dtig prorogleten Gerichts w Stellung des
Beklagten, oder Wolistreckung des Erkenmnlsses
Statt zu geben.
Jedes von elnem solchen Gerichte gesprochene
Erkenniniß wird in dem einen,
so wie in dem andern Staate als ungüluig
betrachtet.
F. 5.
Belde comrahlrende Staaten erkennem
gegenselikg den Grundsatz, daß der Kläger
dem Gerichtsskande des Beklagten zu folgen
habe. Es wird daher vas Urthell der
fremden Gerichtsstelle nicht nur so ferne.
es den Beklagten, sondern auch so ferne
es den Kläger, z. B. röäcksichtlich der
Erstatrtung von Gerichts = Kosten u. dgl.
betrifft, in dem andern Staate als rechisgültig
anerkann und vellzogen.
s. 6.
Die Widerklage (Neconventio) begründet
die Gerichtsbarkelt des über die Vorklige
zuständigen Rlchters, jedoch nur unter
der Boraussetzung des rechtlichen Zusammenhonges
(Tonnerxitt) der Widerklagemit
der Vorklage-9.
7.
Die Provokations-Klagen (ex lege diffamari,
oder ex lege si contendat) werden
erhoben vor dem personlich zustaͤndigen Gerichte
des Provokanten, oder da, wohin
ple Klatze in der Hauptsache selbst gehbrig
ist; es wird daher von dlasem Gerlchte,
besenders im Falle des Umjehorsams, ausgesprochene
Semenz von der Obrigkeit des
Provocirten als rechtskräftlg. und vollstreckbr
anerkannt.
#J. 8.
Beide Staaten erkennen den Gerlchtsstand
des Wohnsitzes (Domlells) dergestale
an, daß bei persbalichen Klagsachen, welche
krinen besondern Gerichisstand C(korum
speciale) begründen, der Unterthan des
einen Staa#s von dem Untertbanen des
andern nur vor dem Rlchter selnes Wobnstes
belangt werden darf, und des von
diesem Richter ausgeserochene rechtskreftige
Erkenntniß wird aushuͤlsewelse an den in
dem anderu Staate sich befindcuden Göütern
des Sachfälligen vollzogem.
Jedoch khunen diejenigen, wesche, ohne
Staats-Bürger zu seyn, In dem elnen oder
dem andern Staate elne abgesonderte Handlung,
Fabrik, oder onderes dergleichen
Etablissement beslizen, wegen persdulicher
Verbindlichkelten, welche ste In Ansehung
solcher Etablissements elungegangen baben, sowohl
vor den Gerichten des Landes, wo
dle Gewerbs-Aslalten slch befinden, als.
vor dem Gerichtestande des Domiells, nach
den Regeln der Dréventlon auch a#ßer
dem Falle des Conkurses belangt werden.
Auch können die Unterthanen des einen