Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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Amtsversammlung, dem Gemeinde= oder 
Stistungsrath mit einem — die techni- 
schen Borschriften des Revidenten aus- 
dnücksich wiederhelenden Erlasse zurück- 
zugebes, ond die genaue Befolgung der. 
letern einzuschärfen. 
ile 
Unter ver gesetmäßigen Verantwort- 
lichkeit für die Beobachtung der — nach 
technischen Räckscchten ertheilten Vorschrif= 
ten des Waul Rebidenten bleibt die Aus- 
führung des Bauwese#s, namentlich die 
Wahl der Handwerker, die Abschließung 
und Genehmigung der Akkorde, die Be- 
stellung der Ausseher und die ganze öko- 
nomische Leitung der Arbeiten den Amts- 
versammlungen, Gemeinde = und Stif- 
tängerdthen eber deren Ausschüssen über- 
läflene 
K. 10. 
Dem Reeidenten der Risse und Ueber- 
schläge ist es zwar jederzeit unbenommen, 
auch in der leßtern (administrativen) Ve- 
Zehung feine Anstchten und Vorschläge 
beizusügen. ½5 
Es sind jedoch solche nicht technische Be- 
merkungen nicht als. bindende Worschrift 
für die Communal-Pehörden, (onder# als. 
Rath eines Sachverständigen zu berrach, 
ten, und Plichmnäßig zu benäßen. 
K. 11. 
Demjenigen Bauverständigen, welcher 
den Ueberschlag geprüft oder — ohne 
anderwärtige Nach-Prüfung (F§. J.) selbst 
gefertigt hat, bleibt jede Theilnahme am 
Akkord öder sonstigen Bauverdienst bei 
Verlust seiner Ermächtigung verboten. 
K. 12. 
Was die Uebernahme der Arbeit und 
die Revision der Kosten-Verzeichnisse (Bau- 
Consignation, Verdienstzettel) anbelangt; 
so hat der Bau-Revident schon bei der 
Prüfung des Ueberschlags (F. 5.) zu be- 
merken, pob und warum er eine gleichms- 
HKige Revision der Kosten-Verzeichnisse und 
allenfalls eine förmliche Uebernahme durch 
einen höhern Bauverständigen für noth- 
wendig halte, 
Das (gemeinschaftliche) Oberamt hat 
hierüber — unter Vernehmung der Amts- 
versammlung, des Gemeinde= oder Stif- 
tungsraths zu erbennen, und hiernach das 
Weirere zu versügen. 
g. 13. 
Ausser dem so eben (F. 12.) bezeichne- 
ten Falle wird die Prüfung und Ermäti- 
gung, so wie jedenfalls die Debretur der 
Kosien· V 
gen, ben Gemeinde= erer. Stifttngsräthen 
ader dertu Ausschuͤssen cnoͤthigen falls mit 
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