S. 11.
Die Eintragungen in das Genossenschaftsregister erfolgen sportelfrei (§. 69 des
Bundesgesetzes).
Im Uebrigen kommen für den Ansatz der Sporteln, Gebühren und Verläge die
Vorschristen der der Verordnung vom 28. September 1864 sub B. angefügten Gebührentaxe
und resp. der allgemeinen Gebührentare vom 1. Februar 1853 zur
Anwendung.
8. 12.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Februar 1869 in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beidrücken lassen.
So geschehen und gegeben Greiz, am 20. Januar 1869.
(L. 8S.) Heinrich XXII.
Dr. Herrmann.