der K. Gesundheits-Beamten in Faͤllen
der niedern Polizei, wo in den unmittelbaren
K. Amts-Bezirken die Staats-Casse
einzutreten hat, der Vorschuß der Untersuchungs-
Verhaft- und Straf-Vollstrekungs-Kosten
bei Vergehen, deren Ruͤge
dem Patrimonialamt zusteht, die definitive
Uebernahme dieser Kosten, wo sie nicht
von den Schuldhaften ersetzt werden, die
Bestreitung der Kosten des Transports
ber wegen Vergehen der niederen Polizei
bei dem Patrimonialamt eingesetzten Gefangenen,
in soferne solche gegenuͤber von
den K. Oberämtern künftig als Obliegenbeit
der Staa#ts-Casse erklärt werden sollte,
die Bezahlung des Post-Porto, so weit
lolches nich: von den Betheiligten zu leiden
ist, und die Anschaffung desn Staats-- und
Regierungs-Blatts.
K. 15.
Dieser sämtliche Aufwand, so wie die
Verbindlichkeit, für die Handlungen des
Beamten gleich dem Fiskus zu hafren,
wird für immer auf die Einkünfte des
Sräflich v. Berlichingen'schen Rentamts
Janthausen angewiesen, welchem sofert
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überlassen bleibt, sich an die mitbetheiligten
Gutsherrn nach dem zwischen ihnen verabredeten
Theilungs-Masßstabe zu regreß
siren. "
H.16.
Dieses Rentamt bezieht dagegen auch
alle Geldstrafen, gesetzliche Taren und
Sporteln, welche von dem Patrimonialamt
angesetzt werden; vorbehaͤltlich der
mit einzelnen dieser Ansaͤtze verbundenen
Waisenhaus-Gebuͤhren, Stempel-Surrogate
und Concessions-Gelder, welche an
die hiezu geeigneten Cassen urkundlich zu
übergeben sind.
Geldbußen, welche die Ortsobrigkeit ansetzt,
werden auch in dem Patrimonalamts=Bezirk
der Gemeinde-Casse jeden Ons,
und Geldstrafen oder Tax-Ansätze, welche
von den unmittelbaren Behörden ausgehen,
der Staats-Casse verrechnet.
innr
Obige Bestimmungen treten vom 1. Juli
d. J. an in Wirksamkeir.
Stuttgart den 320. Mai 13-3.
Schmidlin.