Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

rend des Umpackens zu bewachen, bei der 
Abfahrt den ihm auf dem Postwagen 
angewiesenen Sitz einzunehmen, sein Ge- 
wehr mit Vorsicht unterzubringen, und 
unterwegs auf Alles was um ihn vorgeht, 
zu merken. Dem Schlafe soll er sich nie 
uͤberlassen. 
Den Rückweg in seine Station hat er 
zum Streifen zu benüßen. 
Weitere Verrichtungen des Landjäger- 
Korps. 
K. 37. 
Neben diesen gewöhnlichen und stets 
wiederkehrenden Verrichtungen kann das 
Landjäger-Korps bei allen Vorfällen ver- 
wendet werden, wo bewaffneter Beistand 
nothwendig erscheint: 
I.) zu Arretirungen, welche von Justiz- 
oder Polizei-Stellen verfügt werden; 
II.) zu Haussuchungen, welche unter 
der Leitung oder aus Auftrag obrig- 
keitlicher Behörden geschehen; 
II.) zur Unterstützung von Zahlungs- 
Exekutionen, jedoch nur in dem Falle, 
wenn Widerseßlichkeit bereits einge- 
treten oder zu befürchten ist; 
I.) zur Assistenz bei größeren Streifen, 
welche mit aufgebotener bürgerlicher 
Mannschaft veranstaltet werden; 
V.) zu Gefängnißwachen, wenn die Ge- 
fängnisse in einem Oberamts-Bezirke 
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uͤberfuͤllt sind, oder die Gefaͤhrlichkeit 
eines Verbrechers die Beigebung ei- 
ner besonderen Wache nothwendig 
macht. In diesem Falle haben die 
bestellten Waͤchter an die besondern 
Instruktionen, die ihnen gegeben wer- 
den, sich zu halten, im Allgemeinen 
aber sich wie jeder militaͤrische Po- 
sten bei Gefangenen zu benehmen. 
Endlich 
VI.) zur Polizei-Wache bei Hinrich 
tungen. 
K. 38. 
Bei Feuersbrünsten haben sich alle in 
dem Oberamts-Bezirke oder sonst in einem 
Umkreise von drei Stunden stationirten 
Landjäger, wofern sie nicht durch andere 
Aufträge abgehalten sind, ohne besondere 
Anweisung auf den Brandplatz zu bege- 
ben. 
Bei größerer Entfernung ist die Anwei- 
sung des vorgesetten Oberamts zu erwar 
ten. 
. 39. 
Auf dem Brandplatze telbst sollen die 
Landjäger nach den Befehlen des die Feuer- 
lösch-Anstalt leitenden Beamten hülfreiche 
Hand leisten, besonders aber für Rertung 
der dem Feuecr ausgesehten Personen und 
Sachen, so wie für Bewachung der letzte-
	        
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