Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

K.  47.
Dem  Director  oder  Vorstand  liegt  insbesonderc
  ob,  sich  sortwährend  in  der  Ucbersicht

  der  ganzen  Verwaltung  zu  erhalten,

  den  Gang  dersolben  zu  verfolgen,  und
seine  Aufmerksamkeit  darauf  zu  richten,
das  die  Verordnungen  und  Befehle  im
Wrrungs=  Kreise  der  Kammer  vollzogen
werden.

Er  hat  für  den  ordnungsmässigen  Gang
der  Gollegialverhandlungen  und
Erledigung  aller  Angelegenheiten,  so  wie
für  Beseitigung  der  erwa  aufge  kommenen
Räckstände  zu  forgen.

Er  führt  die  allgemeine  Aufsicht  über
das  ganze  Personal  der  Finanzbammer
und  über  die  Geschäftsthätigkeit  der  Einzelnen;
  wobei  er  auf  moͤglichste  Einfachheir
  in  der  Geschästsbehändlung  und  ·Abschneidung
  aller  unnöthigen  Weirläufigbeiten
  seine  besondere  Aufmerksamkeit  richten,
und  in  dieser  Hinsicht  namentlich  auch  sich
angekegen  sehn  lassen  wird,  die  schriftlichen
Communikationen  unter  den  einzelnen  Collegial-Mitgliedern
  und  Abtheilungen  der
Kammer  durch  Anordnung  mäödndlicher
Rücksprache  und  gegenseieiger  Einschtnahme
  von  den  Akten  zu  bestitigen.

Wenn  Krantheit  oder  legale  Abwesenbeit
  eines  Kanzlei-Angehdrigen  die  AuftKellung
  eines  außerordentlichen  Arbeiters

d  für  zeitige,

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auf  Rechnung  der  Staatskafse  unumgaͤnglich
  nothwendig  machen  sollte;  so  kann  der
Director  einen  solchen  auf  14  Tage  gegen
das  gewoͤhnliche  Taggeld  annehmen.  Bei
längerer  Dauer  ist  dem  Finanz  Ministerium
  Anzeige  zu  machen,  ohne  dessen  Genehmigung
  der  weitere  Aufwand  hiefür
nicht  Statt  findet.

Die  Veeidigung  der  Collegial=  Mitglieder
  und  Kanzlei  =  Angehörigen  geschicht
durch  den  Director  vor  dem  Collegium.

In  Ansehung  der  Urlaubs-Bewilligung
sind  die  Vorstände  der  Kammern  befugt,
zU1  Reisen  innerhalb  des  Königreichs  und
mit  Ausschluß  Unserer  Refsidenzstadt
sowohl  für  Mirglicder  und  Subalternen
des  Collegiums  als  für  Landbeamte,  bis
auf  vierzehn  Tage  einschließlich  Urlaub
zu  zxthoilen.

Die  übrigen  Urlaubs  =  Gesuche  haben
sie  dem  Ministerium  vorzulegen.

Auch  dürfen  sie  selbst  ohne  Urlaub  des
Ministeriums  sich  nicht  über  Nacht  aus
dem  Kreise  entfernen-Jhre

  Diociplinar-Vefugnisse  sind  in
Unserer  Verordnung  vem  So.  Oktober
1821  beprimme..

E.  a8.

Ueber  die  prliniiliche  Irdnung  in  den
Kanzlei-Gebäuden  har  der  Director  die
Oberaufsicht  zir  führen  und  insbrsondere