Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

das Kanglei-Personal, dem sie beigegeben, 
untechvorfen. 
Ihre Annahme sowohl, als Entlassung 
im Fall der Embehrlichbeit oder unbesrie= 
digender Dienstleistung ist von dem Dire- 
ctor bei dem Ministerium in Antrag zu 
bringen. 
. 6:. 
Bei einem in den Kanzlei= Gebäuden, 
oder unweit derselben entstandenen Brande 
baben sich die sämtlichen Kanzlei-Angehö- 
rigen und Diener, mit Ausnahme der- 
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jenigen, deren eigene Wohnung in naher 
Gefahr steht, in die Kanzlei zu begeben, 
um nbtyigen Falls, besonders zu Rettung 
der Abten, Beistand zu leisten. 
Wir versehen Uns zu Unseren Kreis-= 
Finanz-Kammern, daß sie durch sorgfé= 
tige und gewissenhafte Erfüllung ihrer 
Pflichten das Vertrauen, das Wir insie 
setzen, rechtfertigen, und durch genaue Be- 
obachtung und Anwendung vorstehender 
Verordnung zu Beförderung des Staats- 
wohls mit regem Eifer mitwirken werden. 
Gegeben Stuttgart den 17. Januar 1833. 
Wilheinm. 
Der Finanz-Minister: 
von Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats- Sekretär, 
Pellnagel.
	        
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