Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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vror.) Fär den Bruch der untern Kinnlade, des Schlöffelbehns; dak-Füuse-, 
scheibe, für dir Zerreissung der Achillessehne, des dreieckigren Banbes 
der Kniescheibe, den Bruch des Fersenbeins 55 fl. bis Luet. 
102.) Für einen Bruch des Oberarmkgochen oder belder Vorderarig 
knochen ibft. tt. 
103.) Fuͤr einen Bruch bes Schenkel- elnbalses des Sbaldtsres oder 
beeder Unnrschenkel- Knochen ... IFka — kr. 
104.) Fuͤr die Vehandlung des Bruchs der Vakenknochen nel. —kr.. 
o5.) Für den Bruch der Spalche, Ellenbogenröhre, des Wadenbeins oder 
Schienbeins allin ½%KP fl. —kr. 
Anmerkung. Sebr perwickelte Beinbrüche (Nro. 102 bis 107) wo Kuo- 
chensplitter abgesaͤgt werden muͤssen, wo großt Einschnitte zu 
machen, und wo durch sehr aufmerksame Behandlung der dro- 
bende Brand abzuhalten ist, werden nach den Umständen bis 
zum anderthalbfachen Betrage der Belohnung für den einfachen 
Kuochenbruch belohnt. 
106.) Für die Einrichtung einer unvollkommenen Verrenbuns eines Kno- 
chen 5Fffl. bis pfl. 
107.) Für die Einricheung ver Verrenkung der untern Kinnlade auf einer 
oder beeden Seiten 1 fl. —kr. 
rotz.) Für die Einrichtung der Verrenkung irgend ines Theils der Wie, 
belsäulele . iifl. bis 22fl. 
109.) Fuͤr die Einrichtung der Verrenkung des Oberarms aus dem Achsel- 
gelenk, 
a) in leichten Faͤllen 
a) wenn die Verrenkung habituell ist, fuͤr jedes Mahl 1fl. —kr. 
6) wenn sie es nicht ist . a2fl. —kr. 
b) in schwerern Fällen, wenn sie nach Umstaͤnden mirtelf Maschine 
geschehen muß . .. . 24fl. —kr. 
0.) Für die vollkommene Einrichtung ver Ausrenbung der Kuochen des 
Vorderarms aus dem Ellenbogen-Gelenk.
	        
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