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weges über Entschärtgungs-Ansprüche
wegen entgangener Steuer-Freiheit unter
allen Umständen unzuläßig.
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Die Bestimmungen des erwähnten Gesetzes
find nach dessen klarem Inhalte auf
directe sowohl, als indirecte Staats= Abhaben
jeder Art gleich anwendbar.
K. 5.
Die Gerichte haben jede hieräber ange
brachte Klage sofort zurückzuweisen.
Unsere Ministerien der Justiz und der
Finanzen sind mit der Vollziehung der
gegenwärtigen Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart den 24. Juni 18-3.
Wilhelm.
Der Minister der Justiz:
Freiherr von Maucler.
Der Minister der Finanzen:
von Weckherlin.
Auf Befehl des Königs:
Der Staats- Sekretär,
Pellnagel.
H. Verfagungen der Departenents.
Des Departements der Finanzen:
Des Finanz-Ministerium.
Die der Schulden= Jahlungs-Casse für das Jahr 1½8 ¼¾ vorläufig zugewiesenen Einnahmen betreffend
Da man vorläufig und bis auf erfolgende
Verabschiedung die Anordnung getrofsen
hat, daß die Schulden-Zahlungs-Casse
in dem Jahre 1823 dieselben Staats-Einkünfte
beziehe, welche ihr durch die
Verordnung vom 4. Juli à63 ½ im Staatsund
Regierungs-Blatt Nro. 45 angewiesen
worden sind; so werden die dort aufgezählten
Special-Cassen Bi#edurch beauftragt,
ihre Lieferungen wie bisher und
bis auf weitere Verfügung an die Staats=Schulden-Zahlungs-Casse
zu machen.
Stuttgart den z. Juni 1823.
Für den Flinanz-Minister:
Weisser.