Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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g. 11. 
In dringenden Fällen sind zwar sowohl 
die Oberämter als vie Kreis-Regierungen 
ermächtigt, zu Unterstätzung eines benach- 
barten Oberamts oder Kreises demselben 
eine Verstärkung zuzusenden; es ist aber 
hievon auf der Stelle der Kreis-Regie- 
rung und dem Bezirks-Kommandanten, 
beziehungsweise dem Ministerium des In- 
nem und dem Korps-Kommanvo, die An- 
zeige zu machen. 
Bekstand des Linfen-Militäré. 
a 1½ 
Wenn in auß#crordenrlichen Fällen die 
Beihülfe des Linien-Milirérs nöthig wird, 
so kann die dicsfallssge Aufforderung an 
das leßtere nur von der Civik-Behörde 
ausgehen. In der Regel wird das Mi- 
nisterium des Innern das Kriegs-Mini- 
slerium um die nöthigen Befehle an die 
Militr-Vehörde ersuchen. In dringen- 
den Fällen sind jeboch die Kommandanten 
der Garnisonen gehalten, jeder diesfallsigen 
Requisttion einer Kreis-Regierung oder 
eines Oberamts zu enrsprechen. 
K. 13. 
Wenn das Linien-Militär zu gemein- 
schastlicher Dienstrhätigkeit mit dem Land- 
j#ger--Korps berusen wird, so führt das mi- 
lirdrische Kommando über gemischte Ab- 
theilungen ohne Unterschied der dem Dienst- 
grade nach höhere, und bei gleichen Diensi- 
graden der im Diensts ältere Ossizier. 
Beshalten Anderer gegen die Land= 
jaͤzer m Dicuste. 
. 14. 
Jeder Unterthan ist schuldig, die im 
Dienste begriffenen Landjaͤger auf ihr Er- 
fordern in Ausübung ihrer Dienstpflichten 
kräfrig zu unterstätzen, ihnen in Allem, 
was darauf Bezug hat, eenügende Aus- 
kunft zu geben, und, so viel von ihm ab- 
hängt, Hülfe und Vorschub zu leisten. 
Wer einem Landsdger sich thärlich wider- 
set, ihn mißhandelt, oder auf irgend eine 
Weise in der Erfüllung seiner Dienstpflicht 
hinderr, wird nach der Strenge der Ge“ 
sebe bestraft. 
Oeffe stlicher- Glaube der Larndjäger. 
8. 15. 
In Ansehung des öffenrlichen Glaubens 
der im Dienste gemachten Anzeigen sind 
die Landjäger andern obrigkeitlichen Die- 
nern gleich zu achten. 
Verhälrtuiß des Landjäger-Korps z# 
den Civil= und Militär-Behördem 
. 16. 
In Absicht auf seine Dienstleistungen ist 
das Landsger-Korps ausschließlich zur 
Verfügung des Ministerium des Innern, 
so wie die cinzelnen Abtheilungen dessciben
	        
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