Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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güler haben sle das Recht der niedern 
Polizei mit der Befugniß, Strafen 
bis auf eine kleine Frevel anzusetzen, 
und den Betrag für sich einzuziehen. 
Hinsichtlich der Ausäbung dieses 
Rechts slad sle jedoch Un serer Kreis- 
Reglerung verantwertlich, und unmit- 
telbar deren Aufsicht unterworfen, und 
dem Gestraften steht gegen die Straf= 
Ansätze die Berufung an jene Stelle 
offen. 
In Bezlehung auf die Feuer-Poll- 
zei sind lhre Wohnungen der Vistlta- 
tion der Ober-Feuerschau unterwerfen, 
welche ihnen über die gefundenen Män- 
gel einen Auszug aus dem Visttations= 
Protekolle mitzutheilen hat, und ist, 
wenn denselben nicht in gehbriger Zeit 
abgeholfen wird, der Kreis-Regierung 
davon die Anzelge zu machen; 
baben ste dle Befugniß, den Wogt- 
Ruggerlchten, den Kirchen-Schul= und 
Medizinal-Wisltationen, so wie dem 
Abhbren der Gemeinde= und Stiftungs- 
Rechnungen selbst, eder durch ihre 
Beamte, jedoch ohne einige Kosten- 
Aufrechnung, anzuwohnen; ven allen 
auf dle gedachten Gegenstände sich be- 
#ehenden Verfägungen soll ihnen, 
wenn sle im Orte gegenwärtig sind, 
oder ihren im Orte anwesenden Beam- 
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ten vor der Vollzlehung Nachricht er- 
thellt werden; 
Uc) steht ihnen die Ernennung der Orts- 
vorsteher, nach Moßgabe der im #. 56. 
getroffenen Bestimmung zu; 
d) bel jeder Annahme eines neuen Bür- 
gers oder Belfitzers ist mit dem Guts- 
berrn oder dessen Beamten Rücksprache 
zu nehmen. Auch slad die Erinne- 
rungen desselben gehbeig zu berücksich- 
tigen, oder im Ansiandsfalle der hö- 
beren Behdrde zur Emscheldung vor- 
zulegen. Auf glelche Weise ist Nle- 
mand in den Schutz aufzunehmen, 
ohne daß vorher der Gutsherr oder 
dessen Beamter um seine Erklörung 
vernommen woaͤre. 
V. Forst-Gerichtsbarkeit. 
9. 42. 
Den Ritterguts-Besitzern steht gleichfalls 
die Ausübung der bergebrachten Forstge- 
richtsbarkelt in ihren Besttzungen zu, es 
wird ihnen verstattet, dieselbe entweder durch 
den Patrimonlal-Richter, oder den Patri- 
monlal= Amtmann, oder sonst durch einen 
hierzu gephrig befähigten Beamten verwal- 
ten zu lassen. 
Allgemeine Bedingungen der Ausöbung der Ge- 
richtsbarkeit und Polizci-Verwaltung. 
F 5. 
Die miuterschaftlichen Guts= Besitzer find
	        
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