Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

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weges  über  Entschärtgungs-Ansprüche
wegen  entgangener  Steuer-Freiheit  unter
allen  Umständen  unzuläßig.
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Die  Bestimmungen  des  erwähnten  Gesetzes
  find  nach  dessen  klarem  Inhalte  auf
directe  sowohl,  als  indirecte  Staats=  Abhaben

  jeder  Art  gleich  anwendbar.
K.  5.
Die  Gerichte  haben  jede  hieräber  ange
brachte  Klage  sofort  zurückzuweisen.
Unsere  Ministerien  der  Justiz  und  der
Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung  der
gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart  den  24.  Juni  18-3.
Wilhelm.

Der  Minister  der  Justiz:
Freiherr  von  Maucler.
Der  Minister  der  Finanzen:

von  Weckherlin.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-  Sekretär,
Pellnagel.

H.  Verfagungen  der  Departenents.
Des  Departements  der  Finanzen:
Des  Finanz-Ministerium.
Die  der  Schulden=  Jahlungs-Casse  für  das  Jahr  1½8  ¼¾  vorläufig  zugewiesenen  Einnahmen  betreffend

Da  man  vorläufig  und  bis  auf  erfolgende
  Verabschiedung  die  Anordnung  getrofsen
  hat,  daß  die  Schulden-Zahlungs-Casse
  in  dem  Jahre  1823  dieselben  Staats-Einkünfte
  beziehe,  welche  ihr  durch  die
Verordnung  vom  4.  Juli  à63  ½  im  Staatsund
  Regierungs-Blatt  Nro.  45  angewiesen

  worden  sind;  so  werden  die  dort  aufgezählten
  Special-Cassen  Bi#edurch  beauftragt,
  ihre  Lieferungen  wie  bisher  und
bis  auf  weitere  Verfügung  an  die  Staats=Schulden-Zahlungs-Casse
  zu  machen.
Stuttgart  den  z.  Juni  1823.
Für  den  Flinanz-Minister:
Weisser.