Cun Balage Lit. & gehörig.)
Formular
elnes oberamtlichen Heimathscheins.
Die unterzeichnete Stelle bezeugt, daß der N. von N., welcher sich in N., in der
Absicht — aushalten will, Angehöriger des Württembergischen Staats und der
Gemeinde N., Oberamts N., sey.
In dieser Eigenschaft bleibt ihm die Rückkehr in sein Vaterland vorbehalten, wo-
gegen er seine ttaatsbärgerlichen Pflichten fortdauernd zu erfüllen, und namentlich
die nachfolgenden Bestimmungen bei Vermeidung der auf die Ueberschreitung derseb
ben gesetzten Nachtheile zu beobachten hat:
u.) Der Württemberger, welcher in einem auswärtigen Staat seine bleibende
Wohnung nimmt, oder in auswärtige Staats-Dienste tritt, ohne zu tem
einen und dem andern besondere Königliche Erlaubniß erhalten zu haben,
verliert dadurch sein Staats-Bürgerrecht.
2.) Derselbe kann sich nur mit besonderer, von der diesseitigen Staats-Behörde
erhaltener Erlaubniß im Ausland trauen lassen, widrigenfalls die von ihm
eingegangene Ehe als nichtig betrachtet, und weder der Person, mit der er
getraut worden wäre, noch den mit ihr erzeugten Kindern ein Aufpruch
auf Heimathrechte im Königreich Württemberg zugestanden werden würde.
5.) Derjenige Württembergische Unterthan, in dessen Alters-Klasse die Aushebung
zum Militair noch nicht Statt gehabt hat, ist bei Vermeidung der in dem
Rekrutirungs-Gesetßz angedrohten Strafen verbunden, mit dem Anfang des
Jahrs, welches auf dasjenige folgt, in welchem er das Lebensalter von
zwanzig Jahren erreicht hat, sich im Königreich wieder einzufinden.
Gegenwärtiger Schein wird für die Dauer von —— Jahren ausgestellt, nach de-
ren Verfluß derselbe, wenn er nicht verlängert wird, nicht mehr zum Beweise des
Rechts des Innhabers, in das Konigreich Württemberg zurückzukehren, dienen kann.