelle  nicht  nur  so  ferne.
es  den  Beklagten,  sondern  auch  so  ferne
es  den  Kläger,  z.  B.  röäcksichtlich  der
Erstatrtung  von  Gerichts  =  Kosten  u.  dgl.
betrifft,  in  dem  andern  Staate  als  rechisgültig
  anerkann  und  vellzogen.

s.  6.
Die  Widerklage  (Neconventio)  begründet

  die  Gerichtsbarkelt  des  über  die  Vorklige
  zuständigen  Rlchters,  jedoch  nur  unter
  der  Boraussetzung  des  rechtlichen  Zusammenhonges
  (Tonnerxitt)  der  Widerklagemit
  der  Vorklage-9.

  7.

Die  Provokations-Klagen  (ex  lege  diffamari,
  oder  ex  lege  si  contendat)  werden
erhoben  vor  dem  personlich  zustaͤndigen  Gerichte
  des  Provokanten,  oder  da,  wohin
ple  Klatze  in  der  Hauptsache  selbst  gehbrig

ist;  es  wird  daher  von  dlasem  Gerlchte,
besenders  im  Falle  des  Umjehorsams,  ausgesprochene
  Semenz  von  der  Obrigkeit  des
Provocirten  als  rechtskräftlg.  und  vollstreckbr
  anerkannt.

#J.  8.

Beide  Staaten  erkennen  den  Gerlchtsstand
  des  Wohnsitzes  (Domlells)  dergestale
an,  daß  bei  persbalichen  Klagsachen,  welche
krinen  besondern  Gerichisstand  C(korum
speciale)  begründen,  der  Unterthan  des
einen  Staa#s  von  dem  Untertbanen  des
andern  nur  vor  dem  Rlchter  selnes  Wobnstes
  belangt  werden  darf,  und  des  von
diesem  Richter  ausgeserochene  rechtskreftige
Erkenntniß  wird  aushuͤlsewelse  an  den  in
dem  anderu  Staate  sich  befindcuden  Göütern
des  Sachfälligen  vollzogem.

Jedoch  khunen  diejenigen,  wesche,  ohne
Staats-Bürger  zu  seyn,  In  dem  elnen  oder
dem  andern  Staate  elne  abgesonderte  Handlung,
  Fabrik,  oder  onderes  dergleichen
Etablissement  beslizen,  wegen  persdulicher
Verbindlichkelten,  welche  ste  In  Ansehung
solcher  Etablissements  elungegangen  baben,  sowohl
  vor  den  Gerichten  des  Landes,  wo
dle  Gewerbs-Aslalten  slch  befinden,  als.
vor  dem  Gerichtestande  des  Domiells,  nach
den  Regeln  der  Dréventlon  auch  a#ßer
dem  Falle  des  Conkurses  belangt  werden.

Auch  können  die  Unterthanen  des  einen