60 Der preußische Staat; Verfassung. § 36.
gramm-, Erbschafts= und Stempelsteuerfreiheit für die regierenden Fursten,
deren Gemahlinnen und Witwen;)
. Bevorzugter Gerichtsstand vor dem Geheimen Justizrat (8 181 Abs. 2),
in nicht streitigen und Standesamtssachen vor dem Hausministerium
(§ 39 Abs. 5);
4. Erleichterungen bei Vernehmungen und Eidesleistungen im Prozeß 10)
und gesetzliche Vertretung durch ihre Behörden; u)
5. Ausschluß des bürgerlichen Rechts, der Gerichtsverfassung, der Zivilprozeß-,
Strafprozeß= und Konkursordnung, soweit die Hausgesetze Bestimmungen
treffen;12)
6. Besonderer strafrechtlicher Schutz; 13)
7. Mitgliedschaft der volljährigen Prinzen im Staatsrat und im Fall der
Berufung im Herrenhause; 14)
Für die entthronten (depossedierten) Familien der Häuser
Hannover, Kurhessen und Nassau gelten die in Nr. 4 und 5
aufgesührten Bestimmungen. 15) Daneben ist ihnen das Recht der Ebenbürtigkeit
(Abs. 61) verblieben, auch gebührt ihren Mitgliedern die Freiheit
von der Einkommen= und der Ergänzungstener.16)
Standesherren sind diejenigen mediatisierten Fürsten und Grafen,
die bei der Auflösung des Reichs Reichsstandschaft, Reichsunmittelbarkeit
Landesherr ist auch aus dem Besitze der
Königlichen Familiengüter nicht kreisabgabenpflichtig
OV. (XXXIII 10.
5) G. 5. Juni 69 (BEl. 141) § 1,
V. 2. Juni 77 (RGB. 524) § 11, (Erbschaftsstener)
8 156 Abs. 2 u. (Stempel)
§ 155 Abs. 2 u. 1585 d. W.
10) 38 8 219 Abs. 2, 375 Abs. 2,
479 f. 2 n. 482 Abs. 3. — St O.
§71, erg. G. 17. Mai (RG. 252) Art. II.
½) AG. (z. ZPO.) 99 (GS. 82.
12) EG. zum BGB. Art. 57 nebst
60, 61, 216 u. AG. 20. Sept. 99 (G.
177) Art. 88; EG. z. GVG. 27. Jan.
77 (RGB. 77) 8 5 u. z. StpO. 77
(RGB. 346) 84, beide erg. G. 17. Mai
98 (RGB. 252) Art. II; EG. z. ZPO.
77 (RGB. 244) 8 5, erg. G. 57 Mai
98 (R#B. 332) Art. III, z. KonkO. 77
(RGB. 390) § 7, erg. G. 17. Mai 98
(RGB. 248) Art. II3. — Wegen Befreiung
von der Pflicht zur grundbuchlichen
Eintragung 8 211 Anm. 2 d. W. —
Die Bestimmungen des LR. über Unklagbarkeit
der von preußischen Prinzen und
Prinzessinnen ohne Genehmigung des
Familienoberhauptes eingegangenen Darlehen
(1 11 §8 676, 677), über Erleichterung
der Testamentsform für Familienangehörige
des Landesherrn (1 12 § 176)
u. über die Ehe zur linken Hand (II 1
—I
§ 193, 738—740 u. Abschn. 9) sind
aufrecht erhalten AG. z. BGB. 20. Sept.
99 (GS. 177) Art. 991b u. c.
13) StGB. § 96, 97 u. 100.
14) V. 20. März 17 (GS. 67)
u. 14. Okt. 54 (GS. 541) § 11 u. 74
15) Anm. 10—12. Anwendungaufd. Mitglieder
des Herzogl. Holsteinschen Fürstenhauses
G. 25. März 04 (Rö. 143). —
Die Mitglieder des Hauses Hannover,
das seinen Wohnsitz außerhalb des Reichs
genommen und des Hauses Nassau, das
das Großherzogtum Luxemburg erworben
hat, unterstehen der inländischen Gesetzgebung
nicht als Reichsangehörige, sondern
nur mit dem im Inlande belegenen Vermögen.
Das kurhessische Haus ist erloschen
u. kommt nur mit seinen landgräflichen
Nebenlinien in Betracht. — Für Vormundschafts-,
Nachlaß= u. Teilungssachen
sind die Oberlandesgerichte zuständig G.
21. Sept. 99 (GS. 249) Art. 137. —
Für die Ansprüche der Häuser an das
Domänengut wurden besondere Abfindungen
gewährt § 125 Abs. 2 d. W. Die
Mitglieder des vormals hess. Fürstenhauses
beziehen Apanagen vom Staate als dem
Eigentümer des vormals kurhess. Staatsschatzes
§ 124 Anm. 6.
16) Einkst G. O6 (GS. 260) § 32, ErgstG.
06 (GS. 294) § 3 Abs. 1.