Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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er  befugt,  solche  durch  die  Verwaltungs-  oder  durch  die  Gerichtsbehoͤrden  zu
veranlassen,  insbesondere  die  Fortsetzung  der  gerichtlichen  Instruktion  oder  Untersuchung
  bis  zu  einem  zu  bestimmenden  Ziele  anzuordnen.

Ueber  das  Ergebniß  dieser  Ermittelungen  sind  vor  Fällung  des  Urtheils
die  in  der  Sache  betheiligten  Privatparteien  zu  hoͤren.  Denselben  ist  zu  diesein
  Zwecke  zu  eröffnen,  daß  ihnen  freistehe,  sich  über  die  Verhandlungen,  deren
  Einsicht  ihnen  bei  dem  Gerichte,  bei  welchem  die  Verfolgung  eingeleitet
ist,  gestattet  werde,  binnen  einer  Präklusivfrist  von  vier  Wochen  zu  erklären.  Im
Uebrigen  kommen  auch  hierbei  die  Bestimmungen  der  P.  5.  ff.  des  Gesetzes
vom  8.  April  1847.  zur  Anwendung.

S.  3.

Befindet  der  Gerichtshof  (S.  2.),  daß  dem  Beamten  eine  zur  gerichtlichen
  Verfolgung  geeignete  Ueberschreirtung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  Unterlassung
  einer  ihm  obliegenden  Amtshandlung  nicht  zur  Last  fallt,  so  entscheidet
er,  daß  der  Rechtsweg  gegen  den  Beamten  unzulässig  sei,  im  entgegengesetzten
Falle  aber,  daß  derselbe  zulässig  sei.  —  Ein  Urtheil  der  letzteren  Art  prcjudizirt
  weder  dem  Beamten  in  seiner  weiteren  Vertheidigung  vor  dem  Gerichee,
noch  dem  Gerichte  in  seiner  rechtlichen  Entscheidung  der  Sache.

K.  4.

Vorstehende  Bestimmungen  sind  auch  anwendbar,  wenn  eine  gerichtliche
Verfolgung  wegen  Amtshandlungen  CG.  1.)  gegen  einen  aus  dem  ODienste  bereits
  ausgeschiebenen  Beamten  oder  gegen  die  Erben  eines  Beamten  anhängig
  wird.  ·

g.  5.

Unter  den  Beamten  (H.  1.)  sind  auch  diejenigen,  welche  in  mittelbarem
Staatsdienste  stehen,  einbegriffen.

F.  6.

Das  gegenwärtige  Gesetz  sindet  auch  Anwendung,  wenn  Personen  des
Soldatenstandes  wegen  Handlungen,  welche  von  ihnen  bei  Ausübung  oder  in
Veranlassung  der  Ausübung  ihrer  Dienstoerrichtungen  vorgenommen  find,  oder
wegen  Unterlassung  ihrer  Dienstverrichtungen  bei  anderen  als  Militairgerichten
belangt  werden.  —  In  diesen  Fällen  steht  dem  vorgesetzten  Divisions=  Kommandeur
  oder  kommandirenden  General  die  Befugniß#  zu,  den  Konflikt  zu  erbeben.
  Die  Verrichtungen  des  Gerichtshofes  zur  Entscheidung  der  Kompetenz-Konflikte
  werden  durch  das  Militair-Justizdepartement  ausgeübt,  welches  unter
Miwirkung  dreier  höheren  Offiziere,  die  von  dem  Könige  jedesmal  auf  drei
Jahre  bezeichnet  werden,  zu  entscheiden  hat.  Die  Beschlußnahme  erfolgt  auf

(Nr.  3944.)  den