Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

erte des Erben, sondern da, wo ssch die 
Erbschaft besindet, erboben, und zwar der- 
gestalt, daß, wenn dle Erbschaftssläcke zum 
Theile in dem andern Gebläte der contra- 
Mrenden Stauten sich befinden, der Kläger 
Klne Klage zu tbellen verbun den ist, ohne 
NRücksiche, wo der größte Theil der Erb- 
haftssachen sich besinden mag. 
Doch werden alle bewegiichen Erbschafis- 
Stücke angeseben, als befäuden sie sich am 
dem Wohnorte des Erblassers. 
Aktto= Forderungem werden ohne Unter- 
schied, ob sie mir Hypotbek versehen siund- 
oder ulchr, den beweglichen Sachen gleich. 
grzähle, jevoch mit Ausnahme der in Mün- 
chen bestehenden sogenanntem Ewiggelder, 
als welche den Inmobilien gleich geachtet 
merden. 
F. 16. 
Der Gerlchtsstand den Arrests wird #i## 
leiden Stasten anerkannt, und. daber daß 
Urtbeil des Arrest. Richters, so weit die 
errestirte Sache ncht zureicht, von der 
Obrigkeit des Wohnorts vollzogen. Jedoch, 
dorf der Arrest nur olsdann, wenm eine 
olrkliche Gefahr, die Forderung zu ver- 
Ueren, elntritt erkannt werden. 
Sobald auch der Richter des Arreste 
ron: dem aueländischen Richter des Wobn- 
arts beurkundete Nachricht erbält, daß 
##er den Schuldner berelts, die formelle. 
—□— 
Gont erkonnt worden, oder sich derselbe 
wenigstens im Stande des meoteriellen 
Conkurses befinde, der die Erbffnung des 
formellen unervermeldlich macht, se wird 
der Arrest aufgeboben und dle Forderung 
des den Arrest Imnpetriirenden an das 
Guntgericht verwlesen. 
(1 
Der Gerichtsskand des Contrak:zs finden 
mir dann seine Anwendung, wenn slch der 
Contrahent zur Zelt der Ladung in dem 
Gerichts-Bezirke anwesend findet, ln wel- 
chem der Contrakt geschlossen worden ist. 
Dleses ist besonders auf dle auf bffemlichen 
Märkten geschlossenen Comtrakte und auf 
Viehhudel anwendbar. 
118 
Die Clausel in elner Wechlsel-Verschre- 
bung, wodurch sich der Schuldner der Ge 
richtsbarkeit eines jeden Wechselgericht#, 
in dessen Gerlchtszwang er zur Verfallzelt 
anzutreffen sey, unterworfen hat, wlrd von 
lelden Staaten als güliig, und das hler- 
nach elntretende Gericht fär zuständig, mit- 
bim dessen Erkenntni#ß für vollstreckbar an 
erkannt- 
155 
Den Gerichesstand der gefährten Ver- 
waltung hat der Ausländer, der sle führt, 
de anzuerkennen, wo entweder die bevor- 
mundete Person ihren Wohnsitz hat, oder
	        
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