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Die Disziplinar-Gewalt des Komman-
deurs gegen Offiziere, Unter-Offfziere und
Landjäger ist der Strafbefugniß gleich,
welche die militärischen Straf-Gesetze den
ZKegiments-Befehlshabern einräumen.
Die Bezirks-Kommandanten sind in
dieser Beziehung den Kompagnie-Chefs
gleichgestellt.
Die Stations-Kommandanten können
nur vorläufigen Arrest anordnen, und ha-
ben dem Bezirks-Kommandanten hievon
sogleich Meldung zu machen.
Von dem Arrest, der gegen einen in
dem Oberamts-Bezirke stationirten Land-
säger verhängt wird, ist dem Oberamt je-
desmal auf der Stelle Nachricht zu ge-
ben.
K. 46.
Bei Dienst-Vergehen, welche eine an-
genblickliche Ahndung erheischen, oder das
Ansehen der Civil-Behörde gefährden, sind
die Regierungs-Vorstände ermächtigt, ge-
gjen die Bezirks-Kommandanten eine Zim-
mer-Arrest-Strafe von vier und zwanzig
Stunden zu verhängen, welche von dem
Regierungs-Collegium bis auf drei Tage
verlängert werden kann.
In einem wie in dem andern Falle ist
der Kommandeur von der getroffenen
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Setraf#erfügung spogleich in Kenntniß zu
tzen.
Unter gleicher Voraussetzung find die
Oberamtleute befugt, Unterossiziere und
Landjäger mit einfacher Gefängnißstrafe
bis zu drei Tagen zu belegen, wovon sie
den Bezirks-Kommandanten auf der Stelle
zu benachrichtigen haben.
Auch die Gemeinde-Vorsteher sind in
den angezeigten Fällen berechtigt, die in
ihrem Orte stationirten oder sonst dahin
kommenden Landsäger vorlsusfig festzuhal-
ten. Sie haben jedoch dem Oberamt die
weitere Verfügung anheimzustellen und
deshalb ungesäumte Anzeige zu machen.
5. 16.
Geldstrafen wegen Dienst-Vergehen sind
bei dem Landjäger-Korps nicht anwend-
bar.
Wird von einem Unteroffizier oder Land-
fäger auf andere Weise eine Geldstrafe
verwirkt werden, so kann solche nicht mit-
telst Abzugs an den Dienstgebühren zum
Einzug gebracht werden; es ist vielmehr
in diesem Falle nach der Bestimmung der
militérischen Strafgesetze Art. 36 zu ver-
fahren.
K. 27.
Die von den bürgerlichen Behörden ver-
hängten Arrest= Strafen werden in den
gewöhnlichen Polizei Z= Gefängnissen der