Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

theilung derselben, Einsicht zu nehmen, 
und sich von ihrem Inhalte zu unterrichten. 
Bei wichtigeren Gegenständen bestellt 
derselbe, neben dem Referenten, noch einen 
Correferenten, welchem jener, so bald er 
mit dem Vortrage gefaßt ist, die Abten 
nebst seinem Votum zusendet; auch sind 
nach Beschaffenheit den Falls, vor dessen 
Vortrage im Collegium, die Abten unter 
den übrigen Collegial-Mitgliedern cirkuli- 
ren zu lassen. Der Director wird jedoch 
darauf sehen, daß nicht durch Verwendung 
mehrerer Collegial-Mirglieder zu Bear- 
beitung eines und desselben Gegenstands 
Geschäfts-Rückstände entstehen. 
C. 35. 
Diejenigen Gegenstände, welche einer 
besondern rechtlichen Würdigung bedür- 
sen, sind durch den Justitiar zu bearbei- 
ten. Uebrigens bleibt es in Ansehung wich- 
tigerer Gegenstände, bei welchen solche 
rechtliche Anstände eintreten, die das Col- 
legium auf das alleinige Gutachten des 
Justiriars zu erledigen sich nicht für geeig- 
net hält, namentlich der in der Verord- 
nung vom 13. September 1818 berührten 
Streitigkeiten über die Anwendung der 
für die Ablösung der Grund-Abgaben er- 
theilten Normen, den Kammern überlassen, 
über den Rechtspunkt mit der betreffenden 
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Kreisregierung amtliche Ruͤcksprache zu 
nehmen. 
g. 34. 
Dem Revisorate duͤrfen nur Gegen- 
staͤnde, welche in das Rechnungswesen ein- 
schlagen, und auch diese nur dann, wenn 
umstaͤndlichere Berechnungen oder Rech- 
nungsauszuͤge erforderlich sind, zur Bear- 
beitung in den eben gedachten Beziehungen 
zugewiesen werden. 
Aufierdem sind auch Rechnungssachen 
durchaus von dem ordentlichen Referenten 
zu bearbeiten, welcher noͤthigen Falls von 
den Abten des Revisorats Einsccht zu neh- 
men hat. 
K. 35. 
Die besonderen Obliegenheiten des Rech- 
nungs-Referenten sind in dem Edikte vom 
15. December 1318 vorgezeichnet. 
Es wird ihm besonders eine genaue und 
strenge Aufsicht über die Thätigkeit der 
Revisoren zur Pflicht gemacht. 
g. 36. 
Der Kreisbaurath hat nur bei Gegen- 
ständen seines Faches eine zählende Stim- 
me, und auch nur denjenigen Sitzungen, 
bei welchen solche Gegenstände in Vortrag 
kommen, anzuwohnen. 
K. 3 
Dem Director steht es zu, die Zahl der-
	        
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