Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1869. (18)

S.  11.
Die  Eintragungen  in  das  Genossenschaftsregister  erfolgen  sportelfrei  (§.  69  des
Bundesgesetzes).

Im  Uebrigen  kommen  für  den  Ansatz  der  Sporteln,  Gebühren  und  Verläge  die
Vorschristen  der  der  Verordnung  vom  28.  September  1864  sub  B.  angefügten  Gebührentaxe
  und  resp.  der  allgemeinen  Gebührentare  vom  1.  Februar  1853  zur
Anwendung.

8.  12.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1869  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  Unser
Fürstliches  Insiegel  beidrücken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Greiz,  am  20.  Januar  1869.

(L.  8S.)  Heinrich  XXII.

Dr.  Herrmann.