Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

K. 2. 
Ebendenselben wird die Erledigung der 
Gesüche ausländischer Jüdinnen um Auf- 
nahme in den Staats-Schußz zum Behuf 
der Verheirathung mit einem inländischen 
Tuden unter Beobachtung der bestehenden 
Normen und mit der Bestimmung überlas- 
sen, daß von ihnen keiner auswaͤrtigen 
koraklitischen Religions-Genossin die Auf- 
nahme in den Staats-Schuß ertheilt wer- 
Dde#n#f,, die sich nicht äber das Einbrin- 
gen eines Vermögens von wenigstens 
5 fl. ausweisen. kann. 
C. 5. 
Die „Aufftellang von Wegknechten, in- 
sofern bei der Bestimmung ihrer Beloh- 
nung der frühere Maßstab nicht über- 
schritten wird, so wie die Entlassung. die- 
ser überhaupt nur auf Wiederruf an- 
zunehmenden — Arbeiter gehört gum Gs- 
schäfts-Kreis der Kreis= Regierungen. 
K. 4. 
Die Vorstände der Kreis-Regierungen 
können zu Reisen innerhalb des Königreichs 
".) den bei den Kreis- Regierungen 
angestellten Personen auf vierzehn 
Tage, 
b.) den unter der Aufsicht der Kreis- 
Regierungen stehenden Beamten auf 
vier Wochen 
Urlaub ertheilen; sie sind jedoch gehalten, 
über die von ihnen ertheilten Urlaube von 
drei zu drei Monaten, von jedem auf eine 
Reise in die Residenz gerichteten Urlaubs= 
Gesuch eines Regierungs-Mitglieds oder 
Oberamtmanns gleichzeirig mit der Be, 
willigung desselben dem Ministerium des 
Innern Anzeige zu machen. 
Die Bestellung von Amts-Verwesern 
für die der Regierung untergeordnei#en 
Beamten wird dem Regierungs-Vorstand 
bis auf die Dauer von vier Wochen ein- 
schließlich überlassen. 
K. 5. 
Die Vorschrift des 9. 17 der Instruktion 
vyom 21, December 1619, wonach die Kreis- 
Regierungen uͤber die Abloͤsung von Grund- 
gefaͤllen der Gemeinden und Stiftungen, 
welche den Betrag von ufl. Zo kr. uͤber- 
steigen, Bericht zu erstatten haben, wird 
dahin erlaͤutert, daß dicjenigen Faͤlle, wo 
die Gemeinde- und Stiftungs-Behoͤrden, 
im Weg der Uebereinkunft, der Abloͤsung 
eines Grundgefälls Statt zu geben beret 
sind, nach der Vorschrift der ##. 65, 65 
und ###6 des Verwaltungs= Edibts rem 
. März 1822 zu behandeln seyen, und 
nur über diejenigen Fälle, wo der Ge 
fällpflichtige die Ablösbarkeit eines Ge- 
fälls, dessen Betrag # fl. 30 br. übersleigt, 
ausser dem Weg der Uebereinkunft, auf 
den Grund einer gesehlichen Bestimmung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.