Full text : Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

60  Der  preußische  Staat;  Verfassung.  §  36.

gramm-,  Erbschafts=  und  Stempelsteuerfreiheit  für  die  regierenden  Fursten,
  deren  Gemahlinnen  und  Witwen;)

.  Bevorzugter  Gerichtsstand  vor  dem  Geheimen  Justizrat  (8  181  Abs.  2),
in  nicht  streitigen  und  Standesamtssachen  vor  dem  Hausministerium
(§  39  Abs.  5);

4.  Erleichterungen  bei  Vernehmungen  und  Eidesleistungen  im  Prozeß  10)
und  gesetzliche  Vertretung  durch  ihre  Behörden;  u)

5.  Ausschluß  des  bürgerlichen  Rechts,  der  Gerichtsverfassung,  der  Zivilprozeß-,
  Strafprozeß=  und  Konkursordnung,  soweit  die  Hausgesetze  Bestimmungen
  treffen;12)

6.  Besonderer  strafrechtlicher  Schutz;  13)

7.  Mitgliedschaft  der  volljährigen  Prinzen  im  Staatsrat  und  im  Fall  der
Berufung  im  Herrenhause;  14)

Für  die  entthronten  (depossedierten)  Familien  der  Häuser
Hannover,  Kurhessen  und  Nassau  gelten  die  in  Nr.  4  und  5
aufgesührten  Bestimmungen.  15)  Daneben  ist  ihnen  das  Recht  der  Ebenbürtigkeit
  (Abs.  61)  verblieben,  auch  gebührt  ihren  Mitgliedern  die  Freiheit

von  der  Einkommen=  und  der  Ergänzungstener.16)
Standesherren  sind  diejenigen  mediatisierten  Fürsten  und  Grafen,
die  bei  der  Auflösung  des  Reichs  Reichsstandschaft,  Reichsunmittelbarkeit

Landesherr  ist  auch  aus  dem  Besitze  der
Königlichen  Familiengüter  nicht  kreisabgabenpflichtig
  OV.  (XXXIII  10.

5)  G.  5.  Juni  69  (BEl.  141)  §  1,
V.  2.  Juni  77  (RGB.  524)  §  11,  (Erbschaftsstener)
  8  156  Abs.  2  u.  (Stempel)
§  155  Abs.  2  u.  1585  d.  W.

10)  38  8  219  Abs.  2,  375  Abs.  2,
479  f.  2  n.  482  Abs.  3.  —  St  O.
§71,  erg.  G.  17.  Mai  (RG.  252)  Art.  II.

½)  AG.  (z.  ZPO.)  99  (GS.  82.

12)  EG.  zum  BGB.  Art.  57  nebst
60,  61,  216  u.  AG.  20.  Sept.  99  (G.
177)  Art.  88;  EG.  z.  GVG.  27.  Jan.
77  (RGB.  77)  8  5  u.  z.  StpO.  77
(RGB.  346)  84,  beide  erg.  G.  17.  Mai
98  (RGB.  252)  Art.  II;  EG.  z.  ZPO.
77  (RGB.  244)  8  5,  erg.  G.  57  Mai
98  (R#B.  332)  Art.  III,  z.  KonkO.  77
(RGB.  390)  §  7,  erg.  G.  17.  Mai  98
(RGB.  248)  Art.  II3.  —  Wegen  Befreiung
  von  der  Pflicht  zur  grundbuchlichen
Eintragung  8  211  Anm.  2  d.  W.  —
Die  Bestimmungen  des  LR.  über  Unklagbarkeit
  der  von  preußischen  Prinzen  und
Prinzessinnen  ohne  Genehmigung  des
Familienoberhauptes  eingegangenen  Darlehen
  (1  11  §8  676,  677),  über  Erleichterung
  der  Testamentsform  für  Familienangehörige
  des  Landesherrn  (1  12  §  176)
u.  über  die  Ehe  zur  linken  Hand  (II  1

—I

 

§  193,  738—740  u.  Abschn.  9)  sind
aufrecht  erhalten  AG.  z.  BGB.  20.  Sept.
99  (GS.  177)  Art.  991b  u.  c.

13)  StGB.  §  96,  97  u.  100.

14)  V.  20.  März  17  (GS.  67)
u.  14.  Okt.  54  (GS.  541)  §  11  u.  74

15)  Anm.  10—12.  Anwendungaufd.  Mitglieder
  des  Herzogl.  Holsteinschen  Fürstenhauses
  G.  25.  März  04  (Rö.  143).  —
Die  Mitglieder  des  Hauses  Hannover,
das  seinen  Wohnsitz  außerhalb  des  Reichs
genommen  und  des  Hauses  Nassau,  das
das  Großherzogtum  Luxemburg  erworben
hat,  unterstehen  der  inländischen  Gesetzgebung
  nicht  als  Reichsangehörige,  sondern
nur  mit  dem  im  Inlande  belegenen  Vermögen.
  Das  kurhessische  Haus  ist  erloschen
u.  kommt  nur  mit  seinen  landgräflichen
Nebenlinien  in  Betracht.  —  Für  Vormundschafts-,
  Nachlaß=  u.  Teilungssachen
sind  die  Oberlandesgerichte  zuständig  G.
21.  Sept.  99  (GS.  249)  Art.  137.  —
Für  die  Ansprüche  der  Häuser  an  das
Domänengut  wurden  besondere  Abfindungen
  gewährt  §  125  Abs.  2  d.  W.  Die
Mitglieder  des  vormals  hess.  Fürstenhauses
beziehen  Apanagen  vom  Staate  als  dem
Eigentümer  des  vormals  kurhess.  Staatsschatzes
  §  124  Anm.  6.

16)  Einkst  G.  O6  (GS.  260)  §  32,  ErgstG.
06  (GS.  294)  §  3  Abs.  1.