Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Fahren,  Reiten  und  Führen  der  Pferde,  sowie  Ausweichen.  405

7.  Kapitel.

Reiten  und  Führen  der  Pferde,  sowie  Ausweichen  auf  den  Straßen,
öffentlichen  Plätzen  und  in  allen  bewohnten,  von  Menschen  zahlreich
besuchten  Gegenden.

1.  Niemand  darf  auf  den  Straßen,  sowie  in  bewohnten,  von  Menschen
ahlreich  besuchten  Gegenden  schneller  als  im  kurzen  Trabe  reiten  oder  fahren.  Auf
Sen  Brücken,  in  engen  Straßen  und  Gassen  aber,  sowie  beim  Einbiegen  in  andere
Straßen  und  überall,  wo  die  Passage  durch  einen  Zusammenfluß  von  Menschen
verengt  wird,  ist  es  nur  erlaubt,  im  Schritt  zu  fahren  und  zu  reiten.  Auch  müssen
zuhrwerk  und  Reiter  den  Fußgängern,  welche  ihnen  in  den  Weg  kommen,  insbesondere
  aber  alten  und  gebrechlichen  Leuten,  Kindern  und  Betrunkenen  zurufen
und  bei  verzögerter  Entfernung  so  lange  halten,  bis  letztere  erfolgt  ist.  (Nr.  1
d.  Verordn.  d.  Reg.  z.  Merseburg  vom  1.  August  1845,  A.-Bl.,  S.  234.)“)

g  2.  Beim  Fahren,  Reiten  und  Führen  der  Pferde  muß  die  Aufsicht  über
dieselben  dergestalt  geführt  werden,  daß  das  Fuhrwerk,  Reiter  oder  Führer  sie  in
seiner  Gewalt  hat.  Die  letzteren  müssen  daher  die  Pferde  jederzeit  an  der  Hand
halten  und  wenn  das  geführte  Pferd  hinten  auszuschlagen  gewöhnt  ist,  die  Vorbeigehenden
  in  Zeiten  davor  warnen.  (Nr.  2  a.  a.  O.)

§  3.  Die  auf  öffentlichen  Plätzen,  Straßen  oder  sonst  im  Freien  angespannt
oder  angeschirrt  stehenden  Pferde  dürfen  nicht  ohne  Aussicht  gelassen  werden,  und
wer  sich  von  seinen  Pferden  zu  entfernen  genöthigt  ist,  muß  während  seiner  Entfernung
  die  Aufsicht  darüber  einem  Anderen  übertragen,  von  dem  sich  die  Verhinderung
  eines  Unfugs  der  Pferde  erwarten  läßt.  Wer  sich  dennoch  von  seinem
Fuhrwerke  entfernt,  ohne  einen  solchen  Stellvertreter  sich  verschafft  zu  haben,  bleibt
nur  in  dem  Falle  mit  Strafen  verschont,  wenn  er  einmal  die  Vorsicht  angewendet
  hat:  außer  dem  Anbinden  der  Leinen  an  den  Armen  der  Deichsel,  die  Zugpferde
  inwendig  abzusträngen,  und,  wo  es  sich  thun  läßt,  eines  der  Vorderräder
des  Wagens  an  die  Rinnsteinbrücke  oder  einen  anderen  das  schnelle  Anziehen  der
Pferde  verhindernden  Gegenstand  zu  fahren,  auch,  wenn  4  Pferde  vor  einen  Wagen
lang  gespannt  sind,  außer  der  inwendigen  Absträngung  der  Pferde,  das  Achterholz
der  Vorderpferde  abzuhängen,  und  wenn  zweitens  während  seiner  Entfernung  die
Pferde  sich  wirklich  nicht  losgerissen  haben.  (Nr.  3  a.  a.  O.)  «

84.  Ueberhaupt  aber  ist  es  verboten,  in  Städten  auf  öffentlicher  Straße
mit  Wagen  den  Platz  zu  versperren  oder  zu  behindern,  sowie  auch  hier  auf  keinen
Fall  der  Ort  ist,  Pferde  abzufüttern.  (Nr.  4  a.  a.  O.)

8  5.  Das  Einfahren  der  jungen  Pferde  auf  öffentlichen  Plätzen  innerhalb
der  Stadtmauern  ist  ebenfalls  gänzlich  unstatthaft.  (Nr.  5  a.  a.  O.)

86.  Ferner  soll  auf  dem  Bürgersteige,  wo  dergleichen  vorhanden  ist,  und
denjenigen  öffentlichen  Plätzen,  welche  ausschließlich  zu  Spaziergängen  bestimmt
sind,  nicht  geritten,  gefahren  oder  mit  Pferden  gehalten  werden.  (Nr.  6  a.  a.  O.)

Fahren  /
Brücken,

*)  Soweit  die  Verordnung  vom  1.  August  1845  gleiche  Bestimmung  enthält,  wie  die  im
vorhergehenden  Kapitel  wiedergegebene  Verordnung  vom  29.  Juni  1855,  wird  letztere,  da  sie
neuer  ist  und  das  Strafmaß  niedriger  stellt,  zur  Anwendung  kommen  müssen.  Dagegen  bleiben.

de  gucch  die  Verordnung  von  1855  nicht  aufgehobenen  Vorschriften  der  Verordnung  von  1845