Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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In  den  Dienstbüchern  der  Landjäger  ist  ein  Eintrag  über  die  Abfertigung  des
Transports  von  der  den  letzteren  anordnenden  Behörde  nicht  zu  machen.

g  31.

Vor  dem  Antritt  des  Transports  hat  sich  der  Gefangenenbegleiter  davon  zu  überzeugen,
  daß  der  Gefangene  nichts  mehr  bei  sich  trägt,  was  ihm  zur  Wehr  oder  zur  Flucht
dienlich  sein  könnte,  wie  Geld  oder  Geldeswert,  Pässe  oder  andere  Ausweispapiere,  Messer
u.  dergl.

Der  Begleiter  hat  daher,  soweit  notwendig,  männliche  Gefangene  zu  durchsuchen.
Mit  der  etwa  erforderlichen  Durchsuchung  von  Frauenspersonen  ist  von  der  den  Transport
  anordnenden  Behörde  eine  dazu  geeignete,  zuverlässige  Frau  zu  beauftragen.

g  32.

Wird  der  Transport  durch  Landjäger  ausgeführt,  so  haben  dieselben  vor  dem  Antritt
  des  Transports  den  Gefangenen  ausdrücklich  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  berechtigt
sind,  im  Fall  des  Fluchtversuchs  des  Gefangenen  von  ihrer  Waffe  Gebrauch  zu  machen.
Der  Hinweis  hat  mit  Ausnahme  des  in  §  26  Abs.  3  bezeichneten  Falles  in  Gegenwart
des  den  Transport  übergebenden  Beamten  zu  erfolgen.

Ausführung  des  Transports  durch  die  Gefangenenbegleiter.
§  33.

Die  Gefangenenbegleiter  sind  für  die  ordnungsmäßige  Durchführung  des  von  ihnen
übernommenen  Transports  und  die  richtige  Ablieferung  der  Gefangenen  an  die  ihnen
bezeichnete  Stelle  verantwortlich.

Die  in  §  1  Abs.  1  genannten  Behörden  haben  ihnen  dabei  erforderlichen  Falls  die
nötige  Hilfe  zu  leisten.

Das  Verhalten  der  Begleiter  auf  dem  Transport,  soweit  hierüber  nicht  in  dieser
Verfügung  Bestimmungen  getroffen  sind,  bestimmt  sich  nach  den  Dienstvorschriften  oder  den
im  einzelnen  Fall  erteilten  besonderen  Anweisungen.

Wegen  der  Fesselung  eines  ungefesselt  übernommenen  Gefangenen  durch  den  Begleiter
  siehe  §  23.