Den 18. Maͤrz
in Leonberg, Neckarsulm, Tübingen, Sülz,
Crailsheim, Welzheim, Blaubeuren,
Ravensburg.
Den :. März
in Vaihingen, Weinsberg, Nürtingen,
Horb, Ellwangen, Gaildorf, Wiblingen,
Saulgau.
Den :4. März
in Maulbronn, Ludwigsburg, Urach, Rot-
tenburg, Ulm, Riedlingen.
Den 26. März
in Reutlingen.
Hierzu werden die Militärpflichtigen, an
deren Alrersklasse in gegenwärtigem Jahre
die Reihe der Aushebung ist, nämlich die
im Jahr 180: gebornen Jünglinge, unter
den im Rekrutirungs-Gesetz vom -. August
1619 angedrohten Rechtsnachtheilen hier-
durch vorgeladen, wobei zu ihrer Belehrung
folgendes bemerkt wird:
1.) Jeder Militärpflichtige hat sich an
dem Tage der Aushebung in dem
Hauptorte deojenigen Oberan##ztobe=
zirks, dem er nach den Bestimmun-
gen des Art. 6. des Rekrutirungs-
Gesetzes angehoͤrt, einzufinden.
2.) Diejenigen, welche eine Befreiung
wegen Familien-Verhältnisse (als ein-
zige oder alteste Söhne u. s. w.) oder
wegen Berufs (als Studirende, Schul-
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5.
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provisoren u. s. w.) ansprechen, koͤn-
nen solche durch ihre Eltern, Vor-
muͤnder oder sonstige Bevollmaͤchtigte
geltend machen; dagegen
) wird jeder, welcher bei der Aus-
hebung nicht erscheint, für diensttüch-
tig angenommen, in so ferne seine
Dienstuntüchtigkelt nicht notorisch ist.
.) Wer einen Befreiungsgrund bei der
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solchen spaͤterhin nicht mehr geltend
machen; auch hat
.) absichtliches oder verschuldetes Weg-
bleiben von der Aushebung die weitere
nachtheilige Folge, daß der Nichter-
scheinende, in so ferne ihn die Reihe
trifft, und keine Befreiung fuͤr ihn
nachgewiesen wird, unwiderruflich zum
Contingent bezeichnet, und seiner Zeit
mit verlaͤngerter Dienstzeit eingereiht,
in so ferne ihn aber die Reihe nicht
trifft, mit Gefaͤngnißstrafe belegt wird.
.) Gegenwaͤrtiger Aufrufgilt allen Mili-
taͤrpflichtigen, denen keine besondere
Ladung zugekommen seyn sollte, be-
sonders aber denen, welche als abwe-
send in Nummer der Stuttgar-
ter allgemeinen Anzeigen von diesem
Jahre namentlich angefuͤhrt, sind.
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Stuttgart, den 13. Februgr 1835.
Kapff.