erneuerte Medizinal= Taxe zur all-
gemeinen Machachtung bekannt gemacht,
und in Absicht auf die Anwendung der-
selben noch folgende nähere Vorschrift er-
theilt:
1.) Wenn ärztliche Verrichtungen, na-
mentlich neue oder außergewöhnliche
Operationen, vorkommen, die in
der Taxe nicht aufge führt sind,
so bleibt der oberaufsehenden ürztli-
chen Behörde vorbehalten, die An-
rechnungen unter Zugrundlegung der
genau zu beschreibenden Umstände
und der in der Tare überhaupt be-
folgten Grundsätze nach pflichtmäßi-
gem Ermessen zu ermäßigen.
3.) Wo die Taxe nur die Grenz-
Punkte bezeichnet, innerhalb welcher
die Anrechnung im einzelnen Falle
sich zu halten hat: da tritt die Er-
mäßigung des Ansatzes nach der gré-
Heren oder geringeren Schwierigkeit
des Falles ein, so wie solche aus den
näheren gewissenhaft auseinander zu
sebenden Umständen jedesmal her-
vorgeht.
.) Eine Erhöhung der in der Tare
gestatteten Anrechnung findet dann,
wann die Hülseleistung bei Nacht
zur Schlafzeit geschieht, und zwar
in der Maße S.tatt, daß so oft die
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taxmaͤßige Belohnung nicht uͤber 1 fl.
betraͤgt, das Doppelte dieses Ansatzes,
im entgegengesetzten Falle aber neben
dem einfachen Betrage des Tax-An-
satzes auch noch die Belohnung fuͤr
einen gewöhnlichen Kranken-Besuch
gerechnet werden darf.
4.) Die Anrechnung eines Taggelde
neben der Belohnung für eine
ausserhalb Wohnorts vorgenommene
ärztliche Verrichtung ist nur dann
zuläßig, wenn die tarmäßige Beloh-
nung für diese Verrichtung nicht den
doppelten Betrag des Taggelds er-
reicht.
5.) In densenigen Fällen von Opera-
tionen, in welchen die Taxe keine be-
sondere Bestimmungen für die Be-
zahlung der nach der Operation ein-
tretenden weiteren Behandlung bis
zur Heilung angibt, ist die Belohnung
für die Nachbehandlung schon in
der Tare für die Operation in so
weit mitbegriffen, daß eine Anrech-
nung für die nachherigen Besuche
nur wie für gewöhnliche Kranken-
besuche Statt finden darf.
6.) Die Anrechnung der Taxe für
einen Krankenbesuch neben der
besonderen Tare für die ein-
zelne zugleich vorgenommene