Einleitung. XXV
gesetzgebung, einschließlich der Gesetzgebung für das Reichsland
Elsaß= Lothringen (a. 3 bis 5, 55 bis 152) geregelt,
und zwar grundsätzlich, freilich mit sehr weitgehenden Ausnahmen,
dahin, daß auf dem Gebiete des Privatrechts die
reichsrechtlichen Bestimmungen in Kraft bleiben (a. 32), die
landesgesetzlichen aber außer Kraft treten (a. 55).
Im weiteren enthält das Einführungsgesetz die in zweiter
Lesung aufgenommenen Grundsätze über die Unwendung ausländischer
Gesetze (a. 7 bis 31), welche man zunächst
einem besonderen sechsten Buche des Bürgerlichen Gesetzbuchs
selbst überwiesen hatte.
Endlich findet sich darin eine Vorschrift über die nicht in
Gesetzesform auftretenden Rechtsnormen (a. 2).:)
4. Wie sich schon aus dem Vorstehenden ergibt, enthält
das Bürgerliche Gesetzbuch mit dem Einführungsgesetz keineswegs
das gesamte Reichsprivatrecht. Man hat grundsätzlich
die auf dem Gebiete des Privatrechts bereits bestehenden
Gesetzbücher und Gesetze, wie die Wechselordnung, das Haftpflichtgesetz,
die Gesetze über das geistige und gewerbliche Urheberrecht
sowie über besondere Arten der Vereine in Kraft gelassen, nicht
minder aber auch diejenigen dem Privatrecht angehörigen reichsgesetzlichen
Vorschriften, welche in Verbindung mit Normen des
öffentlichen Rechts, z. B. in der Gewerbeordnung, vor allem
aber in der Prozeßgesetzgebung, erlassen sind. -
Nur soweit treten diese Bestimmungen außer Kraft, als
die Aufhebung ausdrücklich bestimmt ist oder nach den Grundsätzen
über die Einwirkung einer Kodifikation auf ältere Gesetze
auf demselben Gebiete sich ergibt (EG. a. 32). Ins-)
Der Geltungsbereich des BGB. erstreckt sich außer auf das
Reichsgebiet auch auf die Konsulargerichtsbezirke einschließlich Tientsin
und Hankau und die Schueruee einschließlich des unter dem Reichsmarineamt
stehenden Kiautschou. Doch treten hier Modiffkationen ein,
insbesondere durch Sanktionierung fremder Gesete (KonsGG. § 272)
und hinsichtlich der Anwendung in persönlicher Beziehung auf Ausländer
und Eingeborene. Vgl. Kons.GG. 8§ 1 bis 3, 19 bis 27, 30
bis 40, 78 bis 80, dazu VO. v. 25. 10. 1900, sowie Schutzgeb G. 88 1
bis 11, 15, 16, dazu VO. v. 9. 11. 1900, ferner VO. v. 26. 11. 1895
(betr. Kronland) und VO. (des Gouverneurs von Kiautschou) v. 15. 4.
1899 (Rechtsverhältnisse der Chinesen). Näheres bei Riebow= Zimmermann,
Deutsche Kolonialgesetzgebung.