Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

— 
Die Disziplinar-Gewalt des Komman- 
deurs gegen Offiziere, Unter-Offfziere und 
Landjäger ist der Strafbefugniß gleich, 
welche die militärischen Straf-Gesetze den 
ZKegiments-Befehlshabern einräumen. 
Die Bezirks-Kommandanten sind in 
dieser Beziehung den Kompagnie-Chefs 
gleichgestellt. 
Die Stations-Kommandanten können 
nur vorläufigen Arrest anordnen, und ha- 
ben dem Bezirks-Kommandanten hievon 
sogleich Meldung zu machen. 
Von dem Arrest, der gegen einen in 
dem Oberamts-Bezirke stationirten Land- 
säger verhängt wird, ist dem Oberamt je- 
desmal auf der Stelle Nachricht zu ge- 
ben. 
K. 46. 
Bei Dienst-Vergehen, welche eine an- 
genblickliche Ahndung erheischen, oder das 
Ansehen der Civil-Behörde gefährden, sind 
die Regierungs-Vorstände ermächtigt, ge- 
gjen die Bezirks-Kommandanten eine Zim- 
mer-Arrest-Strafe von vier und zwanzig 
Stunden zu verhängen, welche von dem 
Regierungs-Collegium bis auf drei Tage 
verlängert werden kann. 
In einem wie in dem andern Falle ist 
der Kommandeur von der getroffenen 
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Setraf#erfügung spogleich in Kenntniß zu 
tzen. 
Unter gleicher Voraussetzung find die 
Oberamtleute befugt, Unterossiziere und 
Landjäger mit einfacher Gefängnißstrafe 
bis zu drei Tagen zu belegen, wovon sie 
den Bezirks-Kommandanten auf der Stelle 
zu benachrichtigen haben. 
Auch die Gemeinde-Vorsteher sind in 
den angezeigten Fällen berechtigt, die in 
ihrem Orte stationirten oder sonst dahin 
kommenden Landsäger vorlsusfig festzuhal- 
ten. Sie haben jedoch dem Oberamt die 
weitere Verfügung anheimzustellen und 
deshalb ungesäumte Anzeige zu machen. 
5. 16. 
Geldstrafen wegen Dienst-Vergehen sind 
bei dem Landjäger-Korps nicht anwend- 
bar. 
Wird von einem Unteroffizier oder Land- 
fäger auf andere Weise eine Geldstrafe 
verwirkt werden, so kann solche nicht mit- 
telst Abzugs an den Dienstgebühren zum 
Einzug gebracht werden; es ist vielmehr 
in diesem Falle nach der Bestimmung der 
militérischen Strafgesetze Art. 36 zu ver- 
fahren. 
K. 27. 
Die von den bürgerlichen Behörden ver- 
hängten Arrest= Strafen werden in den 
gewöhnlichen Polizei Z= Gefängnissen der
	        
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