Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

. 42. 
Der Dlrector hat in Gemáäßheit der vom 
Collegium gefaßten Beschlüsse die Ausfer- 
tigungen besorgen zu lassen. 
Doch ist er in Fällen, in welchen nach 
seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Ge- 
setzen oder Verordnungen entgegen steht, 
oder wo er von der Vollziehung einen un- 
ersehlichen, Schaden besürchtet, nicht nur 
befuge, sondern auch verpflichtet, unter 
Benachrichtigung des Collegiums und Ve- 
merkung im Protokolle die Vollzichung 
einzustellen und dem Minilierium unver- 
züglich Anzeige zu macken. 
45. 
Die Entwürse der Ausfertigungen, wel- 
che jedensalls, der Referent zu versassen 
hat, sind von dem Vorstande mit dem 
„ expediatur“ zu versehen, ohne welches 
keine Ausfertigung Sta# finden darf. 
Die Referenten sind für die genaue Ue- 
bereinstimmung der Concepte mit den Be- 
schlüssen streng verantwortlich. 
K. 44. 
Die Reinschriften werden durch einen 
Sekretär collationirt, und in Absicht auf 
ihre Uebereinstimmung mit dem geneh- 
migten Concept contrasignirt, und sedann 
von dem Vorstande unterzeichnet. 
Bei Anbringen und Berichten an die 
höhere Stelle und die Ramen der Mit- 
140 
glieder des Collegiums, welche der Sitzung 
beigewohnt haben, zu bemerken, und die 
Referenten zu bezeichnen. 
ie 
Jede Kammer hat vierteljährlich einen 
Geschäfts = Bericht, und am Ende jeden 
Etarsjahrs einen Verwaltungs-Berichr 
an das Ministerium zu erstatten. 
In dem ersleren sind die Arbeiten jedes 
einzelnen Mitglieds des Colleglums und 
seine Rückstände anzugeben, in dem letzte- 
ren aber die Leistungen der Kammer im 
Ganzen und der Zustand der ihr über- 
tragenen Verwaltung in allen ihren Zwei- 
gen vorschristmäßig nachzuweisen. 
In Ansehung der an die Öber-Rech- 
nungs-Kammer alle Vierteljahre einzu- 
sendenden Ueberschten über den Zustand 
des Rechnungswesens bleibt es bei der bis- 
herigen Einrichtung. 
-46. 
Außerordentliche Austräge an Mitglie- 
der des Collegiums, inobesondere zu Vor- 
nahme commissarischer Untersuchungen 
können in der Regel nur auf vorangegan- 
gene Genehmigung des Finanz-Ministe- 
riums erfolgen. In dringenden Fällen 
kann pvar auch die Kammer die Versen- 
dung eines Eollegial-Mitglieds versügen, 
ct ist jedoch sogleich dem Finanz-Minisie- 
rium Anzeige hicron zu machen.
	        
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