Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

saͤmtliche Kosten zu einer viermonat- 
lichen Zwangs-Arbeitshausstrafe zu 
Ulm, und 
12. die bei dem Oberamtsgerichte Leut- 
kirch in Untersuchung gekommene Mag- 
dalene Kramer, von Illereichen im 
Königreiche Vaiern, wegen wiederholten 
verbotswidrigen Betreteno des König- 
reichs und wiederholter Landstreicherei, 
so wie wegen Lügen vor Gericht, neben 
dem Ersaße sämtlicher Kosten zu einer 
fünfmonatlichen Zuchthausstrafe zu 
Markgröningen nebst Willkomm und 
Abschied und nachheriger Ausweisung 
aus dem Königreich unter Androhung 
geschärfter Strafse auf den Wiederbetre- 
tungsfall. 
Den 23. December wurde: 
13. auf den Grund der vor dem Ober- 
amtsgerichte Tettnang gepflogenen Un- 
tersuchung: 
a) Andreas Hanser, von Oberzell, we- 
gen Unterschlagung, neben dem Ersatz 
des Schadens, seiner Arrest-Azungs- 
und à der Untersuchungs-Kosten zu 
viermonatlicher Festungs-Arbeits- 
strafe; 
b) dessen Sohn, Johann Hanser, we- 
gen wiederholten Pferde-Diebstahls, 
neben dem Ersat des gestifteten Scha- 
dens, seiner Arrest-Azungs= und # der 
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Untersuchungs-Kosten zu einer vier 
und einhalbmonatlichen Fe- 
stungs-Arbeitsstrafe verurtheilt. 
An demselben Tage wurden 
vberurtheilt: 
144 Anne Marie Drescher, von Saul- 
gau, wegen ersten Unzuchts-Bergehens, 
Verheimlichung ihrer Schwangerschaft 
und Entbindung, neben dem Ersuze 
ihrer Arrest= und Azungs= und der 
Untersuchungs-Kosten zu einer vier- 
monatlichen Zuchthausstrafe zu Mark- 
gröningen; 
15. Genoseva Gschwend, von Upflamör, 
Oberamts Riedlingen, welche bei dem 
Oberamtegerichte Saulgau in Unterfu- 
chung gekommen, wegen eines großen 
und im rechtlichen Sinne zweiten Dieb- 
stahls, wegen Scortations-Vergehene, 
nachgefolgter Theilnahme an einem klei- 
nen Diebstahl und zweiten Rückfalles 
in das Vergehen des Vagirens und 
Berielns, neben Verfällung in ihre Ar- 
rest-Azungs-- und einen Theil der Un- 
tersuchungs-Kosten, so wie in den Ersatz 
des gestifteten Schadens, unter Einrech- 
nung eines Theils des erstandenen Ar- 
rests, zu fünfmonatlicher Zucht- 
hausstrafe zu Markgröningen und nach- 
heriger Einsperrung in das Zwangs= 
Arbeitshaus zu Ulm bis zu erprobter
	        
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