K. 2.
Ebendenselben wird die Erledigung der
Gesüche ausländischer Jüdinnen um Auf-
nahme in den Staats-Schußz zum Behuf
der Verheirathung mit einem inländischen
Tuden unter Beobachtung der bestehenden
Normen und mit der Bestimmung überlas-
sen, daß von ihnen keiner auswaͤrtigen
koraklitischen Religions-Genossin die Auf-
nahme in den Staats-Schuß ertheilt wer-
Dde#n#f,, die sich nicht äber das Einbrin-
gen eines Vermögens von wenigstens
5 fl. ausweisen. kann.
C. 5.
Die „Aufftellang von Wegknechten, in-
sofern bei der Bestimmung ihrer Beloh-
nung der frühere Maßstab nicht über-
schritten wird, so wie die Entlassung. die-
ser überhaupt nur auf Wiederruf an-
zunehmenden — Arbeiter gehört gum Gs-
schäfts-Kreis der Kreis= Regierungen.
K. 4.
Die Vorstände der Kreis-Regierungen
können zu Reisen innerhalb des Königreichs
".) den bei den Kreis- Regierungen
angestellten Personen auf vierzehn
Tage,
b.) den unter der Aufsicht der Kreis-
Regierungen stehenden Beamten auf
vier Wochen
Urlaub ertheilen; sie sind jedoch gehalten,
über die von ihnen ertheilten Urlaube von
drei zu drei Monaten, von jedem auf eine
Reise in die Residenz gerichteten Urlaubs=
Gesuch eines Regierungs-Mitglieds oder
Oberamtmanns gleichzeirig mit der Be,
willigung desselben dem Ministerium des
Innern Anzeige zu machen.
Die Bestellung von Amts-Verwesern
für die der Regierung untergeordnei#en
Beamten wird dem Regierungs-Vorstand
bis auf die Dauer von vier Wochen ein-
schließlich überlassen.
K. 5.
Die Vorschrift des 9. 17 der Instruktion
vyom 21, December 1619, wonach die Kreis-
Regierungen uͤber die Abloͤsung von Grund-
gefaͤllen der Gemeinden und Stiftungen,
welche den Betrag von ufl. Zo kr. uͤber-
steigen, Bericht zu erstatten haben, wird
dahin erlaͤutert, daß dicjenigen Faͤlle, wo
die Gemeinde- und Stiftungs-Behoͤrden,
im Weg der Uebereinkunft, der Abloͤsung
eines Grundgefälls Statt zu geben beret
sind, nach der Vorschrift der ##. 65, 65
und ###6 des Verwaltungs= Edibts rem
. März 1822 zu behandeln seyen, und
nur über diejenigen Fälle, wo der Ge
fällpflichtige die Ablösbarkeit eines Ge-
fälls, dessen Betrag # fl. 30 br. übersleigt,
ausser dem Weg der Uebereinkunft, auf
den Grund einer gesehlichen Bestimmung