Full text : Kriegsamtliche Mitteilungen und Nachrichten. Nr. 40-50 (4)

Kriegsamt.  Amtilche  Auttellungen  und  Nachrichten

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»  Den  Angestellten,  die  demgemäß  das  Abzeichen  tragen
müssen,  ist  dieses  unentgeltlich  zu  leihen.

2.9  Berechtigt  zun  Tragen  des  Abzeichens  sind  alle
bei  militärischen  Dienftstellen  beschäftigten  Zivilpersonen.
Dieienigen,  welche  nicht  zum  Tragen  des  Abzeichens  verpflichtet
  sind,  haben  sich  dieses  auf  eigene  Kosten  zu  beschaffen.
  Soweit  die  Bestände  einer  Dienststelle  hierzu  ausreichen,
  steht  dem  nichts  im  Wege,  daß  auch  soschen  Hillsdiensttätigen
  das  Abzeichen  von  der  Dienststelle  unentgeltlich
  geliehen  wird.  Scheüch.

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Errichtfung  von  frbeiter-  und
Angestellfen-Ausschüllen.
SPonderdrucke.

Zm  Hinblick  auf  vielfache  Nachfrage  aus  der  Industrie
sind  von  dem  Artikel  „Errichtung  von  Arbeiter-  und  Angestellten-Ausschüssen“
  nebst  den  neuen  „Bestimmungen  zur
Ausführung  des  3  11  des  Gesetzes  über  den  vaterländischen
Hilfsdienst“  (vergl.  Nr.  44  des  „Kriegsamt“.  S.  1—3)
Sonderdrucke  gefertigt  worden.  Preis  für  das  Stück  einschließlich
  Porto  10  Pf.,  bei  Abnahme  von  6  Stück  und  mehr
8  Pf.  Bestellungen  sind  an  die  Lindendruckerei  und  Verlagsgesellschaft,
  G.  m.  b.  H.,  Berlin  NW.  6,  Schiffbauerdamm

  19,  zu  richten.
Von  den  in  Nr.  45  des
Sonderdrucken,  betreffend
schichten“,  sind  noch

„Kriegsamt“  angekündigtem
1  „Entschädigung  für  Feiereine
  Anzahl  von  Abdrucken  verfügbar.

0Ceschäftsräume  des  Einberufungs-Ausschusses
  für  den  Bereich  der  Bezirkskommandos

  I—VW  zerlin.

Die  Geschäftsräume  des  Einberufungs-Ausschusses  zum
vaterländischen  Hilfsdienst  für  den  Bereich  der  Bezirkskommandos
  1—VI  Berlin  sind  von  der  Potsdamer  Str.  22  nach
Fotsbamer  Str.  41  verlegt  worden.  Feruruf  Amt  Kurfürst
9723—26.  ·.

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sz  »  Rlohstoffe

Berichte  der  Kriegs-Rohlfoffabtellung.

Eilen.
NHurse  für  Sparwerkzenge.

Im  Einverständnis  mit  dem  Kriegsamt,  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
  sollen  in  verschiedenen  Städten  des
Teutschen  Reiches  Kurse  für  Sparwerkzeuge,  insbesondere
Drehstähle,  abgehalten  werden.  Beabsichtigt  ist  die  Ausbildung

  von  Werkzeugschmieden  in  kleineren  und  mittle

ren  Betrieben.  Ein  Kursut  wird  vier  bis  fünf  Tage
Lauern  und  einen  theoretischen  sowie  einen  praktischen
Teil  umfassen.  Im  theoretischen  Teil  soll  ein  #urz

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  Werkzeugstahl  unter  besonderer  Berücksichtigung  von
Schnellschnittslahl  gegeben  werden.  Im  praktischen  Teih
soll  unter  Zuhilfenahme  einer  auch  für  kleinere  Betriebe
deschaffbaren  Ausrüstung  die  Anfertigung  von  Sparwerkzeugen
  vorgeführt  und  erlernt  werden.  Hieran
schließt  sich  das  Fertigmachen  des  Meißels  durch  Ausglühen,
  Härten,  Vor--  und  Fertigschleifen.

Der  erste  Kursus  wird  in  Köln  in  der  Gewerbeförderungsanstalt,
  Maternusstr.  9,  unter  Leitung
von  Herrn  Geh.  Regierungsrat  Nomberg  und  der
mweite  Kursus  in  Eßlingen  in  der  Kgl.  Württ.
Höheren  Maschinen  bau-  Schule  unter  Leitung
von  Herrn  Baurat  Berkenhoff  stattfinden.  Für  jeden
Teilnehmer  ist  eine  Gebühr  von  50  Mark  an  die
Schnellstahl-Ausgleichstelle,  Charlottenburg,
Hardenbergstr.  3  zu  zahlen.  Diese  Gebühr  wird  restlos
an  die  Anstalt  abgeführt,  die  den  Kursus  abhält.  »
Purogramm  und  Anmeldevordrucke  können  von  der
Schnellstahl-Aunsgleichstelle  angefordert  werden.

Ausstellung  von  Bezugs,  und  Verlaufsgenehmigungem
für  Stahldraht  und  daraus  hergestellte  Gegenstände.
TL.  Ur.  VI.  60.  2.  13.  Rfs.  vom  l.  2.  lols.
Zwecks  Durchführung  der  Versügung  Bist.  ——
308/2  17  KR.  betreffend  Beschlagnahme  von  Stahldrah
sind
„Bedingungen  für  die  Ausstellung  von  Bezugs-  und
Verkaufsgenehmigungen  für  Stahldraht  und  daraus
hergestellte  Gegenstände“
von  der  Rohftahl-Ausgleichstelle,  Berlin  W.  50,  Regensburger
  Straße  26,  ausgestellt  worden,  die  daselbst  auf
Antrag  erhältlich  find.
Die  Beschaffungsstellen  des  Heeres,  der  Marine  und
der  Staatseisenbahnverwaltungen  werven  als  Auftragpeber
  von  der  Neuregelung  nicht  betroffen,  sie  erteilen
ihre  Aufträge  wie  bisher.

Webstoffe.

Handel  mit  Baumwollgarnen.
NKr.  Bll.  z01Z.  1.  KAn.  vom  4.  J.  191#.

Im  Baumwollhandel  sind  in  letzter  Zeit  des  öfteren
sogenannte  „O.  R.“  und  „O.  F.“-  (ohne  Rechnung,  ohna
Faktura)  Geschäfte  getätigt  worden.  Vor  derartigen  Geschäften
  wird  gewarnt.  Anch  die  unter  dieser  Bezeichnung
  angebotenen  Garne  unterliegen  der  Beschlagnahme.
Es  wird  geraten,  sich  bei  Angeboten  stets  zu  vergewilsern,
daß  die  Genehmigung  zur  Veräußerung  der  in  Frage-"kKitehenden

  Partien  erteilt  worden  ist.  -.

Beschlagnahme  und  Meldepflicht  von  gesammelten  rohen
Menschenhaaren.
Nr.  W.  1  85/II.  17.  RRA.  vom  15.  3.  1918.

Durch  obige  Bekanntmachung  werden  alle  gesam“-melten
  rohen  Frauenhaare  sowie  Chinesenhaare  beschlagnahmt.
  Ausgenommen  von  der  Beschlagnahme  find  nur
die  von  einer  Frau  gesammelten  eigenen  Haare,  solange
sie  sich  im  Besitz  dieser  Frau  befinden.  .  4
Trot  der  Beschlagnahme  bleibt  die  Veräußerung  uns
Eieferung  in  bestimmter  Weise  und  an  bestimmte,  in  der

t  bezeichnete  Stellen  zulässia,  soferm  3