Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1822. (17)

Zu den 56 15 
— 
Zu dem #. 0. 
Zu dem 5. 32. 
292 
konnen, haben mit ihren dießfälligen Gesuchen Zeugnisse uͤber ihre Vermgens-Um- 
stände und Famillen-Verhältulsse vorzulegen. 
Sle werden bei demjenigen Departements-Chef eingerelcht, welcher dem Bitisteller 
zur Zelt seiner Aklioltät vorgesetzt war. 
F. 8. 
Die Gesuche um Erlaubniß, Penslonen im Auslande verzehren zu dürfen, sind 
durchgängig bei dem Finanz = Ministerium anzubringen. Sämtliche Densionärs, 
(Staats= Dlener oder deren Wittwen und Waisen) welchen eine solche Bewilligung 
überhaupt nicht ertheilt worden ist, haben ihren Aufenthelt im Kbnigreich alljährlich 
auf der Qulttung für das letzte Pensions -Quvartal durch die Obrigkelt ihres Wohn- 
orts bezeugen zu lassen. 
Von dem Absterben eines Penstonärs hat der auszahlende Kassenbeamte dem Fi- 
nanz--Ministerlum gleichbaldige Aujeige zu erstatten. 
s. 9. 
Bel eben diesem Ministerlum sind auch die Gesuche um Grallallen zu übergeben, 
welche die im F. 4. des Gesetzes genannten Diener ansprechen zu dürfen glauben. 
Dergleichen Bitten siad mit den erforderlichen Beschelnigungen des bebensalters 
und der Dürftigkelt der Bittsteller zu begleiten. 
9. 10. 
Pensions-Gesuche der Wittwen und Walsen eines Staats-Dieners sind, wenn 
dieser quleseirt oder penstor iet war, bei dem Flaanf-Ministerium, wenn er aber zu 
den in Dlenstihärlgkelt besindlichen Beamten gehlrie, bei dem ihm vorgesetzt gewese- 
nen Minlsterlum ein jurcichen. 
Jedem solchen Gesuche sind gehbrig beglaubigte Urkunden beizufügen, aus welchen 
das Alter des Verskorbenen und seiner Wittwe, die Zeit der Verhelrathung, dle 
Anzahl, die Ramen und das Alter der zurückgelassenen ehelichen leiblichen Kinder 
des Staats-Dieners und sein Todestag zu entnehmen ist. 
Im Falle die letzte Ehe gaͤnzlich, oder zu Tisch und Bett getrennt worden seyn
	        
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