Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

orten  betheiligten  Familien-Gliedern  mittelst
  Stimmen-Mehrheit  auf  Wohlverhalten
  gegen  einvierteljährige  Aufkündigung
  angenommen  wird.

g.  8.

Die  Amtsfuͤhrung  des  Patrimonialamtmanns
  steht  in  jeder  Vogtei  unter  der  Leitung
  und  Aufsicht  desjenigen  Oberamts,
in  dessen  Bezirk  dieselbe  gelegen  ist,  und  der
diesem  Oberamt  vorgesetzten  Kreis-Regierung.


Nur  in  Beziehung  auf  Beurlaubung,
welche  uͤbrigens  die  Zustimmung  der  Gutsherrschaft
  voraussetzt,  und  Bestellung  eines
Amtsverwesers  hat  ausschliessend  das  Oberamt
  Reckarsulm  und  in  höherer  Instanz
die  Regierung  des  Reckar-Kreises  unter
bloßer  Nachrichts-Ertheilung  an  die  Oberämter
  Künzelsau  und  Oehringen  und  beziehungsweise
  an  die  Regierung  des  Jart-Kreises
  zu  verfügen.

F.  9.

Mit  Ausnahme  der  Straf-Rekurse  stehr
der  Patrimonial-Amtmann  zu  den  betreffenden
  Kreis=  und  Centralstellen  in  keiner
unmittelbaren  Beziehung.  Seine  Berichte,
  so  wie  Beschwerden  über  seine  Verfü--gungen

  gehen  daher,  wenn  es  sichnicht  vo##
einem  Straf-Rekurse  handelt,  immer  an
das  einschlagende  Oberamt,  und  diesem  liegt

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ob,  Gegenstaͤnde,  welche  sich  zum  Erkenntnisse
  einer  Kreic-oder  Centralstelle  eignen,
sofort  der  letztern  vorzulegen.  Dispensationen
  von  den  gesehlichen  Normen,  welche
durch  neuere  Verordnungen  in  die  Befugniß
  der  K.  Oberämzer  gestellt  sind,  siehen
auch  bei  solchen  Gegenständen,  welche  nach
K.  Jö.  der  K.  Declaration  von  dem  Patrimonial-Amtmann
  zu  verwalten  sind,  mit
Ausschluß  des  Leßtern  nur  dem  betreffenden
Oberamt  zu.

K.  10.

In  Angelegenheiten,  welche  nach  den  bestehenden
  Gesehen  zu  dem  Geschäftskreise
des  gemeinschaftlichen  Oberamts  gehoͤren,
bildet  der  Patrimonial-Amtmann  in  so
weit,  als  ihm  dieselben  im  F.  33.  der  K.
Declaration  zugewiesen  sind,  mit  dem  Pfarrer
  zu  Jarthausen  ein  gemeinschaftliches
Amt,  dem  unter  der  Leitung  und  Aufsicht
der  betreffenden  gemeinschaftlichen  Ober"
ämter  die  gleichen  Amts-Befugnisse,  wie
den  letzteren  zustehen.  Das  Verhältniß  die
ses  gemeinschaftlichen  Amts  zu  dem  ges
meinschaftlichen  Oberamt  und  zu  den  Ober
Behörden  ist  dasselbe,  wie  das  des  Patrimonial-Amtmanns
  zu  dem  Oberamt  und
den  Kreis,  und  den  Central-Stellen.

S.  11.
Die  K.  Gesundheits-Beamten,  in  deren