Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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C.) In der Vogtei Möglingen, 
56) Möglingen, Ml. 
K. 3. 
Der Patrimonial-Amemann wird je vow 
sämtlichen an diesen 2##siungen betheilig- 
ten Mitgliedern obiger Familien mittelst 
Stimmen= Mehrheit ernanur, und der 
Ermannte wird dem Ministerium des In- 
nern unter Beifügung der Belege seiner 
Befähigung angezeigr. 
K. 4. 
Wenn dieses erkenut, daß kein Anstand 
vorwalte, so wird die Ernennung durch 
das Staats= und Regierungs-Blatt be- 
kannt gemacht, und die Verpflichtung des 
Ernanmen der Regierung des Reckar- 
Kreises, oder auf Ansuchen, in deren Na- 
men, dem Oberamt Reckarsulm übertra- 
gen. Die Verpflichtung selbst geschieht un- 
ter dem gleichen Eidesvorhalre, der bei der 
Beeidigung cines Königl. Oberamtmanns 
gebraucht wird, mit dem den Dienst-Eid 
gegen die Gutsherrn enthaltenden Anhan- 
ge, welchen der &. 36. der K. Declaration 
vorschreibt. Das Verpflichtungs-Proto- 
koll wird durch die Regierung des Reckar- 
Kreises dem Ministerium des Innern vor- 
gelegt, und Abschriften davon werden so- 
wohl der Regierung des Jaxt-Kreises und 
den derselben untergeordneten Oberämtern 
Künzelsau und Oehringen, als den Guts- 
herrn mitgetheilt. 
5. 5. 
Da die den Patrimonialamts-Bezirk 
bildenden Orte mehr als c40°00 Einwohner 
zählen, so wird dem Patrimonialamtmann 
die Besoldung eines K. Oberamtmanns 
dritter Klasse ausgeseßzt. 
Die Kanzlei-Kosten werden demselben 
in den ersten drei Jahren nach ihrem wirk- 
lichen Berrage vergüter, nachher wird ihm 
cin unter Grundlegung des dreijährigen 
Durchschnirts festzusetzendes Aversum ab- 
gereicht. 
KS. 6. 
Bei dem geringeren Umfange des Pa- 
trimonialamto-Bezirks wird zwar die Auf- 
stellung eines beständigen verpflichteten 
Akruars zu Unterstützung des Patrimonial- 
amemanns nachgesehen. Wernn jedoch die 
Nothwendigkeit einer Verrretung des Let- 
teren durch einen Amtsverweser eimrim, so 
darfhiezu nur ein solcher verwendet werden, 
der zu Versehung der Stelle eines Ober= 
amts--Aktuars befähigt ist. 
K. 7. 
Ein Amts-Diener wird dem Patrimo- 
nialamtmann beigegeben, welcher einen sei- 
nen Bemühungen entsprechenden Gehalt 
beziehr, und von sämtlichen an den Amts-
	        
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