rend des Umpackens zu bewachen, bei der
Abfahrt den ihm auf dem Postwagen
angewiesenen Sitz einzunehmen, sein Ge-
wehr mit Vorsicht unterzubringen, und
unterwegs auf Alles was um ihn vorgeht,
zu merken. Dem Schlafe soll er sich nie
uͤberlassen.
Den Rückweg in seine Station hat er
zum Streifen zu benüßen.
Weitere Verrichtungen des Landjäger-
Korps.
K. 37.
Neben diesen gewöhnlichen und stets
wiederkehrenden Verrichtungen kann das
Landjäger-Korps bei allen Vorfällen ver-
wendet werden, wo bewaffneter Beistand
nothwendig erscheint:
I.) zu Arretirungen, welche von Justiz-
oder Polizei-Stellen verfügt werden;
II.) zu Haussuchungen, welche unter
der Leitung oder aus Auftrag obrig-
keitlicher Behörden geschehen;
II.) zur Unterstützung von Zahlungs-
Exekutionen, jedoch nur in dem Falle,
wenn Widerseßlichkeit bereits einge-
treten oder zu befürchten ist;
I.) zur Assistenz bei größeren Streifen,
welche mit aufgebotener bürgerlicher
Mannschaft veranstaltet werden;
V.) zu Gefängnißwachen, wenn die Ge-
fängnisse in einem Oberamts-Bezirke
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uͤberfuͤllt sind, oder die Gefaͤhrlichkeit
eines Verbrechers die Beigebung ei-
ner besonderen Wache nothwendig
macht. In diesem Falle haben die
bestellten Waͤchter an die besondern
Instruktionen, die ihnen gegeben wer-
den, sich zu halten, im Allgemeinen
aber sich wie jeder militaͤrische Po-
sten bei Gefangenen zu benehmen.
Endlich
VI.) zur Polizei-Wache bei Hinrich
tungen.
K. 38.
Bei Feuersbrünsten haben sich alle in
dem Oberamts-Bezirke oder sonst in einem
Umkreise von drei Stunden stationirten
Landjäger, wofern sie nicht durch andere
Aufträge abgehalten sind, ohne besondere
Anweisung auf den Brandplatz zu bege-
ben.
Bei größerer Entfernung ist die Anwei-
sung des vorgesetten Oberamts zu erwar
ten.
. 39.
Auf dem Brandplatze telbst sollen die
Landjäger nach den Befehlen des die Feuer-
lösch-Anstalt leitenden Beamten hülfreiche
Hand leisten, besonders aber für Rertung
der dem Feuecr ausgesehten Personen und
Sachen, so wie für Bewachung der letzte-