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C.) In der Vogtei Möglingen,
56) Möglingen, Ml.
K. 3.
Der Patrimonial-Amemann wird je vow
sämtlichen an diesen 2##siungen betheilig-
ten Mitgliedern obiger Familien mittelst
Stimmen= Mehrheit ernanur, und der
Ermannte wird dem Ministerium des In-
nern unter Beifügung der Belege seiner
Befähigung angezeigr.
K. 4.
Wenn dieses erkenut, daß kein Anstand
vorwalte, so wird die Ernennung durch
das Staats= und Regierungs-Blatt be-
kannt gemacht, und die Verpflichtung des
Ernanmen der Regierung des Reckar-
Kreises, oder auf Ansuchen, in deren Na-
men, dem Oberamt Reckarsulm übertra-
gen. Die Verpflichtung selbst geschieht un-
ter dem gleichen Eidesvorhalre, der bei der
Beeidigung cines Königl. Oberamtmanns
gebraucht wird, mit dem den Dienst-Eid
gegen die Gutsherrn enthaltenden Anhan-
ge, welchen der &. 36. der K. Declaration
vorschreibt. Das Verpflichtungs-Proto-
koll wird durch die Regierung des Reckar-
Kreises dem Ministerium des Innern vor-
gelegt, und Abschriften davon werden so-
wohl der Regierung des Jaxt-Kreises und
den derselben untergeordneten Oberämtern
Künzelsau und Oehringen, als den Guts-
herrn mitgetheilt.
5. 5.
Da die den Patrimonialamts-Bezirk
bildenden Orte mehr als c40°00 Einwohner
zählen, so wird dem Patrimonialamtmann
die Besoldung eines K. Oberamtmanns
dritter Klasse ausgeseßzt.
Die Kanzlei-Kosten werden demselben
in den ersten drei Jahren nach ihrem wirk-
lichen Berrage vergüter, nachher wird ihm
cin unter Grundlegung des dreijährigen
Durchschnirts festzusetzendes Aversum ab-
gereicht.
KS. 6.
Bei dem geringeren Umfange des Pa-
trimonialamto-Bezirks wird zwar die Auf-
stellung eines beständigen verpflichteten
Akruars zu Unterstützung des Patrimonial-
amemanns nachgesehen. Wernn jedoch die
Nothwendigkeit einer Verrretung des Let-
teren durch einen Amtsverweser eimrim, so
darfhiezu nur ein solcher verwendet werden,
der zu Versehung der Stelle eines Ober=
amts--Aktuars befähigt ist.
K. 7.
Ein Amts-Diener wird dem Patrimo-
nialamtmann beigegeben, welcher einen sei-
nen Bemühungen entsprechenden Gehalt
beziehr, und von sämtlichen an den Amts-