Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

orten betheiligten Familien-Gliedern mit- 
telst Stimmen-Mehrheit auf Wohlver= 
halten gegen einvierteljährige Aufkündi- 
gung angenommen wird. 
g. 8. 
Die Amtsfuͤhrung des Patrimonialamt- 
manns steht in jeder Vogtei unter der Lei- 
tung und Aufsicht desjenigen Oberamts, 
in dessen Bezirk dieselbe gelegen ist, und der 
diesem Oberamt vorgesetzten Kreis-Regie- 
rung. 
Nur in Beziehung auf Beurlaubung, 
welche uͤbrigens die Zustimmung der Guts- 
herrschaft voraussetzt, und Bestellung eines 
Amtsverwesers hat ausschliessend das Ober- 
amt Reckarsulm und in höherer Instanz 
die Regierung des Reckar-Kreises unter 
bloßer Nachrichts-Ertheilung an die Ober- 
ämter Künzelsau und Oehringen und be- 
ziehungsweise an die Regierung des Jart- 
Kreises zu verfügen. 
F. 9. 
Mit Ausnahme der Straf-Rekurse stehr 
der Patrimonial-Amtmann zu den betref- 
fenden Kreis= und Centralstellen in keiner 
unmittelbaren Beziehung. Seine Berich- 
te, so wie Beschwerden über seine Verfü-- 
gungen gehen daher, wenn es sichnicht vo## 
einem Straf-Rekurse handelt, immer an 
das einschlagende Oberamt, und diesem liegt 
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ob, Gegenstaͤnde, welche sich zum Erkennt- 
nisse einer Kreic-oder Centralstelle eignen, 
sofort der letztern vorzulegen. Dispensa- 
tionen von den gesehlichen Normen, welche 
durch neuere Verordnungen in die Befug- 
niß der K. Oberämzer gestellt sind, siehen 
auch bei solchen Gegenständen, welche nach 
K. Jö. der K. Declaration von dem Pa- 
trimonial-Amtmann zu verwalten sind, mit 
Ausschluß des Leßtern nur dem betreffenden 
Oberamt zu. 
K. 10. 
In Angelegenheiten, welche nach den be- 
stehenden Gesehen zu dem Geschäftskreise 
des gemeinschaftlichen Oberamts gehoͤren, 
bildet der Patrimonial-Amtmann in so 
weit, als ihm dieselben im F. 33. der K. 
Declaration zugewiesen sind, mit dem Pfar- 
rer zu Jarthausen ein gemeinschaftliches 
Amt, dem unter der Leitung und Aufsicht 
der betreffenden gemeinschaftlichen Ober" 
ämter die gleichen Amts-Befugnisse, wie 
den letzteren zustehen. Das Verhältniß die 
ses gemeinschaftlichen Amts zu dem ges 
meinschaftlichen Oberamt und zu den Ober 
Behörden ist dasselbe, wie das des Patri= 
monial-Amtmanns zu dem Oberamt und 
den Kreis, und den Central-Stellen. 
S. 11. 
Die K. Gesundheits-Beamten, in deren
	        
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