Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

Einleitung.  XXV

gesetzgebung,  einschließlich  der  Gesetzgebung  für  das  Reichsland
  Elsaß=  Lothringen  (a.  3  bis  5,  55  bis  152)  geregelt,
und  zwar  grundsätzlich,  freilich  mit  sehr  weitgehenden  Ausnahmen,
  dahin,  daß  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  die
reichsrechtlichen  Bestimmungen  in  Kraft  bleiben  (a.  32),  die
landesgesetzlichen  aber  außer  Kraft  treten  (a.  55).

Im  weiteren  enthält  das  Einführungsgesetz  die  in  zweiter
Lesung  aufgenommenen  Grundsätze  über  die  Unwendung  ausländischer
  Gesetze  (a.  7  bis  31),  welche  man  zunächst
einem  besonderen  sechsten  Buche  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
selbst  überwiesen  hatte.

Endlich  findet  sich  darin  eine  Vorschrift  über  die  nicht  in
Gesetzesform  auftretenden  Rechtsnormen  (a.  2).:)

4.  Wie  sich  schon  aus  dem  Vorstehenden  ergibt,  enthält
das  Bürgerliche  Gesetzbuch  mit  dem  Einführungsgesetz  keineswegs
  das  gesamte  Reichsprivatrecht.  Man  hat  grundsätzlich
  die  auf  dem  Gebiete  des  Privatrechts  bereits  bestehenden
Gesetzbücher  und  Gesetze,  wie  die  Wechselordnung,  das  Haftpflichtgesetz,
  die  Gesetze  über  das  geistige  und  gewerbliche  Urheberrecht
sowie  über  besondere  Arten  der  Vereine  in  Kraft  gelassen,  nicht
minder  aber  auch  diejenigen  dem  Privatrecht  angehörigen  reichsgesetzlichen
  Vorschriften,  welche  in  Verbindung  mit  Normen  des
öffentlichen  Rechts,  z.  B.  in  der  Gewerbeordnung,  vor  allem
aber  in  der  Prozeßgesetzgebung,  erlassen  sind.  -

Nur  soweit  treten  diese  Bestimmungen  außer  Kraft,  als
die  Aufhebung  ausdrücklich  bestimmt  ist  oder  nach  den  Grundsätzen
  über  die  Einwirkung  einer  Kodifikation  auf  ältere  Gesetze
  auf  demselben  Gebiete  sich  ergibt  (EG.  a.  32).  Ins-)

  Der  Geltungsbereich  des  BGB.  erstreckt  sich  außer  auf  das
Reichsgebiet  auch  auf  die  Konsulargerichtsbezirke  einschließlich  Tientsin
und  Hankau  und  die  Schueruee  einschließlich  des  unter  dem  Reichsmarineamt
  stehenden  Kiautschou.  Doch  treten  hier  Modiffkationen  ein,
insbesondere  durch  Sanktionierung  fremder  Gesete  (KonsGG.  §  272)
und  hinsichtlich  der  Anwendung  in  persönlicher  Beziehung  auf  Ausländer
  und  Eingeborene.  Vgl.  Kons.GG.  8§  1  bis  3,  19  bis  27,  30
bis  40,  78  bis  80,  dazu  VO.  v.  25.  10.  1900,  sowie  Schutzgeb  G.  88  1
bis  11,  15,  16,  dazu  VO.  v.  9.  11.  1900,  ferner  VO.  v.  26.  11.  1895
(betr.  Kronland)  und  VO.  (des  Gouverneurs  von  Kiautschou)  v.  15.  4.
1899  (Rechtsverhältnisse  der  Chinesen).  Näheres  bei  Riebow=  Zimmermann,
  Deutsche  Kolonialgesetzgebung.