Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1823. (18)

6.) vom vollendeten 40. — 66e. Jahr 
7.) vom — 60. — 70. — 
8.) vom — 70. — 80. — 
9.) vom — 80. — 90. — 
10.) ou — po. — 100.— 
11.) uͤber zoo Jahre. 
C.) Familienstand: 
1.) Verehelichte, 
2.) Wittwer, 
5.) Wittwen, 
4.) Geschiedene, 
5.) Unverehelichte. 
D.) Kirchliches Verhältnißt 
1I) Christen, 
1.) Evangelische, 
a) Lutherische, 
b) Reformirte, 
2.) Katholiken, 
5.) von andernchristlichen Religions- 
Parthieen. 
M Juden. 
Art. 6. 
Die Rubrik A. und die unter B. aufge- 
führten Spccial-eRubriken zerfallen in die 
Unterabtheilungen: Mämmliche und Welb- 
liche. In der vierten Special-Rubrik 
unter Lit. C. sindn###chidie zu. Tisch und 
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Bett bleibend geschiedene Katholiken zu 
ulgreichs. 
zählen. 
Art. 7. 
Dlie Oberamts-Tabellen mit den Ortsz 
Tabellen werden von den Kreis= Regie 
rungen gesammelt, und dem Ministerium 
des Innern eingesender. 
Das statistisch topographische Vureau 
bearbeitet aus ihnen die Tabellen über 
die Vevölkerung der Kreise und des Kö- 
Erstere werden den Kreis-Re- 
gierungen mitgetheilt. 
Art. 8. 
Das summarische Verzeichniß der ver- 
schiedenen Wohnorte wird den Bevölle- 
rungs-Tabellen nicht mehr beigelegt. 
Art. 9. 
Der Termin für die Verechnung bleibt 
bei der einen und der andern Tabelle der 
1. November, so wie überhaupt alle bis, 
herigen Vorschristen über die Aufnahme 
der Bevölkerung, die mit der vorsiehenden 
Verordnung und der gegenwärtigen In= 
struktion nicht im Widerspruch stehen, ihre 
Kraft, behalien, 
Stuttgart den :8, Juni 1835. 
Schmidlin.
	        
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