orten betheiligten Familien-Gliedern mittelst
Stimmen-Mehrheit auf Wohlverhalten
gegen einvierteljährige Aufkündigung
angenommen wird.
g. 8.
Die Amtsfuͤhrung des Patrimonialamtmanns
steht in jeder Vogtei unter der Leitung
und Aufsicht desjenigen Oberamts,
in dessen Bezirk dieselbe gelegen ist, und der
diesem Oberamt vorgesetzten Kreis-Regierung.
Nur in Beziehung auf Beurlaubung,
welche uͤbrigens die Zustimmung der Gutsherrschaft
voraussetzt, und Bestellung eines
Amtsverwesers hat ausschliessend das Oberamt
Reckarsulm und in höherer Instanz
die Regierung des Reckar-Kreises unter
bloßer Nachrichts-Ertheilung an die Oberämter
Künzelsau und Oehringen und beziehungsweise
an die Regierung des Jart-Kreises
zu verfügen.
F. 9.
Mit Ausnahme der Straf-Rekurse stehr
der Patrimonial-Amtmann zu den betreffenden
Kreis= und Centralstellen in keiner
unmittelbaren Beziehung. Seine Berichte,
so wie Beschwerden über seine Verfü--gungen
gehen daher, wenn es sichnicht vo##
einem Straf-Rekurse handelt, immer an
das einschlagende Oberamt, und diesem liegt
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ob, Gegenstaͤnde, welche sich zum Erkenntnisse
einer Kreic-oder Centralstelle eignen,
sofort der letztern vorzulegen. Dispensationen
von den gesehlichen Normen, welche
durch neuere Verordnungen in die Befugniß
der K. Oberämzer gestellt sind, siehen
auch bei solchen Gegenständen, welche nach
K. Jö. der K. Declaration von dem Patrimonial-Amtmann
zu verwalten sind, mit
Ausschluß des Leßtern nur dem betreffenden
Oberamt zu.
K. 10.
In Angelegenheiten, welche nach den bestehenden
Gesehen zu dem Geschäftskreise
des gemeinschaftlichen Oberamts gehoͤren,
bildet der Patrimonial-Amtmann in so
weit, als ihm dieselben im F. 33. der K.
Declaration zugewiesen sind, mit dem Pfarrer
zu Jarthausen ein gemeinschaftliches
Amt, dem unter der Leitung und Aufsicht
der betreffenden gemeinschaftlichen Ober"
ämter die gleichen Amts-Befugnisse, wie
den letzteren zustehen. Das Verhältniß die
ses gemeinschaftlichen Amts zu dem ges
meinschaftlichen Oberamt und zu den Ober
Behörden ist dasselbe, wie das des Patrimonial-Amtmanns
zu dem Oberamt und
den Kreis, und den Central-Stellen.
S. 11.
Die K. Gesundheits-Beamten, in deren