Fahren, Reiten und Führen der Pferde, sowie Ausweichen. 405
7. Kapitel.
Reiten und Führen der Pferde, sowie Ausweichen auf den Straßen,
öffentlichen Plätzen und in allen bewohnten, von Menschen zahlreich
besuchten Gegenden.
1. Niemand darf auf den Straßen, sowie in bewohnten, von Menschen
ahlreich besuchten Gegenden schneller als im kurzen Trabe reiten oder fahren. Auf
Sen Brücken, in engen Straßen und Gassen aber, sowie beim Einbiegen in andere
Straßen und überall, wo die Passage durch einen Zusammenfluß von Menschen
verengt wird, ist es nur erlaubt, im Schritt zu fahren und zu reiten. Auch müssen
zuhrwerk und Reiter den Fußgängern, welche ihnen in den Weg kommen, insbesondere
aber alten und gebrechlichen Leuten, Kindern und Betrunkenen zurufen
und bei verzögerter Entfernung so lange halten, bis letztere erfolgt ist. (Nr. 1
d. Verordn. d. Reg. z. Merseburg vom 1. August 1845, A.-Bl., S. 234.)“)
g 2. Beim Fahren, Reiten und Führen der Pferde muß die Aufsicht über
dieselben dergestalt geführt werden, daß das Fuhrwerk, Reiter oder Führer sie in
seiner Gewalt hat. Die letzteren müssen daher die Pferde jederzeit an der Hand
halten und wenn das geführte Pferd hinten auszuschlagen gewöhnt ist, die Vorbeigehenden
in Zeiten davor warnen. (Nr. 2 a. a. O.)
§ 3. Die auf öffentlichen Plätzen, Straßen oder sonst im Freien angespannt
oder angeschirrt stehenden Pferde dürfen nicht ohne Aussicht gelassen werden, und
wer sich von seinen Pferden zu entfernen genöthigt ist, muß während seiner Entfernung
die Aufsicht darüber einem Anderen übertragen, von dem sich die Verhinderung
eines Unfugs der Pferde erwarten läßt. Wer sich dennoch von seinem
Fuhrwerke entfernt, ohne einen solchen Stellvertreter sich verschafft zu haben, bleibt
nur in dem Falle mit Strafen verschont, wenn er einmal die Vorsicht angewendet
hat: außer dem Anbinden der Leinen an den Armen der Deichsel, die Zugpferde
inwendig abzusträngen, und, wo es sich thun läßt, eines der Vorderräder
des Wagens an die Rinnsteinbrücke oder einen anderen das schnelle Anziehen der
Pferde verhindernden Gegenstand zu fahren, auch, wenn 4 Pferde vor einen Wagen
lang gespannt sind, außer der inwendigen Absträngung der Pferde, das Achterholz
der Vorderpferde abzuhängen, und wenn zweitens während seiner Entfernung die
Pferde sich wirklich nicht losgerissen haben. (Nr. 3 a. a. O.) «
84. Ueberhaupt aber ist es verboten, in Städten auf öffentlicher Straße
mit Wagen den Platz zu versperren oder zu behindern, sowie auch hier auf keinen
Fall der Ort ist, Pferde abzufüttern. (Nr. 4 a. a. O.)
8 5. Das Einfahren der jungen Pferde auf öffentlichen Plätzen innerhalb
der Stadtmauern ist ebenfalls gänzlich unstatthaft. (Nr. 5 a. a. O.)
86. Ferner soll auf dem Bürgersteige, wo dergleichen vorhanden ist, und
denjenigen öffentlichen Plätzen, welche ausschließlich zu Spaziergängen bestimmt
sind, nicht geritten, gefahren oder mit Pferden gehalten werden. (Nr. 6 a. a. O.)
Fahren /
Brücken,
*) Soweit die Verordnung vom 1. August 1845 gleiche Bestimmung enthält, wie die im
vorhergehenden Kapitel wiedergegebene Verordnung vom 29. Juni 1855, wird letztere, da sie
neuer ist und das Strafmaß niedriger stellt, zur Anwendung kommen müssen. Dagegen bleiben.
de gucch die Verordnung von 1855 nicht aufgehobenen Vorschriften der Verordnung von 1845