Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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II.  Entschädigungen.

KC.  12.

Die  in  Gemäßheit  der  Bestimmungen  in  §.#  57  bis  60  des  Reichsgesetzes

zu  leistende  Entschädigung  wird  gewährt:

1)  für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  oder  nach  dieser  Anordming
  an  der  Siuche  gefallenen  Thiere,  sofern  dieselben  mit  der  Rotzkrankheit
  oder  Lungenseuche  behaftet  waren,  von  den  Provinzialverbänden;

2)  in  allen  anderen  Fällen  von  der  Staatskasse.

.  13.

In  den  Fällen  des  §.  62  des  Reichsgesetzes  wird  keine  Entschädigung
gewährt.
S.  14.

Den  Provinzialverbänden  sind  in  Bezug  auf  die  Entschädigungspflicht
(§.  12  iffer  1)  gleich  zu  achten  die  Kommunalverbände  der  Regierungsbezirke
Cassel  und  Wiesbaden,  die  Landeskommunalverbände  der  Hohengollernschen  Lande
und  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  sowie  die  Stadtkreise  Berlin  und
Frankfurt  a.  M.

Durch  Beschluß  des  Verbandes  kann  die  Entschädigungspflicht  ganz  oder
theilweise  auf  kleinere  Verbände  mit  deren  Zustimmung  übertragen  werden.

ß.  15.

Innerhalb  der  Verbände  (§.  14)  werden  die  zur  Bestreitung  der  Entschädigungen
  und  der  Verwaltungskosten  erforderlichen  Beträge  nach  Maßgabe  des
vorhandenen  Bestandes  an  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln,  sowie
an  Rindvieh  derart  erhoben,  daß  die  Entschädigung  für  rotzkranke  Pferde,  Esel,
Maulthiere  und  Maulesel  den  sämmtlichen  Besitzern  solcher  Thiere,  die  Entschädigung
  für  lungenseuchekrankes  Rindvieh  den  sämmtlichen  Rindviehbesitzern  auferlegt
  wird.

F.  16.

Die  näheren  Vorschriften  über  die  Vertheilung  der  von  den  Verbänden  zu
erhebenden  Beträge  auf  die  Besitzer  der  im  §.  15  bezeichneten  Thiere,  über  die
Ausschreibung  und  Erhebung  der  Beiträge,  über  die  Auszahlung  der  Entschädigung
  und  über  die  Verwaltung  etwaiger  aus  den  Ueberschüssen  der  Abgabe
gebildeter  Fonds  werden  von  der  Vertretung  der  Verbände  durch  Reglements
festgestellt,  welche  der  Genehmigung  der  Minister  des  Innern  und  für  Landwirthschaft,
  Domänen  und  Forsten  bedürfen.