Der preußische Staat; Verfassung. 8 36. 59
Befugnis zur Führung der Adelsbezeichnungen (Titel und Wappen) in 1
Seine Bedeutung ist danach nur eine gesellschaftliche, keine rechtliche.
Eine bevorrechtete Stellung nehmen dagegen noch heute die Mit-
glieder des Königlichen Hauses, der Häuser Hannover, Kurhessen und
Nassau und die der standesherrlichen Familien ein.
Den Mitgliedern des Königlichen Hauses,) sowie denen des
ähnlich gestellten Hohenzollernschen Fürstenhauses 4) stehen zu:
1. Befreiung von der Militärpflicht,) von der Quartierlast im Frieden 0)
und von der Vorspannleistung und Fouragelieferung in betreff der Hof-
haltungspferde;)
2. Einkommen-, Ergänzung= und Gemeindesteuerfreiheit,) Porto-, Tele-
berührt AG. z. BG. Art. 8916. —
Stempel bei Standeserhöhungen § 155
Anm. 7. — Die Stände waren im älte-
ren Reiche:
a) der hohe Adel, geistliche und weltliche
Fürsten mit Sitz und Stimme im
Reichstage (Reichsstandschaft),
b) der Adel (Ritterschaft), der land-
sässige u. die keiner Landeshoheit
unterworfene Reichsritterschaft,
I) der persönlich freie Bürgerstand und
d) der meist in Hörigkeit versunkene
Bauernstand.
Diese Stände waren durch besondere
Rechte und Beschäftigungen sowie durch
Erschwerung des Ubertritts streng von-
einander geschieden. Die Unterschiede
schwanden jedoch durch den Fortfall der
geistlichen Herrschaften und die Mediati-
sierung eines großen Teils des hohen
Adels (§ 5 Anm. 2), durch die Beseiti-
gung der Hörigkeit und der Sonderrechte
beim Grunderwerb (§ 338 Abs. 1) und
Gewerbebetrieb (§ 363 Abs. 3) und durch
die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit
§ 178 Absf. 3), gutsherrlichen Polizei
(§224 Abs. 3) und ständischen Vertretung
(§ 833, 84 5).
2) Strafe der Anmaßung des Adels
St G. 8 3608. Die Verleihung steht dem
König zu V1. Art. 50. Die Anerkennung
oder Nichtanerkennung bildet ein Hoheits-
recht, das im Auftrage des Landesherrn
vom Heroldsamt (§ 39 Abs. 61 d. W.) aus-
geübt wird u. auch für den Richter ver-
bindlich ist UR# G. 19. Nov. O9 (IMB. 388,
M. 10 S. 47). Das KG. erachtet da-
gegen durch solche Entscheidung den Richter
zwar im Standesamts-Berichtigungsver-
fahren (§ 207 Abs. 2 d. W.) für gebunden
Beschl. 17. Nov. 11 (MB. 12 S. 2),
nicht aber in dem ihm freie Ent-
scheidung gewährenden Strafverfahren
(§ 217 Abs. 2) U. 27. Mai 10. Unzu-
lässigkeit des Rechtswegs über die Befugnis
KG. 16. Feb. 95 (JM. 426). — In der
Rheinprov. sind durch V. 21. Jan. 37 (GS.
7) u. in Westfalen durch K O. 26./28. Feb. 37
(KF. XLIX 155) einigen Adelsfamilien
gewisse von dem Pflichtteile abweichende
letztwillige Verfügungen gestattet (Auto-
nomie); das BG. läßt diese unberührt
EG. Art. 216. — In Bayern, Sachsen
u. Baden bestehen Verzeichnisse (Adels-
matrikeln) über die zur Führung des Adels
Berechtigten. .
3) Weitere Vorrechte des Königs § 39
d. W.
4) Vtr. 7. Dez. 49 (GS. 50 S. 289.)
Art. 12, AE. 14. Aug. 52 (GS. 771)
u. 2. Aug. 75 (GS. 580). — Führung
des Prädikates „Hoheit“ AE. 29. März
50 (MB. 95). — Die Linie Hohenz.
Hechingen ist ausgestorben. — Dieselben
Rechte, soweit sie auf Reichsgesetzen be-
ruhen, haben die Bundes ürsten u. deren
Angehörige. Erstere genießen außerdem
besonderen strafrechtlichen Schutz StGB.
g 81, 94, 95, 98—101, 3607 u. Stempel-
steuerfreiheit im Fall der Gegenseitigkeit
St G. 95 (GS. 535) § 5 Abf. 2.
5) G. 9. Nov. 67 (BGl. 131) § 1.
6) G. 25. Juni 68 (Be#Bl. 523) 84 u.
G. 13. Feb. 75 (RG#B. 52) 8 3.
*!) G. 98 (REB. 361) § 3 u. 5
Abs. 5.
"„) § 31 des Einkommenst. u. des
Ergänzungsst. G. 06 (GS. 260 u. 394);
von der Kommunalgrundsteuer bleiben
nur Schlösser u. Gärten frei G. 14. Juli
93 (GS. 152) § 24 Abs. 1a,
Kommunaleinkommensteuer § 40 Abs. 1
Nr. 1, (Dienste) § 68 Abs. 5; Kreis-
abgabenpflicht § 83 Anm. 8 d. W., der