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den ihr anvertrauten Taubstummen und
Blinden, theils mittelbar bei den übri-
gen durch die Bildung von Lehrern für
dieselbe in Anwendung brächte, schien der
Zweck, dieser Menschenklasse auf dic an-
gegebene Art zu Hülfe zu kommen, am
einsachsten und scchersten erreicht werden
zu können. Bereits besteht mit Unter-
slütung des Staats eine Anstalt für den
Unterricht von Taubstummen zu Gmünd.
Seine Königliche Majestät haben
beschlossen, durch die Verbindung einer
PBlinden= Schule mit dieser Anstalt und
durch Anordnungen, welche ihre Benußung
als Bildungs-Anstalt für Taubstummen=
und Blinden-Lehrer zum Gegenstand ha-
ben, ihr diejenige erweiterte Wirksamkeit
zu geben, in welcher sie dem im Vorste-
henden angedeuteten Zwecke entsprechen
könnte. Durch den Ankauf eines Haufes,
zu dessen Ausstattung Seine König-
liche Majestät ein huldreiches Geschenk
auc Allerhöchst Ehrer Privatkasse verliehen
haben, ist eine der dußeren Bedingungen,
von welchen die Erweiterung der Anstalt
in dem angegebenen Sinne abhieng, erfüllt
worden. Die Einrichrung der Anstalt
selbst haben Seine Konigliche Maje-
stüt auf das Gutachten der betreffenden
Bchörden und den Vortrag des Ministe-
riums des Innern durch nachstehendes
Statut allergnädigst festgesetzt-
Art. 1.
Dle zu Gmünd bestehende Taubstum-
men= und Blinden-Anstalt hat die ge-
doppelte Bestimmung, einmal Einzelnen
aus der Klasse der Taubstummen und
Blinden beiderlei Geschlechto die Wohlthar
einer planmäßigen Erziehung und eines
methodischen Unterrichts zu gewähren, so-
dann aber als Normal-Schule für dieje-
nigen zu dienen, welche für den Unter-
richt der Taubstummen und Blinden sich
auezubilden geneigt oder verpflichtet sind-
Art. 2.
Zu Bestreitung des mit der Anstalt
verbundenen Kosten-Aufwands ist die in
dem Etat des Ministeriums des Junern
festgesette Summe bei der Staatekasse
angewiesen.
Außerdem haben die einzelnen Zöglinge,
wenn sie nicht vermöge besonderer Ver-
willigung in Ermanglung anderer Huülss-
mittel ganz oder zum Theil auf Kosten
der Anstalt unterhalten werden, ein jähr-
liches Kostgeld an die Instituto-Kasse zu
entrichten.
Art. 3.
Die Aufsicht und Leitung der Anstalt
innerhalb der Gränzen, die eine besondere