Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

K. 47. 
Dem Director oder Vorstand liegt ins- 
besonderc ob, sich sortwährend in der Uc- 
bersicht der ganzen Verwaltung zu erhal- 
ten, den Gang dersolben zu verfolgen, und 
seine Aufmerksamkeit darauf zu richten, 
das die Verordnungen und Befehle im 
Wrrungs= Kreise der Kammer vollzogen 
werden. 
Er hat für den ordnungsmässigen Gang 
der Gollegialverhandlungen und 
Erledigung aller Angelegenheiten, so wie 
für Beseitigung der erwa aufge kommenen 
Räckstände zu forgen. 
Er führt die allgemeine Aufsicht über 
das ganze Personal der Finanzbammer 
und über die Geschäftsthätigkeit der Ein- 
zelnen; wobei er auf moͤglichste Einfach- 
heir in der Geschästsbehändlung und ·Ab- 
schneidung aller unnöthigen Weirläufigbei= 
ten seine besondere Aufmerksamkeit richten, 
und in dieser Hinsicht namentlich auch sich 
angekegen sehn lassen wird, die schriftlichen 
Communikationen unter den einzelnen Col- 
legial-Mitgliedern und Abtheilungen der 
Kammer durch Anordnung mäödndlicher 
Rücksprache und gegenseieiger Einscht- 
nahme von den Akten zu bestitigen. 
Wenn Krantheit oder legale Abwesen- 
beit eines Kanzlei-Angehdrigen die Auf- 
tKellung eines außerordentlichen Arbeiters 
d für zeitige, 
1548 
auf Rechnung der Staatskafse unumgaͤng- 
lich nothwendig machen sollte; so kann der 
Director einen solchen auf 14 Tage gegen 
das gewoͤhnliche Taggeld annehmen. Bei 
längerer Dauer ist dem Finanz Ministe- 
rium Anzeige zu machen, ohne dessen Ge- 
nehmigung der weitere Aufwand hiefür 
nicht Statt findet. 
Die Veeidigung der Collegial= Mitglie- 
der und Kanzlei = Angehörigen geschicht 
durch den Director vor dem Collegium. 
In Ansehung der Urlaubs-Bewilligung 
sind die Vorstände der Kammern befugt, 
zU1 Reisen innerhalb des Königreichs und 
mit Ausschluß Unserer Refsidenzstadt 
sowohl für Mirglicder und Subalternen 
des Collegiums als für Landbeamte, bis 
auf vierzehn Tage einschließlich Urlaub 
zu zxthoilen. 
Die übrigen Urlaubs = Gesuche haben 
sie dem Ministerium vorzulegen. 
Auch dürfen sie selbst ohne Urlaub des 
Ministeriums sich nicht über Nacht aus 
dem Kreise entfernen- 
Jhre Diociplinar-Vefugnisse sind in 
Unserer Verordnung vem So. Oktober 
1821 beprimme.. 
E. a8. 
Ueber die prliniiliche Irdnung in den 
Kanzlei-Gebäuden har der Director die 
Oberaufsicht zir führen und insbrsondere
	        
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