vielmehr besonders zu verguͤten: es
waͤre denn, daß fuͤr Epidemiefaͤlle
die Taxe ausdruͤcklich eine entgegengesetzte
Bestimmung enthielte.
11.) Die gestattete Anrechnung eines
Hferds begreift theils den Noßlohn,
der nur bei Angestellten, die eine
Pferds-Ration beziehen, hinwegfällt,
theils die Fürterung, die Stallmiethe
und das Stallerinkgeld, die gestattete
Anrechnung einer Chaise, die Auslage
für diese und für den Kutscher, in
sich, so wie ihr Betrag durch die allgemeinen
Rormen und durch die jeweiligen
magistratischen Taxen regulirt
ist.
1:.) Wahrheitswidrige Angaben in den
Kosten-Berechnungen werden nach den
Bestimmungen des fünften Edikts
vom 31. December 1819. K. 20., ein
etwaiges Uebermaß in der Hülfelei,
stung selbst aber mindestens durch
den Durchstrich der disfallsigen Anrechnung
geabndet.
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15.) Wo durch Anstellungs= Dekrete
oder besondere Verträge über die
Belohnung und Enetschädigung des
Arztlichen Personals etwas anderes
bestimmt ist oder künftig bestimmt
wird, da hat es hiebei auch ferner mit
Ausschluß der Tare sein Verbleiben.
Was insbesondere dle befoldeten Oberund
Unteramts- und Lokal-Aerzte betrifft:
so bleibt es in Beziehung auf das, was
te gegen ihre Besoldung zu verrichten
haben, so lange, bis im Allgemeinen wegen
derselben etwas Anderes festgesetzt
werden wird, bei der General-Verordnung
und Jnstruktion vom 13. März 1314 und
nur in Hinsicht der (. g. Legalfälle tritt
die neue Taxe (I. A. 1 u. 2. B. 1 u. 2.
und II. A. 1 u. 9.) vorlaͤufig in die Stelle
der Commun-Ordnung, auf welche jene
zurückweisen.
Stuttgart den 5. Februar 18-3.
Schmidlin.