Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

vielmehr  besonders  zu  verguͤten:  es
waͤre  denn,  daß  fuͤr  Epidemiefaͤlle
die  Taxe  ausdruͤcklich  eine  entgegengesetzte
  Bestimmung  enthielte.

11.)  Die  gestattete  Anrechnung  eines
Hferds  begreift  theils  den  Noßlohn,
der  nur  bei  Angestellten,  die  eine
Pferds-Ration  beziehen,  hinwegfällt,
theils  die  Fürterung,  die  Stallmiethe
und  das  Stallerinkgeld,  die  gestattete
Anrechnung  einer  Chaise,  die  Auslage
für  diese  und  für  den  Kutscher,  in
sich,  so  wie  ihr  Betrag  durch  die  allgemeinen
  Rormen  und  durch  die  jeweiligen
  magistratischen  Taxen  regulirt
  ist.

1:.)  Wahrheitswidrige  Angaben  in  den
Kosten-Berechnungen  werden  nach  den
Bestimmungen  des  fünften  Edikts
vom  31.  December  1819.  K.  20.,  ein
etwaiges  Uebermaß  in  der  Hülfelei,
stung  selbst  aber  mindestens  durch
den  Durchstrich  der  disfallsigen  Anrechnung
  geabndet.

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15.)  Wo  durch  Anstellungs=  Dekrete
oder  besondere  Verträge  über  die
Belohnung  und  Enetschädigung  des
Arztlichen  Personals  etwas  anderes
bestimmt  ist  oder  künftig  bestimmt
wird,  da  hat  es  hiebei  auch  ferner  mit
Ausschluß  der  Tare  sein  Verbleiben.

Was  insbesondere  dle  befoldeten  Oberund
  Unteramts-  und  Lokal-Aerzte  betrifft:
so  bleibt  es  in  Beziehung  auf  das,  was
te  gegen  ihre  Besoldung  zu  verrichten
haben,  so  lange,  bis  im  Allgemeinen  wegen
  derselben  etwas  Anderes  festgesetzt
werden  wird,  bei  der  General-Verordnung
und  Jnstruktion  vom  13.  März  1314  und
nur  in  Hinsicht  der  (.  g.  Legalfälle  tritt
die  neue  Taxe  (I.  A.  1  u.  2.  B.  1  u.  2.
und  II.  A.  1  u.  9.)  vorlaͤufig  in  die  Stelle
der  Commun-Ordnung,  auf  welche  jene
zurückweisen.

Stuttgart  den  5.  Februar  18-3.

Schmidlin.