Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

erneuerte Medizinal= Taxe zur all- 
gemeinen Machachtung bekannt gemacht, 
und in Absicht auf die Anwendung der- 
selben noch folgende nähere Vorschrift er- 
theilt: 
1.) Wenn ärztliche Verrichtungen, na- 
mentlich neue oder außergewöhnliche 
Operationen, vorkommen, die in 
der Taxe nicht aufge führt sind, 
so bleibt der oberaufsehenden ürztli- 
chen Behörde vorbehalten, die An- 
rechnungen unter Zugrundlegung der 
genau zu beschreibenden Umstände 
und der in der Tare überhaupt be- 
folgten Grundsätze nach pflichtmäßi- 
gem Ermessen zu ermäßigen. 
3.) Wo die Taxe nur die Grenz- 
Punkte bezeichnet, innerhalb welcher 
die Anrechnung im einzelnen Falle 
sich zu halten hat: da tritt die Er- 
mäßigung des Ansatzes nach der gré- 
Heren oder geringeren Schwierigkeit 
des Falles ein, so wie solche aus den 
näheren gewissenhaft auseinander zu 
sebenden Umständen jedesmal her- 
vorgeht. 
.) Eine Erhöhung der in der Tare 
gestatteten Anrechnung findet dann, 
wann die Hülseleistung bei Nacht 
zur Schlafzeit geschieht, und zwar 
in der Maße S.tatt, daß so oft die 
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taxmaͤßige Belohnung nicht uͤber 1 fl. 
betraͤgt, das Doppelte dieses Ansatzes, 
im entgegengesetzten Falle aber neben 
dem einfachen Betrage des Tax-An- 
satzes auch noch die Belohnung fuͤr 
einen gewöhnlichen Kranken-Besuch 
gerechnet werden darf. 
4.) Die Anrechnung eines Taggelde 
neben der Belohnung für eine 
ausserhalb Wohnorts vorgenommene 
ärztliche Verrichtung ist nur dann 
zuläßig, wenn die tarmäßige Beloh- 
nung für diese Verrichtung nicht den 
doppelten Betrag des Taggelds er- 
reicht. 
5.) In densenigen Fällen von Opera- 
tionen, in welchen die Taxe keine be- 
sondere Bestimmungen für die Be- 
zahlung der nach der Operation ein- 
tretenden weiteren Behandlung bis 
zur Heilung angibt, ist die Belohnung 
für die Nachbehandlung schon in 
der Tare für die Operation in so 
weit mitbegriffen, daß eine Anrech- 
nung für die nachherigen Besuche 
nur wie für gewöhnliche Kranken- 
besuche Statt finden darf. 
6.) Die Anrechnung der Taxe für 
einen Krankenbesuch neben der 
besonderen Tare für die ein- 
zelne zugleich vorgenommene
	        
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