Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Erneuerte Medizinal-Taxe. 
I.) Zuläßige Anrechnungen der verschiedenen Klassen des ärztlichen 
Personals für solche Verrichtungen, die sowohl auf Auftrag 
des Staats als auf Ersuchen der Priogten vorkommen können. 
A.) Der Aerzte. 
1.) Für die Leitung einer Leichen-Oesfnung, wenn sie mit der bei gerichrliche 
Leichem-Oeffnungen erforderlichen Orundlichten beschiebi. 
4) vor eingetretener Verwesung 
b) nach eingerretener Verwesung . 
2.) Fuͤr die bloße Besichtigung eines Leichnams, n mit der Erändlichkeit, 
wle sie in gerichtlichen Fällen erfordert wird, 
a) vor eingetretener Verwesung 
b) nach eingetretener Verwesung . . 
Anmerkung. Fuͤr eine minder in das Einzelne gehende Oeffnung oder 
Besichtigung eines Leichnams fiudet eine mehr oder weniger an- 
nähernde Anrechnung Statt. 
5.) Fär die Anordnung von Wiederbelebungs-Bersuchen bei muthmaß- 
lich Scheintodten . 
4.) Fuͤr genaue Besichtigung napection) eines shwer Verwundeten, 
so wie für die Untersuchung solcher Personen, welche an Gußeren 
Gebrechen oder innern Krankheiten zu leiden vorgeben, oder in 
Verdacht stehen . .... 
5.) Fuͤr die Untersuchung eines Gemöthskranken 
a) bei dem ersten Besuche . .. 
b) bei jedem folgenden . 
6.) Für Kranken-Besuche aberhaupt 
a) fuͤr den ersten 
5# für jeden folgenden mit oder ehne Necepe . 
) Fuͤr ein Recept oder eine einfache Berathung des Aranken im 
Hause des Arztes 
r-sx..n– 
öff. —kr. 
1 fl. Sokr. 
öff. — kr. 
1 fl. Zokr. 
1 fl. Jokr. 
1fl. —kr. 
— fl. 36 kr. 
— fl. aukr.
	        
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