. 42.
Der Dlrector hat in Gemáäßheit der vom
Collegium gefaßten Beschlüsse die Ausfer-
tigungen besorgen zu lassen.
Doch ist er in Fällen, in welchen nach
seiner Ueberzeugung ein Beschluß den Ge-
setzen oder Verordnungen entgegen steht,
oder wo er von der Vollziehung einen un-
ersehlichen, Schaden besürchtet, nicht nur
befuge, sondern auch verpflichtet, unter
Benachrichtigung des Collegiums und Ve-
merkung im Protokolle die Vollzichung
einzustellen und dem Minilierium unver-
züglich Anzeige zu macken.
45.
Die Entwürse der Ausfertigungen, wel-
che jedensalls, der Referent zu versassen
hat, sind von dem Vorstande mit dem
„ expediatur“ zu versehen, ohne welches
keine Ausfertigung Sta# finden darf.
Die Referenten sind für die genaue Ue-
bereinstimmung der Concepte mit den Be-
schlüssen streng verantwortlich.
K. 44.
Die Reinschriften werden durch einen
Sekretär collationirt, und in Absicht auf
ihre Uebereinstimmung mit dem geneh-
migten Concept contrasignirt, und sedann
von dem Vorstande unterzeichnet.
Bei Anbringen und Berichten an die
höhere Stelle und die Ramen der Mit-
140
glieder des Collegiums, welche der Sitzung
beigewohnt haben, zu bemerken, und die
Referenten zu bezeichnen.
ie
Jede Kammer hat vierteljährlich einen
Geschäfts = Bericht, und am Ende jeden
Etarsjahrs einen Verwaltungs-Berichr
an das Ministerium zu erstatten.
In dem ersleren sind die Arbeiten jedes
einzelnen Mitglieds des Colleglums und
seine Rückstände anzugeben, in dem letzte-
ren aber die Leistungen der Kammer im
Ganzen und der Zustand der ihr über-
tragenen Verwaltung in allen ihren Zwei-
gen vorschristmäßig nachzuweisen.
In Ansehung der an die Öber-Rech-
nungs-Kammer alle Vierteljahre einzu-
sendenden Ueberschten über den Zustand
des Rechnungswesens bleibt es bei der bis-
herigen Einrichtung.
-46.
Außerordentliche Austräge an Mitglie-
der des Collegiums, inobesondere zu Vor-
nahme commissarischer Untersuchungen
können in der Regel nur auf vorangegan-
gene Genehmigung des Finanz-Ministe-
riums erfolgen. In dringenden Fällen
kann pvar auch die Kammer die Versen-
dung eines Eollegial-Mitglieds versügen,
ct ist jedoch sogleich dem Finanz-Minisie-
rium Anzeige hicron zu machen.