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Amtsversammlung, dem Gemeinde= oder
Stistungsrath mit einem — die techni-
schen Borschriften des Revidenten aus-
dnücksich wiederhelenden Erlasse zurück-
zugebes, ond die genaue Befolgung der.
letern einzuschärfen.
ile
Unter ver gesetmäßigen Verantwort-
lichkeit für die Beobachtung der — nach
technischen Räckscchten ertheilten Vorschrif=
ten des Waul Rebidenten bleibt die Aus-
führung des Bauwese#s, namentlich die
Wahl der Handwerker, die Abschließung
und Genehmigung der Akkorde, die Be-
stellung der Ausseher und die ganze öko-
nomische Leitung der Arbeiten den Amts-
versammlungen, Gemeinde = und Stif-
tängerdthen eber deren Ausschüssen über-
läflene
K. 10.
Dem Reeidenten der Risse und Ueber-
schläge ist es zwar jederzeit unbenommen,
auch in der leßtern (administrativen) Ve-
Zehung feine Anstchten und Vorschläge
beizusügen. ½5
Es sind jedoch solche nicht technische Be-
merkungen nicht als. bindende Worschrift
für die Communal-Pehörden, (onder# als.
Rath eines Sachverständigen zu berrach,
ten, und Plichmnäßig zu benäßen.
K. 11.
Demjenigen Bauverständigen, welcher
den Ueberschlag geprüft oder — ohne
anderwärtige Nach-Prüfung (F§. J.) selbst
gefertigt hat, bleibt jede Theilnahme am
Akkord öder sonstigen Bauverdienst bei
Verlust seiner Ermächtigung verboten.
K. 12.
Was die Uebernahme der Arbeit und
die Revision der Kosten-Verzeichnisse (Bau-
Consignation, Verdienstzettel) anbelangt;
so hat der Bau-Revident schon bei der
Prüfung des Ueberschlags (F. 5.) zu be-
merken, pob und warum er eine gleichms-
HKige Revision der Kosten-Verzeichnisse und
allenfalls eine förmliche Uebernahme durch
einen höhern Bauverständigen für noth-
wendig halte,
Das (gemeinschaftliche) Oberamt hat
hierüber — unter Vernehmung der Amts-
versammlung, des Gemeinde= oder Stif-
tungsraths zu erbennen, und hiernach das
Weirere zu versügen.
g. 13.
Ausser dem so eben (F. 12.) bezeichne-
ten Falle wird die Prüfung und Ermäti-
gung, so wie jedenfalls die Debretur der
Kosien· V
gen, ben Gemeinde= erer. Stifttngsräthen
ader dertu Ausschuͤssen cnoͤthigen falls mit
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