Oberamtsstadt (wo moͤglich jedoch in ei-
nem abgesonderten Arrest-Zimmer) voll-
zogen. «
Dasselbe findet Statt bei den von den
militaͤrischen Vorgefetzten erkannten Arrest-
Strafen, welche die Dauer von acht Tagen
nicht uͤbersteigen.
Laͤngere Arrest-Strafen werden am Sitze
des Kommandeurs in dem dortigen Mili-
tär-Arreste vollzogen, wenn nicht entweder
eine andere Milirär-Garnison näher gele-
gen, oder in der Kreisstadt eine dazu pas-
sende Einrichtung getroffen ist-
.
Während der Dauer des Straf, Arrests
verlieren Unteroffiziere und Landjäger ihr
Verpflegungs-Entschädigungs-Geld, in-
dem davon zunächst ihre Arrest= und Ver-
pflegungs-Kosten berichtigt werden, der
Resi aber für den Erat des Korps zuräck-
zubehalten ist, auf welchen dagegen auch
ein etwaiger Mehrbetrag, in sofern er
nicht von dem Landjäger selbst ersetzt wer-
den kann, übernommen wird.
Wenn aber zugleich mit einer Arrest-
Strafe die Enifernung vom Korps aus-
gesprochen ist, so tritt vom Tage des er-
öffneten Erkenntnisses an der Verlust der
Löhnung und des Verpflegungs-Entsch#-
digungs-Gelds ein. Die Arrest= und Ver-
Ptegungs-Kosten werden in diesem Falle
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aus dem Vermögen des Schuldigen, und
im Falle der Unvermögenheit aus dem
Erat des Landjäger-Korps bestritten.
K 29.
Die Untersuchung der Dienst-Vergehun-
gen von Unterofflzieren und Landjägern
wird durch das Oberamt geführr.
Rach beendigter Untersuchung werden
die Akten an den Bezirks-Kommandanten
und von diesem, im Fall das Vergehen
seine Strafbefugniß uͤbersteigt, an den
Kommandeur abgegeben, welcher nach
Masgabe der Umstaͤnde die Strafe aus-
zusprechen, oder das kriegsrechtliche Ver-
fahren einzuleiten, und zu diesem Behufe
die Einlieferung des Angeschuldigten in
die naͤchst gelegene Garnisan zu verfuͤgen
hat.
Uniform usnd Bewaffnung.
K. 30.
Die Uniform des Landjäger-Korps be-
stehr in-
1 dunkelblauen tuchenen Dienstrock mit
roth tuchenem Vorstoße, schwarzen
Achselbändern, Kragen und Aufshhld-
gen,
2 dunkelblauen tuchenen kurzen Dienst-
rock mit roth tuchenem Vorstoße,
schwarzen Achselbändern, Kragen und
Aufschlägen,