theilung derselben, Einsicht zu nehmen,
und sich von ihrem Inhalte zu unterrichten.
Bei wichtigeren Gegenständen bestellt
derselbe, neben dem Referenten, noch einen
Correferenten, welchem jener, so bald er
mit dem Vortrage gefaßt ist, die Abten
nebst seinem Votum zusendet; auch sind
nach Beschaffenheit den Falls, vor dessen
Vortrage im Collegium, die Abten unter
den übrigen Collegial-Mitgliedern cirkuli-
ren zu lassen. Der Director wird jedoch
darauf sehen, daß nicht durch Verwendung
mehrerer Collegial-Mirglieder zu Bear-
beitung eines und desselben Gegenstands
Geschäfts-Rückstände entstehen.
C. 35.
Diejenigen Gegenstände, welche einer
besondern rechtlichen Würdigung bedür-
sen, sind durch den Justitiar zu bearbei-
ten. Uebrigens bleibt es in Ansehung wich-
tigerer Gegenstände, bei welchen solche
rechtliche Anstände eintreten, die das Col-
legium auf das alleinige Gutachten des
Justiriars zu erledigen sich nicht für geeig-
net hält, namentlich der in der Verord-
nung vom 13. September 1818 berührten
Streitigkeiten über die Anwendung der
für die Ablösung der Grund-Abgaben er-
theilten Normen, den Kammern überlassen,
über den Rechtspunkt mit der betreffenden
136
Kreisregierung amtliche Ruͤcksprache zu
nehmen.
g. 34.
Dem Revisorate duͤrfen nur Gegen-
staͤnde, welche in das Rechnungswesen ein-
schlagen, und auch diese nur dann, wenn
umstaͤndlichere Berechnungen oder Rech-
nungsauszuͤge erforderlich sind, zur Bear-
beitung in den eben gedachten Beziehungen
zugewiesen werden.
Aufierdem sind auch Rechnungssachen
durchaus von dem ordentlichen Referenten
zu bearbeiten, welcher noͤthigen Falls von
den Abten des Revisorats Einsccht zu neh-
men hat.
K. 35.
Die besonderen Obliegenheiten des Rech-
nungs-Referenten sind in dem Edikte vom
15. December 1318 vorgezeichnet.
Es wird ihm besonders eine genaue und
strenge Aufsicht über die Thätigkeit der
Revisoren zur Pflicht gemacht.
g. 36.
Der Kreisbaurath hat nur bei Gegen-
ständen seines Faches eine zählende Stim-
me, und auch nur denjenigen Sitzungen,
bei welchen solche Gegenstände in Vortrag
kommen, anzuwohnen.
K. 3
Dem Director steht es zu, die Zahl der-