gen wiederholten Ehebruchs zu vier
und einhalbmonatlicher Zuchthaus-
strafe in Ludwigsburg und zum Kosten-
Ersatz verurtheilt.
Am 19. April wurde:
11. der bei dem O.A.Gerichte Wangen
in Untersuchung gekommene Anton
Schilling, von Luß, O. A. Ravens-
burg, wegen dritten Diebstahls, neben
der Verbindlichkeir zum Kosten= und
Schadens-Ersatz zu sechsmonatlicher
Festungs-Arbeitsstrafe und nachheriger
Einsperrung in ein Zwangs-Arbeits-
haus bie zu erprobter Besserung, we-
nigstens aber auf die Dauer von drei
Monaten, und
12. der bei dem O. A. Gerichte Wiblingen
in Untersuchung gekommene Gottfried
Krummreiher, von Laupheim, we-
gen oft wiederholten Vagirens und fal-
scher Ramens-Angabe, neben Vem Ko-
sten-Ersaß zu achtmonatlicher Ein-
sperrung in dem Zwangs-Arbeitshaus
zu Ulm, und einem Willbomm von zwan-
zig Stockstreichen verurtheilt.
Den 15. April wurden
solgende in die zu Biberach untersüchte
Jauner= und Räuberbanden mit ver-
wickelte Personen, nämlich:
15. Maria Josepha Tochtermann, so-
genannte Günzburger Sephe, von Ep-
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pishofen, K. Baiernschen Landgerichts
Zusmarshausen, wegen Concubinats,
Vagirens, Diebstahlo-Theilnahmc, dann
Verbindung mit einer Jaunerbande und
Mitwissenschaft und Theilnahme an de-
ren Verbrechen, neben dem Ersatz des
Schadens, so weit sie sich dabei bethei-
ligt, zu zwei und einhalbjähriger
vom Tage ihrer vorläufigen Einlieferung
an den Strafort zu berechnender Zucht-
hausstrafe in Ludwigsburg mit Abschied
und nachheriger Ausweisung aus dem
Königreich unter Androhung empfindli-
cher Ahndung für den Wiederbetretungs-
fall;
4. Crescentia Tochtermann, sogenann-
te Günzburger Creszenz, ebenfalls von
Eppishofen, wegen gleicher Verbrechen,
neben dem Ersatz des Schadens, so weit
sse daran Theil genommen, und unter
Einrechnung der ihr wegen Ehebruchs
bereits in einer andern Untersuchungs-
sache zugemessenen, noch nicht vollstreck-
ten, zehenwochigen Zuchthausstrafe zu
dreijähriger vom Tage ihrer vor-
läufigen Einlieferung an den Strafort
berechneter Zuchthaussirase in Ludwigs-
burg mit Abschied und nachheriger Aus-
weisung aus dem Königreich unter An-
drohung empfindlicher Ahndung für den
Wiederbetretungsfallz;