orten betheiligten Familien-Gliedern mit-
telst Stimmen-Mehrheit auf Wohlver=
halten gegen einvierteljährige Aufkündi-
gung angenommen wird.
g. 8.
Die Amtsfuͤhrung des Patrimonialamt-
manns steht in jeder Vogtei unter der Lei-
tung und Aufsicht desjenigen Oberamts,
in dessen Bezirk dieselbe gelegen ist, und der
diesem Oberamt vorgesetzten Kreis-Regie-
rung.
Nur in Beziehung auf Beurlaubung,
welche uͤbrigens die Zustimmung der Guts-
herrschaft voraussetzt, und Bestellung eines
Amtsverwesers hat ausschliessend das Ober-
amt Reckarsulm und in höherer Instanz
die Regierung des Reckar-Kreises unter
bloßer Nachrichts-Ertheilung an die Ober-
ämter Künzelsau und Oehringen und be-
ziehungsweise an die Regierung des Jart-
Kreises zu verfügen.
F. 9.
Mit Ausnahme der Straf-Rekurse stehr
der Patrimonial-Amtmann zu den betref-
fenden Kreis= und Centralstellen in keiner
unmittelbaren Beziehung. Seine Berich-
te, so wie Beschwerden über seine Verfü--
gungen gehen daher, wenn es sichnicht vo##
einem Straf-Rekurse handelt, immer an
das einschlagende Oberamt, und diesem liegt
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ob, Gegenstaͤnde, welche sich zum Erkennt-
nisse einer Kreic-oder Centralstelle eignen,
sofort der letztern vorzulegen. Dispensa-
tionen von den gesehlichen Normen, welche
durch neuere Verordnungen in die Befug-
niß der K. Oberämzer gestellt sind, siehen
auch bei solchen Gegenständen, welche nach
K. Jö. der K. Declaration von dem Pa-
trimonial-Amtmann zu verwalten sind, mit
Ausschluß des Leßtern nur dem betreffenden
Oberamt zu.
K. 10.
In Angelegenheiten, welche nach den be-
stehenden Gesehen zu dem Geschäftskreise
des gemeinschaftlichen Oberamts gehoͤren,
bildet der Patrimonial-Amtmann in so
weit, als ihm dieselben im F. 33. der K.
Declaration zugewiesen sind, mit dem Pfar-
rer zu Jarthausen ein gemeinschaftliches
Amt, dem unter der Leitung und Aufsicht
der betreffenden gemeinschaftlichen Ober"
ämter die gleichen Amts-Befugnisse, wie
den letzteren zustehen. Das Verhältniß die
ses gemeinschaftlichen Amts zu dem ges
meinschaftlichen Oberamt und zu den Ober
Behörden ist dasselbe, wie das des Patri=
monial-Amtmanns zu dem Oberamt und
den Kreis, und den Central-Stellen.
S. 11.
Die K. Gesundheits-Beamten, in deren