deren Berfertlgung, so wie wegen
nachberiger Miturheberschaft an dem
bei vorgenanntem Vollmann angeführ=
ten, aber auch von ihm uucht durch
wirkliches Ausgeben der gemeinschaft-
tich verfertigten falschen Münze voll-
brachten Münz-Verbrechens, in Hinsicht
der für dlesen Inqulssten auf pleiche
Art sprechenden Milderungs-Gründe
und verhältnißmäßiger Berücksichtigung
selnes erstandenen, jedoch minder lan-
gen Arrests gleichfalls noch zu fuͤnf-
jäbriger Zuchthausstrafe, so wie zu
Bezahlung selner Arrest= Azungs-De-
fenstons= und eines Vlertheils der Un-
tersuchungs-Kesten;
###) Marquard Eisele, von Bronnen,
wegen des jzuerst in Genossenschaft mit
den belden verbenannten Inqufssken
unternommenen, dann aber später für
sich allein fortgesetzten und durch wirk-
liches Ausgeben der selbst gefertigten
salschen Münzen vollbrachten Münz-
Verbrechens, unter ebenmäßlger ver-
bältulßmäßiger Beräcksichtigung der bei
den belden andern Inqulsiten erwähn-
ten rechtlichen Mllderungs-Gründe zu
lJehenjährlger Zuchthausstrafe, so
wie zu Bezahlung selner Arrest=
Azungs= Defenslons, und eines Vier-
thells der Umersuchungs-Kosten verur-
theilt seyn solle.
Se. Majestät der Khnig baben aber
durch hochstes Dekret vom #6. Febr. diese
Strafe auf die Dauer von steben Jahren
tm Wege der Gnade gemildert.
a.) Tivil = Seust.
Am 3. Janucr wurden:
„V2. In der Appellationssache von dem Ober-
amtsgerichte zu Reuttlingen zwischen dem
Hfarrer M. Dörr, von Erpfingen, Be-
Magten, Anten, und Carlotte Braun,
von DTäbingen, cum curatore, Klägerin,
Atin, Genngthuung wegen ulcht erfüll-
ten Eheoersprechens betreffend, und
:. in der Appellationssache von dem Ober-
eamtsgerichte zu Reurlingen zwischen den
Schuhmachern Johannes Rbsch und Cons.
von da, Beklagten, Anten, und den
Lederhändlern Koch und Restler, dem
Weil der Stadt, Klägern, Aten, elne
Ferderung aus einem Vergleich betref-
fend, die ergriffenen Berufungen wegen
WVerskumung der Nothfrist zu Einrel-
chung der Beschwerdeschriften unter Ver-
urtheilung der Appellamen in die Kesten
dieser Instanz für verlassen erkannt.
Am 5. Jonnar ist:
5. In der Rechtssache erster Instanz zwi-
schen der Kdulgl. Retardaten-Cemmission,
Sektion der Flnanzen, Klägerlu, und