Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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den ihr anvertrauten Taubstummen und 
Blinden, theils mittelbar bei den übri- 
gen durch die Bildung von Lehrern für 
dieselbe in Anwendung brächte, schien der 
Zweck, dieser Menschenklasse auf dic an- 
gegebene Art zu Hülfe zu kommen, am 
einsachsten und scchersten erreicht werden 
zu können. Bereits besteht mit Unter- 
slütung des Staats eine Anstalt für den 
Unterricht von Taubstummen zu Gmünd. 
Seine Königliche Majestät haben 
beschlossen, durch die Verbindung einer 
PBlinden= Schule mit dieser Anstalt und 
durch Anordnungen, welche ihre Benußung 
als Bildungs-Anstalt für Taubstummen= 
und Blinden-Lehrer zum Gegenstand ha- 
ben, ihr diejenige erweiterte Wirksamkeit 
zu geben, in welcher sie dem im Vorste- 
henden angedeuteten Zwecke entsprechen 
könnte. Durch den Ankauf eines Haufes, 
zu dessen Ausstattung Seine König- 
liche Majestät ein huldreiches Geschenk 
auc Allerhöchst Ehrer Privatkasse verliehen 
haben, ist eine der dußeren Bedingungen, 
von welchen die Erweiterung der Anstalt 
in dem angegebenen Sinne abhieng, erfüllt 
worden. Die Einrichrung der Anstalt 
selbst haben Seine Konigliche Maje- 
stüt auf das Gutachten der betreffenden 
Bchörden und den Vortrag des Ministe- 
riums des Innern durch nachstehendes 
Statut allergnädigst festgesetzt- 
Art. 1. 
Dle zu Gmünd bestehende Taubstum- 
men= und Blinden-Anstalt hat die ge- 
doppelte Bestimmung, einmal Einzelnen 
aus der Klasse der Taubstummen und 
Blinden beiderlei Geschlechto die Wohlthar 
einer planmäßigen Erziehung und eines 
methodischen Unterrichts zu gewähren, so- 
dann aber als Normal-Schule für dieje- 
nigen zu dienen, welche für den Unter- 
richt der Taubstummen und Blinden sich 
auezubilden geneigt oder verpflichtet sind- 
Art. 2. 
Zu Bestreitung des mit der Anstalt 
verbundenen Kosten-Aufwands ist die in 
dem Etat des Ministeriums des Junern 
festgesette Summe bei der Staatekasse 
angewiesen. 
Außerdem haben die einzelnen Zöglinge, 
wenn sie nicht vermöge besonderer Ver- 
willigung in Ermanglung anderer Huülss- 
mittel ganz oder zum Theil auf Kosten 
der Anstalt unterhalten werden, ein jähr- 
liches Kostgeld an die Instituto-Kasse zu 
entrichten. 
Art. 3. 
Die Aufsicht und Leitung der Anstalt 
innerhalb der Gränzen, die eine besondere
	        
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