K. 47.
Dem Director oder Vorstand liegt ins-
besonderc ob, sich sortwährend in der Uc-
bersicht der ganzen Verwaltung zu erhal-
ten, den Gang dersolben zu verfolgen, und
seine Aufmerksamkeit darauf zu richten,
das die Verordnungen und Befehle im
Wrrungs= Kreise der Kammer vollzogen
werden.
Er hat für den ordnungsmässigen Gang
der Gollegialverhandlungen und
Erledigung aller Angelegenheiten, so wie
für Beseitigung der erwa aufge kommenen
Räckstände zu forgen.
Er führt die allgemeine Aufsicht über
das ganze Personal der Finanzbammer
und über die Geschäftsthätigkeit der Ein-
zelnen; wobei er auf moͤglichste Einfach-
heir in der Geschästsbehändlung und ·Ab-
schneidung aller unnöthigen Weirläufigbei=
ten seine besondere Aufmerksamkeit richten,
und in dieser Hinsicht namentlich auch sich
angekegen sehn lassen wird, die schriftlichen
Communikationen unter den einzelnen Col-
legial-Mitgliedern und Abtheilungen der
Kammer durch Anordnung mäödndlicher
Rücksprache und gegenseieiger Einscht-
nahme von den Akten zu bestitigen.
Wenn Krantheit oder legale Abwesen-
beit eines Kanzlei-Angehdrigen die Auf-
tKellung eines außerordentlichen Arbeiters
d für zeitige,
1548
auf Rechnung der Staatskafse unumgaͤng-
lich nothwendig machen sollte; so kann der
Director einen solchen auf 14 Tage gegen
das gewoͤhnliche Taggeld annehmen. Bei
längerer Dauer ist dem Finanz Ministe-
rium Anzeige zu machen, ohne dessen Ge-
nehmigung der weitere Aufwand hiefür
nicht Statt findet.
Die Veeidigung der Collegial= Mitglie-
der und Kanzlei = Angehörigen geschicht
durch den Director vor dem Collegium.
In Ansehung der Urlaubs-Bewilligung
sind die Vorstände der Kammern befugt,
zU1 Reisen innerhalb des Königreichs und
mit Ausschluß Unserer Refsidenzstadt
sowohl für Mirglicder und Subalternen
des Collegiums als für Landbeamte, bis
auf vierzehn Tage einschließlich Urlaub
zu zxthoilen.
Die übrigen Urlaubs = Gesuche haben
sie dem Ministerium vorzulegen.
Auch dürfen sie selbst ohne Urlaub des
Ministeriums sich nicht über Nacht aus
dem Kreise entfernen-
Jhre Diociplinar-Vefugnisse sind in
Unserer Verordnung vem So. Oktober
1821 beprimme..
E. a8.
Ueber die prliniiliche Irdnung in den
Kanzlei-Gebäuden har der Director die
Oberaufsicht zir führen und insbrsondere