Full text: Handbuch der Verfassung und Verwaltung in Preußen und dem Deutschen Reiche.

Der preußische Staat; Verfassung. 8 36. 59 
Befugnis zur Führung der Adelsbezeichnungen (Titel und Wappen) in 1 
Seine Bedeutung ist danach nur eine gesellschaftliche, keine rechtliche. 
Eine bevorrechtete Stellung nehmen dagegen noch heute die Mit- 
glieder des Königlichen Hauses, der Häuser Hannover, Kurhessen und 
Nassau und die der standesherrlichen Familien ein. 
Den Mitgliedern des Königlichen Hauses,) sowie denen des 
ähnlich gestellten Hohenzollernschen Fürstenhauses 4) stehen zu: 
1. Befreiung von der Militärpflicht,) von der Quartierlast im Frieden 0) 
und von der Vorspannleistung und Fouragelieferung in betreff der Hof- 
haltungspferde;) 
2. Einkommen-, Ergänzung= und Gemeindesteuerfreiheit,) Porto-, Tele- 
berührt AG. z. BG. Art. 8916. — 
Stempel bei Standeserhöhungen § 155 
Anm. 7. — Die Stände waren im älte- 
ren Reiche: 
a) der hohe Adel, geistliche und weltliche 
Fürsten mit Sitz und Stimme im 
Reichstage (Reichsstandschaft), 
b) der Adel (Ritterschaft), der land- 
sässige u. die keiner Landeshoheit 
unterworfene Reichsritterschaft, 
I) der persönlich freie Bürgerstand und 
d) der meist in Hörigkeit versunkene 
Bauernstand. 
Diese Stände waren durch besondere 
Rechte und Beschäftigungen sowie durch 
Erschwerung des Ubertritts streng von- 
einander geschieden. Die Unterschiede 
schwanden jedoch durch den Fortfall der 
geistlichen Herrschaften und die Mediati- 
sierung eines großen Teils des hohen 
Adels (§ 5 Anm. 2), durch die Beseiti- 
gung der Hörigkeit und der Sonderrechte 
beim Grunderwerb (§ 338 Abs. 1) und 
Gewerbebetrieb (§ 363 Abs. 3) und durch 
die Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit 
§ 178 Absf. 3), gutsherrlichen Polizei 
(§224 Abs. 3) und ständischen Vertretung 
(§ 833, 84 5). 
2) Strafe der Anmaßung des Adels 
St G. 8 3608. Die Verleihung steht dem 
König zu V1. Art. 50. Die Anerkennung 
oder Nichtanerkennung bildet ein Hoheits- 
recht, das im Auftrage des Landesherrn 
vom Heroldsamt (§ 39 Abs. 61 d. W.) aus- 
geübt wird u. auch für den Richter ver- 
bindlich ist UR# G. 19. Nov. O9 (IMB. 388, 
M. 10 S. 47). Das KG. erachtet da- 
gegen durch solche Entscheidung den Richter 
zwar im Standesamts-Berichtigungsver- 
fahren (§ 207 Abs. 2 d. W.) für gebunden 
Beschl. 17. Nov. 11 (MB. 12 S. 2), 
nicht aber in dem ihm freie Ent- 
  
  
scheidung gewährenden Strafverfahren 
(§ 217 Abs. 2) U. 27. Mai 10. Unzu- 
lässigkeit des Rechtswegs über die Befugnis 
KG. 16. Feb. 95 (JM. 426). — In der 
Rheinprov. sind durch V. 21. Jan. 37 (GS. 
7) u. in Westfalen durch K O. 26./28. Feb. 37 
(KF. XLIX 155) einigen Adelsfamilien 
gewisse von dem Pflichtteile abweichende 
letztwillige Verfügungen gestattet (Auto- 
nomie); das BG. läßt diese unberührt 
EG. Art. 216. — In Bayern, Sachsen 
u. Baden bestehen Verzeichnisse (Adels- 
matrikeln) über die zur Führung des Adels 
Berechtigten. . 
3) Weitere Vorrechte des Königs § 39 
d. W. 
4) Vtr. 7. Dez. 49 (GS. 50 S. 289.) 
Art. 12, AE. 14. Aug. 52 (GS. 771) 
u. 2. Aug. 75 (GS. 580). — Führung 
des Prädikates „Hoheit“ AE. 29. März 
50 (MB. 95). — Die Linie Hohenz. 
Hechingen ist ausgestorben. — Dieselben 
Rechte, soweit sie auf Reichsgesetzen be- 
ruhen, haben die Bundes ürsten u. deren 
Angehörige. Erstere genießen außerdem 
besonderen strafrechtlichen Schutz StGB. 
g 81, 94, 95, 98—101, 3607 u. Stempel- 
steuerfreiheit im Fall der Gegenseitigkeit 
St G. 95 (GS. 535) § 5 Abf. 2. 
5) G. 9. Nov. 67 (BGl. 131) § 1. 
6) G. 25. Juni 68 (Be#Bl. 523) 84 u. 
G. 13. Feb. 75 (RG#B. 52) 8 3. 
*!) G. 98 (REB. 361) § 3 u. 5 
Abs. 5. 
"„) § 31 des Einkommenst. u. des 
Ergänzungsst. G. 06 (GS. 260 u. 394); 
von der Kommunalgrundsteuer bleiben 
nur Schlösser u. Gärten frei G. 14. Juli 
93 (GS. 152) § 24 Abs. 1a, 
Kommunaleinkommensteuer § 40 Abs. 1 
Nr. 1, (Dienste) § 68 Abs. 5; Kreis- 
abgabenpflicht § 83 Anm. 8 d. W., der