erte des Erben, sondern da, wo ssch die
Erbschaft besindet, erboben, und zwar der-
gestalt, daß, wenn dle Erbschaftssläcke zum
Theile in dem andern Gebläte der contra-
Mrenden Stauten sich befinden, der Kläger
Klne Klage zu tbellen verbun den ist, ohne
NRücksiche, wo der größte Theil der Erb-
haftssachen sich besinden mag.
Doch werden alle bewegiichen Erbschafis-
Stücke angeseben, als befäuden sie sich am
dem Wohnorte des Erblassers.
Aktto= Forderungem werden ohne Unter-
schied, ob sie mir Hypotbek versehen siund-
oder ulchr, den beweglichen Sachen gleich.
grzähle, jevoch mit Ausnahme der in Mün-
chen bestehenden sogenanntem Ewiggelder,
als welche den Inmobilien gleich geachtet
merden.
F. 16.
Der Gerlchtsstand den Arrests wird #i##
leiden Stasten anerkannt, und. daber daß
Urtbeil des Arrest. Richters, so weit die
errestirte Sache ncht zureicht, von der
Obrigkeit des Wohnorts vollzogen. Jedoch,
dorf der Arrest nur olsdann, wenm eine
olrkliche Gefahr, die Forderung zu ver-
Ueren, elntritt erkannt werden.
Sobald auch der Richter des Arreste
ron: dem aueländischen Richter des Wobn-
arts beurkundete Nachricht erbält, daß
##er den Schuldner berelts, die formelle.
—□—
Gont erkonnt worden, oder sich derselbe
wenigstens im Stande des meoteriellen
Conkurses befinde, der die Erbffnung des
formellen unervermeldlich macht, se wird
der Arrest aufgeboben und dle Forderung
des den Arrest Imnpetriirenden an das
Guntgericht verwlesen.
(1
Der Gerichtsskand des Contrak:zs finden
mir dann seine Anwendung, wenn slch der
Contrahent zur Zelt der Ladung in dem
Gerichts-Bezirke anwesend findet, ln wel-
chem der Contrakt geschlossen worden ist.
Dleses ist besonders auf dle auf bffemlichen
Märkten geschlossenen Comtrakte und auf
Viehhudel anwendbar.
118
Die Clausel in elner Wechlsel-Verschre-
bung, wodurch sich der Schuldner der Ge
richtsbarkeit eines jeden Wechselgericht#,
in dessen Gerlchtszwang er zur Verfallzelt
anzutreffen sey, unterworfen hat, wlrd von
lelden Staaten als güliig, und das hler-
nach elntretende Gericht fär zuständig, mit-
bim dessen Erkenntni#ß für vollstreckbar an
erkannt-
155
Den Gerichesstand der gefährten Ver-
waltung hat der Ausländer, der sle führt,
de anzuerkennen, wo entweder die bevor-
mundete Person ihren Wohnsitz hat, oder